15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
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Re(4): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
22.02.2014, 17:39:39
  Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)

2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm

Bei Parkscheinen nach Anlage I (15min Parkschein) wird das mit den angefangenen Viertelstunden, im Gegensatz zu den beiden anderen, ausdrücklich NICHT erwähnt.

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Re(11): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 20:23:07
Der Bund ermächtigt die Länder, eigene Kurzparkgesetze zu erlassen. Nur das
war der Sinn der Bundesbestimmung: daß jedes Land eigene Bestimmungen erlassen
kann.



du meinst also, daß die stvo für mich als autofahrender bürger als gesetz gilt, die in diesem gesetz durch ministerverordnungen geregelte art und Verwendung von Hilfsmitteln für kurzparkzonen und deren Überwachung nicht mehr für mich sondern nur für das jeweilige Bundesland gelten?

ich zitiere:

§ 25 StVO Kurzparkzonen

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen



25.02.2014, 23:35 Uhr - Editiert von Persönliche Mitteilung, alte Version: hier
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Re(4): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 13:48:22
der Bund sagt:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012343
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Fassung vom 23.02.2014
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen
(Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 857/1994


Parkscheine

§ 5. (1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.

(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.

(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.







das land wien meint:

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm



Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)
2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.




Parkscheine nach Anlage I sind die 15-Minuten-Parkscheine. Die Ministerverordnung macht keinen unterschied und spricht allgemein von "Parkscheinen". ist somit für ALLE Parkscheine gültig. Das Land Wien bezeichnen das 15-Minuten-Ding als Parkschein, somit sollte die Ministerverordnung (Bund) auch für diese gelten.

25.02.2014, 13:50 Uhr - Editiert von Persönliche Mitteilung, alte Version: hier
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Re(5): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 14:15:58
Ist wirklich interessant, weil da auf der einen Seite eine Verordnung des Bundes, welche auf der StVO basiert, existiert und diese eben im Widerspruch zu der Landesverordnung steht, welche wiederum auf dem Finanzausgleichsgesetz basiert.
Aus dem Bauch heraus würde ICH jetzt (und das ist jetzt keine klare juristische Einschätzung) eher sagen, dass der Passus bezüglich der angefangenen Viertelstunden in der Landesverordnung nicht zum Tragen kommen sollte, da ich der Meinung bin, dass die Verordnung über die Parkgebühren zwar natürlich nach dem FAG 2008 durch die Gemeinde getroffen werden kann, aber für mich geht diese Ermächtigung mehr in die Richtung der Festlegung der Höhe und der Details der Einbringung. Aber die grundsätzlichen Vorschriften für die Einhebung von Parkgebühren würde ich auch der Verordnung des Bundes entnehmen. Das Problem ist aber, dass in Ö der Grundsatz "Bundesrecht bricht Landesrecht" prinzipiell nicht gilt, weil unsere Verfassung so gebaut ist, dass es eine klare Trennung der Zuständigkeiten (Kompetenzen) zwischen Bund und Ländern gibt, so dass so ein Konflikt eigentlich gar nicht auftreten sollte. Ich glaub aber, dass sich die Wiener da mit ihrer Verordnung zu weit aus dem Fenster rausgelehnt haben und da etwas bestimmt haben, was sie eigentlich gar nicht dürften, weil es nicht in ihre Kompetenz fällt. Es ist aber wohlgemerkt auch der genau umgekehrte Weg möglich, nämlich, dass sich der Bundesgesetzgeber hier eine Kompetenz gekrallt hat, die er nicht wirklich inne hat.

Wäre wirklich interessant, sowas mal verwaltungs- bzw. verfassungsrechtlich (im Instanzenweg) prüfen zu lassen. Ich bin kein Verfassungs- bzw. Verwaltungsrechtler (pflege keine innige Beziehung zu dieser Rechtsmaterie und das wird sich im Laufe des Studiums wahrscheinlich nicht bessern *g*), die Frage an sich ist aber nicht uninteressant. :-)

Ich hoffe, ich konnte zur Verwirrung beitragen und die Causa damit endgültig weiter ungelöst lassen. Hab ich doch gern gemacht. >:-D;-)

lg
Cereal

Ich bin seit fast einem Jahr zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken, drum hat das jetzt ein gutaussehender alter haariger Admin für mich gemacht.

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Re(6): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 14:32:25
Aber die grundsätzlichen Vorschriften für die Einhebung von Parkgebühren würde
ich auch der Verordnung des Bundes entnehmen.


Die Bundesverordnung regelt nicht die Einhebung der Parkgebühren, sondern wie lange man überhaupt parken darf, egal ob man dafür zahen muss oder nicht.



(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.


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