Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
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Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:16:25
Es ist was Juristisches, aber thematisch kommt es vermutlich real bei Autos am häufigsten vor, daher diese Gruppe.

Ein Freund (nein, es war wirklich nicht ich!) hat mir diese Woche ein anwaltliches Schreiben gezeigt, das er per Normalpost erhalten hat. Ihm wird vorgehalten, dass er im September 2018(!) an einer Stelle für einen Zeitraum von zumindest 40 Minuten seinen PKW auf einem Privatgrund abgestellt habe und dabei fotografiert worden sei. Der Freund bestreitet auch inhaltlich nicht, dass es so gewesens sein könnte.

Der Anwalt fordert nun die Retournierung einer beiliegenden Unterlassungserklärung und Überweisung über 200 Euro innerhalb recht kurzer Frist. Ob Zufall oder nicht, aber die Zahlungsfrist ist so bemessen, dass noch ein paar Tage Puffer bleibt bis sich der Vorfall das erste Mal jährt.


Das Grundsatzthema ist mir bekannt, da ich selber ab und zu einen Anwalt derartige Brieferl schreiben lasse. Allerdings kosten die "bei uns" nur ca. 135 Euro inkl. der 15,30 Euro für die Zulassungsauskunft. Und das Wichtigste: Da wir wegen Besitzstörung vorgehen, müsste die angedrohte Klage innerhalb 28 (oder 30) Tagen ab Kenntnis des Zulassungsbesitzers erfolgen.

Beim vorliegenden Fall irritiert mich, dass das RA-Schreiben erst über elf Monate nach dem Vorfall kommt und das Wort "Besitzstörung" darin nicht aufscheint (dafür wäre es ja wohl zu spät, außer der RA hat erst 11 Monate nach dem Vorfall die Zulassung abgefragt?).
EDIT: Es wird doch erwähnt, dass "der ruhige Besitz des Mandanten gestört" worden sei.

Er droht bei Nichtzahlung auch nicht explizit mit einer Besitzstörungsklage, sondern einer Unterlassungsklage.


So und da stehe ich jetzt hobbyjuristisch an: Bei Google.at finde ich durchaus beide Begriffe, also BS-Klage und U-Klage, nur der inhaltliche Unterschied und insbesondere die Fristenläufe kann ich nicht herauslesen für eine U-Klage, deren Inhalt nur darin besteht, dass der Freund künftig nicht mehr dort parken wird (was schon aufgrund der geographischen Entfernung, anderes Bundesland nicht der Fall sein wird).

Kennt sich da jemand besser aus, wie erwähnt mein Anwalt könnte es mir erklären, der ist aber bis zum geforderten Zahlungstermin nicht erreichbar.

WB.


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31.08.2019, 11:31 Uhr - Editiert von Weissbier, alte Version: hier
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Re(2): Unterlassungserklärung: Parken auf Privatgrund
31.08.2019, 11:49:40
Im Unterkapitel "International" wird Bezug auf Österreich genommen.

"Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein.

Die Unterlassungsklage ist in der österreichischen ZPO nicht gesondert geregelt, sondern wird als materiell-rechtlich begründete Rechtsschutzform (verschuldensunabhängiger Unterlassungsanspruch) verstanden, mit der weitere oder unmittelbar drohende Rechtsverletzungen abgewendet werden sollen. Liegt in Österreich eine Beeinträchtigung des Grundstückeigentums etwa wegen Verstößen gegen das Rücksichtnahmegebot gemäß § 364 ABGB vor, so entstehen hieraus Ansprüche, die der Grundstückseigentümer gegen den Störer geltend machen kann. Im Falle einer Wiederholungsgefahr oder einer andauernden aktuellen Gefährdung entsteht dem Grundstückseigentümer ein Unterlassungsanspruch, der durch eine vorbeugende Unterlassungsklage geltend gemacht werden kann. Dem Obersten Gerichtshof (OGH) zufolge liegt bereits im Fortbestehen eines Zustandes, der keine Sicherungen gegen weitere Rechtsverletzungen bietet, eine Wiederholungsgefahr. Außerdem ist Wiederholungsgefahr anzunehmen, wenn der unterlassungspflichtige Beklagte sein Unrecht nicht einsieht."


Kurz gesagt: Es war wirklich ein einmaliges Ereignis ca. 250 km vom Wohnort, mein Freund war damals nur zufällig in dieser Gegend. Der zitierte Schlussatz würde nahelegen, dass er unbedingt zu erkennen gibt, dass er sein Unrecht einsieht, mittels einfacher schriftlicher Erklärung. Aber NICHT unter Verwendung des Vordrucks, weil darin auch die Zahlungsverpflichtung an den RA enthalten ist.

??
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