Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
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Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:16:25
Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.

Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.

Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.


Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.

Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).
EDIT: Es wird doch erwähnt, dass "der ruhige Besitz des Mandanten gestört" worden sei.

Er droht bei Nichtzahlung auch nicht explizit mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.


So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).

Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.

WB.


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31.08.2019, 11:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:49:40
Im Unterkapitel "International" wird Bezug auf Österreich genommen.

"Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein.

Die Unterlassungsklage ist in der österreichischen ZPO nicht gesondert geregelt, sondern wird als materiell-rechtlich begründete Rechtsschutzform (verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch) verstanden, mit der weitere oder unmittelbar drohende Rechtsverletzungen abgewendet werden sollen. Liegt in Österreich eine Beeinträchtigung des Grundstückeigentums etwa wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 364 ABGB vor, so entstehen hieraus Ansprüche, die der Grundstückseigentümer gegen den Störer geltend machen kann. Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch, der durch eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge liegt bereits im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet, eine Wiederholungsgefahr. Außerdem ist Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht."


Kurz gesagt: Es war wirklich ein einmaliges Ereignis ca. 250 km vom Wohnort, mein Freund war damals nur zufällig in dieser Gegend. Der zitierte Schlussatz würde nahelegen, dass er unbedingt zu erkennen gibt, dass er sein Unrecht einsieht, mittels einfacher schriftlicher Erklärung. Aber NICHT unter Verwendung des Vordrucks, weil darin auch die Zahlungsverpflichtung an den RA enthalten ist.

??
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Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 19:32:20
Also wir fassen zusammen:

Das Delikt Besitzstörung durch Parken auf fremdem Grund ist unstrittig.
Die Tat wurde 09-2018 begangen.
Jetzt 08-2019 kommt das Schreiben des Anwaltes mit Fristsetzung bis 09-2019.

Erster Gedanke: der soll sich auf die Keramik erleichtern gehen.
Zweiter Gedanke: nicht ganz trivial.

Wie einige ja wissen dürften ist mir die Thematik Parken&Besitzstörung absolut geläufig. Machen wir mehrfach monatlich.

Aber: da gehts um Besitzstörung - die ist einfach:
Besitzstörung muß binnen 30 Tagen eingeklagt werden. Hat er nicht. (Anmerkung: 30d ab Kenntnis der Störung, nicht des Störers - die Zeit für die Ausforschung geht also von den 30d ab)
Bei Besitzstörung muß daher binnen 1Wo die Halterausforschung erfolgen, weil sonst die Frist für den "Täter" zu kurz wird - auch nicht erfolgt.

Hier haben wir aber Unterlassung. Da ist die Frist 3J. (daß das jetzt ~1J her ist, ist also wurscht)
ABER:
Unterlassungsklage ist NICHT das gelindeste Mittel, die Störung abzuwenden.
Das mildere Mittel der Besitzstörungsklage wurde nicht ergriffen.
Da die Störung 1x und durch Unkenntnis erfolgte und eine Wiederholung wegen der nunmehrigen Kenntnis und der räumlichen Entfernung ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist es die Frage, ob die Klage nicht sowieso abzuweisen ist.

Aber jetzt ist guter Rat teuer: die 200€ sind Normaltarif, wir verrechnen sogar etwas mehr.
Eine Besitzstörungsklage ist teurer, eine Unterlassungsklage DEUTLICH teurer.
Und was machen:
200€ blechen und als Lehrgeld verbuchen: einfach, schnell, (rechts)sicher, "billig" - aber wurmt einfach.

Oder klagen lassen und einwenden, daß zu unrecht (=rechtsmißbräuclich) geklagt wird, nach zu langer Zeit und die Klage abzuweisen ist, da eine Widerholungsgefahr nicht besteht.
Kann man machen - wenn man eine RS hat. Ohne wäre MIR das Risiko zu hoch.
Und jede halbwegs kluge RS sagt dir: wir geben Ihnen die 200 und wir lassen es. Ist billiger und Risikoloser.

Ach ja: nur zu sagen "Tschuldigung, ich tus nie wieder" und nicht zahlen (wollen) ist KEINE Option. Das ist bereits eine Unterlassungserklärung, dann wird nur mehr die Kostennote eingeklagt.

Zusatzinfos zum Nachlesen:
allgemein:
https://www.ra-salzburg.at/2017/02/28/wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/
https://www.anwalt-kobler.at/besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/
sehr interessant:
https://www.tt.com/panorama/verbrechen/12676287/mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen
hier steht genau das mit den knappen Fristen und daß die für die Verfolgung von Ausländern nicht reichen. Und man deshalb Ausländer auch mit Unterlassung verfolgen kann. Aber nur die? Ich verstehe es so, aber IANAL

Nachtrag: das dürfte das angesprochene Urteil sein: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161220_OGH0002_0100OB00074_16D0000_000

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


31.08.2019, 19:40 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 20:19:55
Damit ist auch die "Unterlassungsklage" als eine Besitzstörungsklage, die nur
auf künftige Unterlassung dieser Störung gerichtet ist, im vorliegenden Fall eindeutig verfristet/präkludiert !!!

Aber gehe ich richtig davon aus, dass es keine konkret definierte Frist gibt? Angenommen der RA würde nicht wieder besseres (fachliches) Wissen agieren und deshalb innerhalb "seiner" 30-Tage-Frist schreiben, dann muss man annehmen, dass der Gestörte es gut 10 Monate unterlassen hat, den RA zur Verfolgung (inkl. Erhebung des Zulassungsbeistzers) zu beauftragen.

IANAL, sondern aus dem Bauch heraus: Besonders groß dürfte die Sorge des Gestörten nicht gewesen sein hinsichtlich Wiederholungsgefahr, zumal der Störer am Kennzeichen ersichtlich aus einem ganz anderen Bundesland kommt und es diese 10 Monate lang keinerlei weiteren Vorfälle gegeben hat mit DIESEM Auto (es dürfte sich um eine Art Wandergebet handeln, das grundsätzliche Ärgernis des Gestörten kann ich persönlich durchaus nachvollzehen).

Ich würde den Rechtsanwalt rotzfrech damit konfrontieren.

In welchem SInne (gerne per PM, die Conklusio poste ich dann hier im GHF)?

Die im Internet zu findende Empfehlung (durchaus aus fachlich fundierter Sicht) geht dahin, dass man eine schriftliche Unterlassungserklärung (mit exaktem Wortlaut des Unterlassungsgegenstandes) an den RA schickt, aber NICHT dessen Vordruck, der auch die Kostenanerkenntnis beinhaltet.

WB.

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