Parkstrafe auf nicht gekennzeichnetem Privatparkplatz - Gilt sowas?
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Re: Parkstrafe auf nicht gekennzeichnetem Privatparkplatz - Gilt sowas?
28.07.2014, 00:16:47
Die Parkplätze der besagten Firma sind zwar mit einem Schild und Markierung am Asphalt gekennzeichnet, aber es steht dort nirgends was von Privatparkplatz

Hoffentlich erkennst du den Widerspruch in deinen Aussagen?

Hier das Foto vom Zettel


Der Zettel zeigt mehrerlei:
1. Das Benutzen des Privatparkplatzes durch Unbefugte dürfte so oft stattfinden und den Mieter bereits so nerven, dass er sogar eigens Zettel angefertigt hat.
2. Der Umgang mit einer Tastatur und Sprachkompetenz dürften nicht sonderlich geläufig sein. Vor allem ersteres finde ich bei einer Bürosystemfirma bemerkenswert...
3. Immerhin hat er ein Handy und weiß, wie man damit Fotos macht.
4. Der Verfasser der Zeilen ist eine juristische Null und hat die angebliche Rechtsanwaltskanzlei fürs Verfassen der Zettel nicht eingebunden. "Anzeigen" kann er gar nix, sondern er kann eine Besitzstörungsklage einbringen. Diese kostet ihn erstmal Geld, das er vorstrecken muss. Und es kostet ihn Zeit, auch wenn die Hauptarbeit die angeblich vorhandene RA-Kanzlei macht.

Viel Sturm im Wasserglas zwar. Aber ein bisserl stürmt es leider doch.


Aus deiner Sicht: Dass du diesen Privatparkplatz widerrechtlich benutzt hast, scheint unstrittig zu sein. Üblicherweise (wenn es jemand tatsächlich durchziehen will) lässt man den RA seines Vertrauens ein Brieferl schreiben, drinnen steht eine Klagsdrohung im Falle der Nichtretournierung einer Unterlassungserklärung innerhalb einer sehr kurzen Frist. Die Zahlungsfrist ist deswegen kurz, weil die Besitzstörungsklage innerhalb 30 Tagen ab Tatzeitpunkt bei Gericht eingebracht werden muss.

Was du nun tun kannst: Du spielst auf Zeit. Erstens meldest du dich nicht gleich bei der Firma, erst in einer Woche. Da bist du erstmal freundlich und schuldbewusst, vielleicht tun die das eh mit einem freundlichen "Aber in Zukunft nie wieder!" ab. Klingt aber durch, dass die Kasperl tatsächlich 90 Euro haben wollen, dann fragst du nach der Kontonummer. Kannst ja gleich anmerken, dass du ein paar wenige Tage weg bist und erst dann überweisen kannst. Von da ab dauert es mindestens eine Woche, bis die Firma nachschaut, ob Geld gekommen ist. Jetzt hast du schon mehr als 2 Wochen überstanden, eher 2,5 Wochen. Jetzt kann die Firma noch immer ihren Lieblings-RA einschalten. Bis dessen Brief bei dir eintrudelt (Zulassungsbesitzer ermitteln, Schimmelbrief aus der Lade ziehen und adaptieren, Postweg) sind über 3 Wochen vergangen. Viel zu kurz, um von dir eine Unterlassungserklärung zu begehren und im Falle der nicht sofortigen Retournierung das Gericht zu befassen. Erfahrungsgemäß sind viele RA nicht so fix unterwegs, da sie nicht auf sowas spezialisiert sind.

Der Kostenaspekt: Die 90 Euro will die Firma selber kassieren, bei Einschaltung des RA bekäme aber nur der RA etwas (die Behauptung am Zettel, dass die RA-Kosten zusätzlich zur Benützungsgebühr seien, kannst ruhig vergessen). Bei Klage muss die Firma als Auftraggeber zuerst einmal in Vorlage gehen, lukriert aber auch am Ende keine Einnahme. Der RA-Brief kostet kaum mehr als die erwünschten 90 Euro, also kannst du das Restrisiko ruhig eingehen.

WB.
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Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
28.07.2014, 00:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(12): Parkstrafe auf nicht gekennzeichnetem Privatparkplatz - Gilt sowas?
29.07.2014, 10:25:28
Natürlich reicht das.

Ich vermute, ihr habt alle den gleichen Denkfehler: das Foto selbst ist NICHT der unumstößliche Beweis.
Der "Beweis" ist eine menschliche Aussage, unterstützt durch ein technisches Hilfsmittel (das Foto).

Als es noch keine Hendifotos gab, hat man halt Datum, Zeit, Ort und Kennzeichen auf einem Schmierzettel notiert und ein Foto mit der Pocketkamera gemacht. Erst wenn der Schmierzettel angezweifelt wurde (Motto: ich war nie dort), dann wurde ein Abzug gemacht und vorgelegt.

