Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
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Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:16:25
Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.

Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.

Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.


Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.

Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).
EDIT: Es wird doch erwähnt, dass "der ruhige Besitz des Mandanten gestört" worden sei.

Er droht bei Nichtzahlung auch nicht explizit mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.


So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).

Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.

WB.


-- Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
31.08.2019, 11:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 19:32:20
Also wir fassen zusammen:

Das Delikt Besitzstörung durch Parken auf fremdem Grund ist unstrittig.
Die Tat wurde 09-2018 begangen.
Jetzt 08-2019 kommt das Schreiben des Anwaltes mit Fristsetzung bis 09-2019.

Erster Gedanke: der soll sich auf die Keramik erleichtern gehen.
Zweiter Gedanke: nicht ganz trivial.

Wie einige ja wissen dürften ist mir die Thematik Parken&Besitzstörung absolut geläufig. Machen wir mehrfach monatlich.

Aber: da gehts um Besitzstörung - die ist einfach:
Besitzstörung muß binnen 30 Tagen eingeklagt werden. Hat er nicht. (Anmerkung: 30d ab Kenntnis der Störung, nicht des Störers - die Zeit für die Ausforschung geht also von den 30d ab)
Bei Besitzstörung muß daher binnen 1Wo die Halterausforschung erfolgen, weil sonst die Frist für den "Täter" zu kurz wird - auch nicht erfolgt.

Hier haben wir aber Unterlassung. Da ist die Frist 3J. (daß das jetzt ~1J her ist, ist also wurscht)
ABER:
Unterlassungsklage ist NICHT das gelindeste Mittel, die Störung abzuwenden.
Das mildere Mittel der Besitzstörungsklage wurde nicht ergriffen.
Da die Störung 1x und durch Unkenntnis erfolgte und eine Wiederholung wegen der nunmehrigen Kenntnis und der räumlichen Entfernung ausgesprochen unwahrscheinlich ist, ist es die Frage, ob die Klage nicht sowieso abzuweisen ist.

Aber jetzt ist guter Rat teuer: die 200€ sind Normaltarif, wir verrechnen sogar etwas mehr.
Eine Besitzstörungsklage ist teurer, eine Unterlassungsklage DEUTLICH teurer.
Und was machen:
200€ blechen und als Lehrgeld verbuchen: einfach, schnell, (rechts)sicher, "billig" - aber wurmt einfach.

Oder klagen lassen und einwenden, daß zu unrecht (=rechtsmißbräuclich) geklagt wird, nach zu langer Zeit und die Klage abzuweisen ist, da eine Widerholungsgefahr nicht besteht.
Kann man machen - wenn man eine RS hat. Ohne wäre MIR das Risiko zu hoch.
Und jede halbwegs kluge RS sagt dir: wir geben Ihnen die 200 und wir lassen es. Ist billiger und Risikoloser.

Ach ja: nur zu sagen "Tschuldigung, ich tus nie wieder" und nicht zahlen (wollen) ist KEINE Option. Das ist bereits eine Unterlassungserklärung, dann wird nur mehr die Kostennote eingeklagt.

Zusatzinfos zum Nachlesen:
allgemein:
https://www.ra-salzburg.at/2017/02/28/wenn-falschparken-richtig-teuer-wird/
https://www.anwalt-kobler.at/besitzstoerung-falschparken-kann-teuer-werden/
sehr interessant:
https://www.tt.com/panorama/verbrechen/12676287/mehr-zeit-fuer-klagen-gegen-stoerer-von-privatparkplaetzen
hier steht genau das mit den knappen Fristen und daß die für die Verfolgung von Ausländern nicht reichen. Und man deshalb Ausländer auch mit Unterlassung verfolgen kann. Aber nur die? Ich verstehe es so, aber IANAL

Nachtrag: das dürfte das angesprochene Urteil sein: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20161220_OGH0002_0100OB00074_16D0000_000

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


31.08.2019, 19:40 Uhr - Editiert von AVS_reloaded, alte Version: hier
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