das letzte mal Cyberport
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Re(2): das letzte mal Cyberport
30.01.2016, 20:22:58
Gewährleistung sagt dir was? Auch, daß der Händler bei Erfüllung dieser das
Recht auf Nachbesserung hat?

Wieso hält sich diese Mär so hartnäckig? :-/ Ich poste hier nun zum mindestens hundersten Male den Link zum Original und zitiere wieder einmal:

Rechte aus der Gewährleistung
§ 932.  (1) Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

Soweit sollte es mal keine Verständigungsprobleme geben: "Der Übernehmer" ist der Kunde. ER hat das Recht, sich die Art der Abwicklung eines Gewährleistungsanspruches auszusuchen, nicht der Händler.

Dieses Recht wird nun ein wenig eingeschränkt, was aber in Wahrheit nur eine geringe Zahl der im IT-Handel geschlossenen Verkaufsverträge betrifft:
2) Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Bedeutet (auch nach praktizierter Rechtsprechung: Wandlung geht mal nicht auf Anhieb, der Kunde kann zuerst nur zwischen Reparatur oder Austausch wählen. Zum "unverhältnismäßig hohen Aufwand" gibt es auch nicht viel Interpretationsspielraum: Hier gilt z.B. dass wegen eiunes Kratzers im Lack einer Autotüre nicht das Fahrzeug getauscht werden kann/muss. Dieser Passus ist im EDV-Handel im Verkehr mit Konsumenten nach KschG aber selten interessant, weil es hier meist um handliche Stücke, die in größerer Zahl auf dem Markt sind, also leicht nachbeschafft werden können, geht. Ich lasse daher jetzt mal Farbkopierstraßen etc. bewusst aus.

Ist ein Artikel aber nicht mehr zum Austausch verfügbar, so kann auch ein mindestens gleichwertiges (also z.B. ein Nachfolgemodell) als Austauschobjekt gestellt werden.

Um ein ebenfalls verbreitetes Missverständnis zu vermeiden, noch eine weitere Anmerkung: "Austausch" bedeutet nicht "Sofortaustausch; es kann keinem Händler zugemutet werden, von jedem verkauften Produkt beliebig viele Stücke vorrätig zu haben, umm einen Austausch sofort durchführen zu können. Und es muss für einen Händler auch möglich sein, den behaupteten Mangel zu überprüfen. Aus Erfahrung von 19 Jahren in der Brachne kann ich sagen, dass nicht jeder Gewährleistungsanspruch einer ist und wir seinerzeit schon ganz "lustige" Geschichten hören konnten.


Leider liest halt kaum jemand solche Erklärungen. Gesetze und deren Interpretation sind eben nicht so spannend; viel interessanter ist es doch, irgendwem eine reinzusemmeln und sich an den Reaktionen zu belustigen. Gesetze und ihre Anwendung sind schließlich nur wichtig, wenn etwas danebengeht. Und dann kommen ohnehin immer wieder in diversen Foren diese selbstgebastelten "Rechtsauskünfte" im Brustton der Überzeugung. Da wird man doch vertrauen dürfen. ;)

Euer
CWsoft Galerien auf
http://weinzettl.info
30.01.2016, 20:23 Uhr - Editiert von CWsoft, alte Version: hier
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Re(5): das letzte mal Cyberport
31.01.2016, 01:09:47

§928 ABGB:
Fallen die Mängel einer Sache in die Augen oder sind die auf der Sache haftenden Lasten aus den öffentlichen Büchern zu ersehen, so findet außer dem Falle arglistigen Verschweigens des Mangels oder einer ausdrücklichen Zusage, daß die Sache von allen Fehlern und Lasten frei sei, keine Gewährleistung statt...

natürlich kann man vortrefflich darüber streiten was denn nun "offensichtlich" ist und was nicht...eine kurze Sichtkontrolle noch im Geschäft ist sicher nicht die blödeste Idee...wobei dem in der Sinnhaftigkeit natürlich grenzen gesetzt sind.
Hat eine Monitor/Fernseher Schachteln zb. ein Loch kannst du dir sicher sein, dass ich das gerät auspacke (bzw. auspacken lasse).

Wenn ich jetzt, trotzdem erst zuhause draufkomme, dann SOFORT reklamieren, je mehr zeit vergeht desdo schwieriger wird die argumentation.

Die Beweislastumkehr gilt auch nicht, da ja Gewährleistung gar nicht stattfindet.

Es wird, wie gesagt, nicht alles so heiß gegessen wie gekocht und eine geschultes Auge erkennt schnell ob ein Displayriss auf fehlerhaften Einbau oder Ungeschicklichkeit zurückzuführen ist, ist aber eben ein fall wo es SOFORT sehr selten gibt.

hilft dabei CWsoft in den Wahnsinn zu treiben. ; )

ganz ehrlich, wenns um Gewährleistung geht, eher CW glauben als mir |-D


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für jedes Problem gibt es genau die Richtige Dosis an Gewalt.
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Re: das letzte mal Cyberport
30.01.2016, 23:50:34
So sieht die Wirtschaftskammer (Vertreter des Handels) das Recht auf Gewährleistung:

"Wenn aber ein neues Handy nach einigen Monaten nicht mehr funktioniert, wird das
schon schwieriger. Dem üblicherweise zunächst erfolgenden Austauschwunsch des
Käufers wird der Verkäufer entgegenhalten, dass dies mit unverhältnismäßig hohem
Aufwand verbunden wäre, zumal der Wert eines neuen Handys im Verhältnis zur zB
bloß einstündigen Reparatur des bereits gebrauchten Handys unverhältnismäßig hoch
wäre, was also für Verbesserung spräche. Wenn dann allerdings der Käufer, mit der
Verbesserung einverstanden, eine Stunde später sein Handy bereits wieder haben
möchte und der Verkäufer darauf verweist, dass er dieses erst einschicken muss und
daher die Reparatur möglicherweise ein bis zwei Wochen dauert, so könnten die
damit für den Käufer verbundenen Unannehmlichkeiten durchaus dazu führen, dass
es doch zum Austausch zu kommen hat, zumal ihm eben nicht zugemutet werden
kann, ein bis zwei Wochen kein Handy zu haben. Diesen Unannehmlichkeiten könnte
der Verkäufer ein Leihhandy gegenüberstellen, das er dem Käufer für die
Reparaturzeit aushändigt, sodass nunmehr doch die Ansicht des Verkäufers, der
Austausch wäre unverhältnismäßig, richtig sein könnte."
von
https://www.wko.at/Content.Node/branchen/oe/Fahrzeughandel/Branchen/Gebrauchtwagen/GEweraehrleistung_Schadenersatz.pdf

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