Re(11): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
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Re(11): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 20:23:07
Der Bund ermächtigt die Länder, eigene Kurzparkgesetze zu erlassen. Nur das
war der Sinn der Bundesbestimmung: daß jedes Land eigene Bestimmungen erlassen
kann.



du meinst also, daß die stvo für als autofahrender bürger als gesetz gilt, die in diesem gesetz durch ministerverordnungen geregelte art und Verwendung von Hilfsmitteln für kurzparkzonen und deren Überwachung nicht mehr für mich sondern nur für das jeweilige Bundesland gelten?

ich zitiere:

§ 25 StVO Kurzparkzonen

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen



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