Re: Halten&Aussteigen am Schwedenplatz
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.  Re: Halten&Aussteigen am Schwedenplatz  (User88398 am 19.12.2015, 17:08:03)
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Re: Halten&Aussteigen am Schwedenplatz
20.12.2015, 14:04:19
Zunächst einmal ein Danke für diesen interessanten Fall, den die Rotstrichler offensichtlich nicht erkannt haben.

Relevante Rechtsnormen der StVO:

§ 24 Abs 1a  (Halte u Parkverbot bei Halte-u. Parkverbotstafeln)
§ 24 Abs 1e (Halte- und Parkverbot im Haltestellenbereich)
§ 24 Abs 2a (kurze Halteerlaubnis im Haltestellenberich zum E/A-steigen)
§ 24 Abs 2 (Nichtgeltung von § 24 Abs1e, wenn Straßenverkehrszeichen etwas anderes ergeben)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10011336

Grundsätzlich ist das Halten (& Parken) im Haltestellenbereich gem § 24 Abs 1e StVO verboten.
Grundsätzlich davon, nämlich vom Halten im Haltestellbenbereich ausgenommen ist gem § 24 Abs 2 StVO das kurze Halten zum Aus- oder Einsteigen.

Nun gibt es aber lt. Sachverhalt im Haltestellenbereich ein verordnetes und durch Verkehrszeichen kundgemachtes Halte- u. Parkverbot !!!

Jetzt stellt sich die Rechtsfrage, ob dennoch in einem solchen zusätzlich mit Halte- und Parkverbot gekennzeichneten Haltestellenbereich zum Aus- oder Einsteigen kurzes Halten erlaubt oder doch verboten ist.

Die Antwort auf diese Rechtsfrage gibt  mE - und da bin ich mir nicht ganz aber ziemlich sicher -  § 24 Abs 2 StVO, obwohl  sich diese Norm auf (die dort) verweisende Verbote (hier gem § 24 Abs 1e, Halte- u Parkverbot im Haltestellenbereich) bezieht, die nicht gelten sollen, wenn sich durch Straßenverkehrszeichen oder Bodenmarkierungen etwas anderes ergibt.

§ 24 Abs 2 StVO normiert also für den gegenständlichen  Fall die Nichtgeltung und somit Nichtanwendbarkeit von § 24 Abs 1e (Halteverbot im Haltestellenbereich). Folglich ist auch die darauf an sich anwendbare Ausnahmeregelung gem § 24 Abs 2a StVO (Halten im Haltestellenbereich zum kurzen Aus- oder Einsteigen erlaubt) nicht anwendbar.

Als Folge bleibt das Verbot gem § 24 Abs 1 StVO, das Halte-u Parkverbot im Bereich des Vorschriftszeichen "Halten und Parken verboten", übrig.

Weshalb dort mE auch das kurze Halten zum Aus- und Einsteigen verboten ist.

Nach meiner Einschätzung nach kommt es also für das rechtmäßige bzw. rechtswidrige Halten im Haltestellenbereich zum kurzen Aus- oder Einsteigen darauf an, ob dort zusätzlich ein Halte-und Parkverbot verordnet und kundgemacht worden ist oder nicht.



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