Re: Wie "mächtig" sind die Baustellenparkverbotsschilder, die einfach so aufgestellt werden?
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 (Rheumon am 08.08.2017, 07:20:14)
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Re: Wie "mächtig" sind die Baustellenparkverbotsschilder, die einfach so aufgestellt werden?
08.08.2017, 07:14:57
Obwohl man den objektiven Tatbestand des Parkverbotes erfüllt, fehlt es an dem Verschulden, sodass das Verhalten nicht strafbar ist (§ 5 VStG, diese oft mißverstandene Norm habe ich hier schon mehrmals ausführlich erörtert).
Keine Strafe ohne Schuld- nulla poena sine lege.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10005770

Da es sich um ein sog. fahrlässiges (Ungehorsams)delikt handelt, hat der Beschuldigte ausnahmsweise  sein Nichtverschulden (Nichtvorwerfbarkeit) der  (von der Behörde zu beweisenden) Tat (Parken im Parkverbot) zu beweisen ("glaubhaft machen").

Es gibt keine gesetzliche Pflicht, den Parkaum regelmäßig auf  rechtliche Änderungen zu überwachen.
https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Vwgh&Dokumentnummer=JWT_2013020224_20140131X00

Nachtrag zum § 5 VStG: Die Dodeln sterben nicht aus:
Gerade lese ich eine Stellungnahme zum neuen DSG 2018, und zwar u.a. auch von der ISPA: Dort wird richtigerweise beantstandet, dass das Verwaltungsstrafverfahren für so hohe Strafen problematisch ist und das Strafverfahren nach der StPO durchzuführen wäre.

Aber die "Beweislastumkehr" des § 5 VStG wird dort verkannt.
https://www.parlament.gv.at/PAKT/VHG/XXV/SNME/SNME_12325/imfname_642683.pdf



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