"Haarig" wirds immer erst, wenn einer lustig ist und meint, er muß das beeinspruchen. Da wird dann die Uhrzeiteinstellung am Hendi angezweifelt, das Datum, usw.
Aber entscheidend ist "die Aussage" und wem der Richter mehr glaubt (freie Beweiswürdigung).

Und wennst dann gefragt wirst: warum fotografieren Sie das KFZ aus allen Perspektiven und so oft?
Antwort: wir haben 6 Ein/Ausfahrten und tw bis zu 200 Verfahren/Jahr. Wenn wir nicht jeden Fall genau dokumentieren, verlieren wir den Überblick. Und nein, ich kann mich an diesen speziellen Fall nicht im Detail erinnern, da es so viele sind pro Jahr, an verschiedenen Adressen. Genau darum dokumentiere ich jeden Fall so genau.

Glaub ma, da hat der andere einfach ausgeshiccen vor Gericht.

Wobei die wenigsten Fälle (deutlich unter 10%) überhaupt zu Gericht gehen, eben wegen der Hendifotos

mfg
AVS

statt https://forum.geizhals.at/t809723,6942576.html#6942576

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Re(2): Parkstrafe auf nicht gekennzeichnetem Privatparkplatz - Gilt sowas?
28.07.2014, 11:11:18
in dem fall 100%

100%ig muss er zahlen, aber ich bin nicht sicher, dass 100%ig ein anwalt oder diese büro-firma geld sehen wird. die könnten sogar odentlich draufzahlen!

rein theoretisch:
besitzstörung müsste man nachweisen. ich denke, es ist sehr wahrscheinlich, dass nur das auto am parkplatz, aber nicht der lenker beim aussteigen/einparken fotografiert wurde.

um die besitzstörung einer person nachweisen zu können, muss man zuvor den zulassungsbesitzer ermitteln. das gericht/die behörde wird dann (vermute ich mal) ein lenkererhebungs-verfahren an den zulassungsinhaber einleiten, der ja mittels kennzeichen leicht ermittelbar ist.

der zulassungsinhaber kann aber gegen das gesetz verstoßen und die lenkererhebung nicht ausfüllen und die strafe für nicht-beauskunftung zahlen. diese strafhöhe orientiert sich am ursprünglichen vergehen, nämlich unberechtigtes parken. polizeistrafen für unberechtigtes parken wären 30 eur. aber so billig wird das sicher nicht sein, weil die behörde hat da spielraum. kann mir aber nicht vorstellen dass das teurer als 200 bis 250 eur wird. (das weiß ich von unserem fuhrparkverwalter, der viele fahrzeuge und strafen behandeln muss. der bespricht mit mitarbeiter, ob die firma die lenkererhebungsstrafe zahlen soll und vom mitarbeiter ersetzt bekommt, oder ob man die lenkererhebung gesetzestreu ausfüllen soll. strafe wird ned billiger, aber bei argen schnellfahren kann dann der führerschein nicht für 30 tage gezupft werden).

die besitzstörungsklage läuft dann ins nichts, weil man keiner person die besitzstörung nachweisen kann, auf anwalts- und gerichtsgebühren bleibt der kläger sitzen.

vielleicht kann mir jemand bestätigen, dass es so auch möglich ist. natürich wirds für den falschparker was kosten, aber lieber geb ich dem staat das geld als einer firma, die parkplatz-fallen als geschäftsmodell sieht (und bei 90eur strafe geh ich davon mal aus, 30 eur würd ich fair finden).

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Re: Parkstrafe auf nicht gekennzeichnetem Privatparkplatz - Gilt sowas?
28.07.2014, 20:23:53
zu deiner INFO!

Kosten Besitzstörungsklage:
Verwaltungsabgabe Polizeidirektion Salzburg/Halterauskunft   €  15,30
Pauschalgebühren Bezirksgericht Kufstein                                    € 102,00
Kosten                                                                                               € 174,57
20%Ust                                                                                              €  34,91
insgesamt                                                                                          € 326,75

von meinem Anwalt bekommen!

Weiters folgendes!

Dazu kommen allenfalls Kosten für Grundbuchauszug ( € 15,00) od. Mappenplan u. ähnliches. Bei Bestreitung kostet 1/2Std. Verhandlung 174,47 zuzügl. 20% Ust. Bei Obsiegen sind die Kosten vom Gegner, vorausgesetzt er ist zahlungsfähig, zu ersetzen. Eine Besitzstörungsklage ist binnen 30 Tagen einzubringen; wenn Fahrer bekannt: gegen diesen ansonsten gegen Halter des Fahrzeuges.

Es besteht auch die Möglichkeit eine Unterlassungsklage, welche wesentlich teurer ist (Bemessungsgrundlage für Kosten nicht € 580,00 sondern  € 5.200,00 od. mehr), einzubringen. Dies muss insbesondere dann sein, wenn das Fahrzeug schon einmal  dort abgestellt war



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