Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
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Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:16:25
Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.

Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.

Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.


Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.

Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).
EDIT: Es wird doch erwähnt, dass "der ruhige Besitz des Mandanten gestört" worden sei.

Er droht bei Nichtzahlung auch nicht explizit mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.


So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).

Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.

WB.


-- Inhaltsstoffe: Kompetenz, Erfahrung, Halbwissen, Hörensagen. Kann Spuren von Ironie enthalten.
31.08.2019, 11:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re: Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 20:09:12
Ist bzw. war zwar nie mein Rechtsbereich, soviel kann ich aber sagen:

Besitzstörungsklage ist der Überbegriff und teilt sich bzw. ist  diese Klage gerichtet auf

1. Beseitigung der (noch bestehenden) Besitzstörung (=Wiederherstellung des letzten (ungestörten) Besitzes, also ohne das Falschparken),

und /oder !!!

2. Unterlassung künftiger derartiger Besitzstörungen (=Falschparken auf dem Besitz/Grund).  


Daraus ergibt sich, dass die Besitzstörungsklage (wenn das Auto schon weg ist) auch nur auf
diese  künftige Unterlassung (des dortigen unbefugten Parkens) gerichtet sein kann. Sie ist dann (nur) eine Unterlassungsklage und nicht auch Beseitigungsklage.

Geregelt ist die Besitzstörungsklage in §§ 454 ff ZPO
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001699

Gem § 454 Abs 1 ZPO muss die Besitzstörungsklage ( inhaltlich also 1. Beseitungsklage und Unterlassungsklage oder 2. nur Unterlassungsklage) innerhalb einer Frist von 30 Tagen, und zwar
ab dem Tag, an  dem der Kläger
1. von der Besitz-Störung (oder Entziehung der Sache/Grundes) Kenntnis erlangt hat

und !!!

2. zudem auch noch Kenntnis von der Person des Störers (Faschparkers) hat.


Nach einer kurzen Judikatur-Recherche hat der Gestörte Besitzer aber eine

"gewisse Erkundigungspflicht. Ebenso wie der Geschädigte, der Schadenersatzansprüche geltend machen möchte, (darf sich der Gestörte)  nicht passiv verhalten und darauf verlassen,  dass er von der Person des Ersatzpflichtigen eines Tages zufällig Kenntnis erhalten werde,  so darf auch der in seinem Besitz Gestörte nicht untätig bleiben, wenn er von der Tatsache der Besitzstörung Kenntnis erlangt. Er hat vielmehr innerhalb angemessener Frist zumutbare Schritte zu setzen, um sich Kenntnis über die Art der Störung und die Identität der Person zu verschaffen, der die Störung zuzurechnen ist."
siehe beispielsweise:
https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20060302_LG00199_02100R00069_06I0000_000

Damit ist auch die "Unterlassungsklage" als eine Besitzstörungsklage, die nur auf künftige Unterlassung dieser Störung gerichtet ist, im vorliegenden Fall eindeutig verfristet/präkludiert !!!

Das ist mE ein typisches Verhalten eines  Rechtsanwaltes, der es einfach probiert, Geld zu schinden und damit spekuliert, dass der typische Falschparker nicht rechtskundig ist und bei einem Anwaltschreiben Angst bekommt und zahlt.  

Zum Thema gibt es Spezial-Literatur:
Kodek, Besitzstörung durch Kraftfahrzeuge


Ich würde den Rechtsanwalt rotzfrech damit konfrontieren.

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