Re(2): Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
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Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
19.01.2014, 14:53:56
Da bei uns in der Anlage sehr viele Fehlalarme ausgelöst werden, mit anschließender Rechnungslegung durch die Genossenschaft, hätte ich zu dem Thema ein paar Fragen.
Heute hatt es mich erwischt und ich bin mir ziemlich sicher daß einiges an dem Konzept nicht stimmt.
Die relevante ISO-Norm EN12239 ist ja leider nur gegen bares zu haben, es gibt aber hier ja ein paar Auskenner ;-)

Ich habe die OiB Reichtlinie #2 gefunden, dort steht: In Wohnungen muss in allen Aufenthaltsräumen –ausgenommen in Küchen– sowie in Gängen, über die Fluchtwege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens ein unvernetzter Rauchwarnmelder angeordnet werden. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.
Edit: bei meiner Anlkage handelt es sich übrigens um einen Neubau der im Juni 2012 bezogen wurde

Jetzt ist es so, daß bei mir ein Rauchmelder installiert ist, im Vorzimmer und sonst nirgendwo. Das eigentlich Schlimme  daran ist, daß er a) viel zu sensibel reagiert oder aber schlicht falsch montiert ist (Distanz zum Herd, wo es nunmal ab und zu dampft, ca 4 m)
Bei anderen hat das Ding schon durch Duschen angeschlagen etc.
Zum anderen hat das Teil (Model Siemens FDO221) nur eine Signal-LED und kein Akkustisches Signal.
Wie soll ich als Wohnungsbesitzer wissen, daß ich den Alarm ausgelöst habe? Ist das im Einklang mit den Vorschriften? (zwar geht ein Hausweiter Alarm los aber den ignoriert mittlerweile, aufgrund der vielen Fehlalarme, jeder)

Kurzum, ich suche Munition um die zu erwartenden Rechnung beeinspruchen zu können.
                        


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19.01.2014, 15:19 Uhr - Editiert von Gewürzwiesel, alte Version: hier
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Re(2): Richtlinien für Rauchmelder - wer kennt sich aus?
20.01.2014, 08:14:16
Danke!

Ich habe meinerseits jetzt ein interessantes Dokument gefunden, nämlich den "Anschaltvertrag" zwischen FW und Betreiber der Brandschutzanlage. Dort heißt es:

5) Die Feuerwehr kann, unabhängig von der Größe (Gesamtanzahl der automatischen Brandmelder) der Brandschutzanlage und unabhängig von der Nutzungsart des überwachten Gebäudes, eine Errichtung und einen Betrieb mit Interventionsschaltung fordern, wenn die Anschaltunterlagen – Anhang A Anschaltevertrag Seite 1 von 5 MA 68 – Feuerwehr Wien Fehlauslösungen und Täuschungsalarme, hervorgerufen durch innerbetriebliche organisatorische Mängel der Brandschutzanlage über die Dauer eines Jahres einen anlagenspezifischen Wert (Anlagenwert) übersteigen.

(6) Der Anlagenwert errechnet sich aus der Gesamtzahl der automatischen Brandmelder wie folgt: Der spezifische Anlagenwert entspricht 0,5 Alarme pro 100 automatischen Brandmelder und Jahr. Das Ergebnis wird auf die nächst höhere ganze Zahl aufgerundet. Brandalarme, die durch ein tatsächliches Brandereignis zustande gekommen sind, werden nicht mit ein gerechnet.

(7) Bei Überschreiten das Anlagenwertes wird der Teilnehmer von der Feuerwehr schriftlich verständigt und aufgefordert, die Anzahl der Fehl- und Täuschungsalarme auf ein Maß unterhalb oder gleich des Anlagenwertes innerhalb einer Dreimonatsfrist (hochgerechnet auf ein Jahr) zu reduzieren. Wird während dieses dreimonatigen Überwachungszeitraums der hochgerechnete Anlagenwert nicht erreicht, wird die Ausrückestärke der Feuerwehr für die folgenden drei Monate auf die nächsthöhere taktische Einheit erweitert. Der Teilnehmer wird darüber schriftlich verständigt und nochmals aufgefordert, den Anlagenwert nicht zu überschreiten. Wird nach der zweiten Dreimonatsfrist der Anlagenwert (hochgerechnet auf ein ganzes Jahr) wieder überschritten, behält sich die Feuerwehr das Recht vor, auf einen Interventionsschaltungsbetrieb zu bestehen, welcher innerhalb einer sechsmonatigen Frist einzurichten ist. Erfolgt keine Erweiterung der Brandschutzanlage innerhalb dieser Frist mit Interventionsschaltungsbetrieb, erlischt der Anschaltevertrag und werden bei der Feuerwehr ankommende automatische Brandmelderalarme nicht mehr bearbeitet. Die Brandschutzanlage wird von der Empfangszentrale der Feuerwehr abgeschaltet. Es entfällt jeder Schadenersatzanspruch für den Teilnehmer.


Muß also im Interesse der Genoissenschaft liegen hier aktiv zu werden
                        


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