Strafverfügung, keine Lenkererhebung, keine Anhaltung
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Re(3): Strafverfügung, keine Lenkererhebung, keine Anhaltung
10.11.2017, 11:20:29
das läßt darauf schließen, daß die Wahrnehmung NICHT durch ein Amtsorgan erfolgte.

Also auf Verjährung spekulieren hilft hier nix.

Bleibt nur das volle Programm:

Einspruch gegen Grund und Höhe:
Begründung: ich habe die mir zur Last gelegte Übertretung nicht begangen.

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An die Blutsauger von der BH!

Innerhalb offener Frist erhebe ich gegen diesen Bescheid vom XXX, zugegangen am YYY, Einspruch und stelle Anträge wie folgt:


Ich stelle den

Antrag auf Einstellung des Verfahrens,

da ich die Übertretung daher nicht begangen habe.


In eventu erhebe ich

EINSPRUCH dem Grunde nach:

Begründung:

Ich habe die Tat nicht begangen.

Ich stelle daher vorerst folgende Anträge:

• Auskunft darüber, wie die zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung festgestellt bzw gemessen wurde.
• Bei Feststellung durch eine natürliche Person:
• Einvernahme der Person
• Eine maßstabsgetreue Tatortskizze aus welcher eindeutig hervorgeht, wo sich die Person und das angeblich gesehene KFZ zum Zeitpunkt der vermeintlichen Wahrnehmung der angelasteten Übertretung befunden haben
• Auskunft darüber, wie die Person die angebliche Übertretung festgestellt hat
• Nachweis, daß die Person zu solchen Feststellungen ausgebildet sowie psychisch und physisch geeignet ist.
• Vorlage irgendeines Beweises, durch den nachvollziehbar sichergestellt werden kann, daß es sich hinsichtlich des behördlichen Kennzeichens des angeblichen Tat-KFZ und des Tatzeitpunktes nicht um Ablese- und/oder Übertragungsfehler handeln kann
• Bei Feststellung mittels eines technischen Gerätes (Ampelblitzer):
• Einvernahme der das Gerät bedienenden Person
• Nachweis, daß die Person zur Bedienung des Gerätes ausgebildet sowie psychisch und physisch geeignet ist.
• Auskunft über Art und Type des Gerätes
• Vorlage eines Beweises (Foto)
• Vorlage des letzten Eichprotokolls / letzten Überprüfungsbefundes des Gerätes
• Vorlage der Protokolle über die regelmäßige Überprüfung / Wartung des Gerätes mit Angabe, welche Arbeiten (festgestellte Abweichungen, Reparaturen, Einstellarbeiten) dabei vor und nach dem angeblichen Tatzeitpunkt durchgeführt wurden
• Nachweis, daß sowohl die Wartungsfirma als auch die die Wartung tatsächlich durchführende Person zur Durchführung dieser Arbeiten berechtigt und entsprechend geschult/befähigt waren.
• Auskunft darüber, mit welchem Zeitmeßgerät die Tatzeit festgestellt wurde
• Auskunft darüber, wann dieses Zeitmeßgerät das letzte Mal geeicht wurde bzw. wie sonst sichergestellt werden kann, daß dieses Gerät die korrekte Zeit anzeigt
• Einvernahme eventueller weiterer Zeugen (soweit vorhanden)

Weitere Beweisanträge sowie die Namhaftmachung eigener Zeugen behalte ich mir in Abhängigkeit der vorgelegten Beweise ausdrücklich vor.


In eventu erhebe ich weiters

EINSPRUCH gegen die Höhe der verhängten Strafe

Begründung:
Ich bin arm und habe 17 hungrige Kinder zu füttern. Darüber hinaus handelt es sich bei der mir zur Last gelegten Tat um die erste mir je zur Last gelegte Verwaltungsübertretung dieser Art.

mfg
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die fetten Textteile solltest vielleicht nach deinen Vorstellungen abändern. ;-)

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


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Re: Strafverfügung, keine Lenkererhebung, keine Anhaltung
10.11.2017, 18:03:57
Die Unsitte ist leider eingerissen seit die Verfolgungsverjährung auf ein Jahr erhöht wurde.

Früher, als es noch 6 Mon waren, haben das nur 2 BH in der Steiermark gemacht. Da habe ich gern mal einen Einspruch an die BH mit dem Einzeiler "Ich habe die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen" zurückgeschickt, dann noch ein wenig verzögert, die Straverfügung abgewartet und dann in der Berufung beim UVS erst mit der Wahrheit rausgerückt dass ich nicht gefahren bin. Da war natürlich längst Verfolgungsverjährung gegeben.

Natürlich alles wahrheitsgemäß, meine +1 hat den ausgeprägteren Bleifuß als ich.

Heute besteht keine Gefahr der Verfolgungsverjährung mehr, daher strafen viele BHs mittlerweile auf Verdacht mal den Zulassungsinhaber.

Dass BHs den vorgesehenen Verfahrensablauf ändern ist auch nicht ungewöhnlich.

Die BPD Graz hat seinerzeit VOR der Exekution schon den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe angeordnet weil die Referentin meinte dass das wirksamer ist. Nein, das ist kein Gschichtl, ich hab den Bescheid noch. Und es hätte mich damals sehr gereizt mich verhaften zu lassen, das abzusitzen und dann eine Maßnahmenbeschwerde gegen den Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe zu machen da die Anordnung der Ersatzfreiheitsstrafe die Uneinbringlichkeit der Geldstrafe erfordert. Diese ist aber erst gegeben wenn die Gehalts-/Fahrnisexekution ergebnislos ist.


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