Re(4): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
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.......... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (nashduck am 28.02.2014, 17:59:12)
.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (Arnold am 22.02.2014, 19:06:03)
.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (thE am 24.02.2014, 12:20:26)
.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (Geri_65 am 24.02.2014, 17:08:05)
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Re(4): 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt
25.02.2014, 13:48:22
der Bund sagt:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10012343
Bundesrecht konsolidiert: Gesamte Rechtsvorschrift für Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung, Fassung vom 23.02.2014
Verordnung des Bundesministers für öffentliche Wirtschaft und Verkehr
über die Überwachung der Einhaltung der Parkdauer in Kurzparkzonen
(Kurzparkzonen-Überwachungsverordnung)
StF: BGBl. Nr. 857/1994


Parkscheine

§ 5. (1) Parkscheine können als Vordruck oder als Automatenparkscheine ausgegeben werden.

(2) Auf dem Parkschein muss die herausgebende Gebietskörperschaft sowie die Parkdauer, für die er gilt, ersichtlich sein. Es dürfen auch solche Parkscheine als Kurzparknachweise verwendet werden, die Zusätze wie durchlaufende Nummerierung, Höhe der entrichteten Gebühr und dergleichen oder verschiedene Farben entsprechend der jeweils gültigen Parkdauer aufweisen.

(3) Bei Parkscheinen ist der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges durch deutliches Ankreuzen oder Eintragen der betreffenden Kalenderdaten und der Uhrzeit sowie durch Eintragen des Kalenderjahres auf dem Parkschein zu markieren. Die Eintragung von Datum, Uhrzeit des Beginns oder des Endes der Parkzeit kann bei Automatenparkscheinen durch den Automaten erfolgen.

(4) Die Aufrundung auf die dem Zeitpunkt des Abstellens folgende volle Viertelstunde ist zulässig. Bis zum Ausmaß der insgesamt erlaubten Parkdauer dürfen auch mehrere Parkscheine mit geringerer Geltungsdauer angebracht werden, wobei auf jedem Parkschein der Zeitpunkt des Abstellens des Fahrzeuges zu markieren ist.







das land wien meint:

http://www.wien.gv.at/recht/landesrecht-wien/rechtsvorschriften/html/f4200200.htm



Verordnung des Wiener Gemeinderates über die Art der zu verwendenden Kontrolleinrichtungen in Kurzparkzonen (Kontrolleinrichtungenverordnung)
2. Abschnitt

Parkscheine

§ 2. (1) Der Parkschein nach Anlage I für eine Abstellzeit von fünfzehn Minuten ist in violetter Farbe, der Parkschein nach Anlage II für eine Abstellzeit von einer halben Stunde ist in roter, der für eine Abstellzeit von einer Stunde in blauer, der für eine Abstellzeit von eineinhalb Stunden in grüner und der für eine Abstellzeit von zwei Stunden in gelber Farbe aufzulegen.
(2) Für die Parkscheine nach Anlage II und III ist ein Entgelt zu entrichten. Dieses wird durch die Verordnung des Wiener Gemeinderates, mit der für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen die Entrichtung einer Abgabe vorgeschrieben wird (Parkometerabgabeverordnung), festgesetzt.

§ 3. (1) Abgabepflichtige, die ein mehrspuriges Kraftfahrzeug in einer Kurzparkzone abstellen, haben dafür zu sorgen, dass es während der Dauer seiner Abstellung mit einem richtig angebrachten und richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet ist.
(2) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage II hat durch deutlich sichtbares und haltbares Ankreuzen des Beginnes der Abstellzeit (Monat, Tag, Stunde, Minute) und Eintragen des Jahres zu erfolgen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.
(3) Die Entwertung des Parkscheines nach Anlage I hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen der Stunde und Minute zu erfolgen. Bei einstelligen Stunden- oder Minutenangaben ist eine Null vorzusetzen.
(4) Die Entwertung der Parkscheine nach Anlage III hat durch deutlich sichtbares und haltbares Eintragen von Tag, Monat und Jahr zu erfolgen, wobei bei einstelligen Tages- oder Monatsangaben eine Null vorzusetzen ist. Der Beginn der Abstellzeit (Stunde, Minute) ist deutlich sichtbar und haltbar anzukreuzen, wobei angefangene Viertelstunden unberücksichtigt gelassen werden können. Bei Verwendung mehrerer Parkscheine sind auf jedem Parkschein die gleichen, der Ankunftszeit entsprechenden Daten zu bezeichnen.




Parkscheine nach Anlage I sind die 15-Minuten-Parkscheine. Die Ministerverordnung macht keinen unterschied und spricht allgemein von "Parkscheinen". ist somit für ALLE Parkscheine gültig. Das Land Wien bezeichnen das 15-Minuten-Ding als Parkschein, somit sollte die Ministerverordnung (Bund) auch für diese gelten.

25.02.2014, 13:50 Uhr - Editiert von Persönliche Mitteilung, alte Version: hier
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.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (amagg am 26.02.2014, 19:36:32)
.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (Pfrnak am 27.02.2014, 16:14:01)
.  Re: 15min Parkschein zu "gut" ausgefüllt  (Dr4ch3 am 03.03.2014, 18:10:39)
 

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