Geländewagen blockiert Abfahrt aus Forststrasse
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Re(7): Geländewagen blockiert Abfahrt aus Forststrasse
27.04.2020, 18:36:45
Ich scheine alles falsch gemacht zu haben:

https://forum.jusline.at/viewtopic.php?t=11646

Eine Verwaltungsübertretung begeht ferner, wer unbefugt im Walde eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße befährt, Fahrzeuge abstellt,...
(§174 Forstgesetz 1975 Absatz 3 b)



... aber der Jäger eventuell auch einiges:

https://www.ris.bka.gv.at/JudikaturEntscheidung.wxe?Abfrage=Lvwg&Dokumentnummer=LVWGR_ST_20151110_LVwG_42_9_1953_2015_01

"Rechtssatz
Eine mit dem Verkehrszeichen „Allgemeines Fahrverbot“ erkennbar gesperrte Forststraße bleibt trotz einer zusätzlichen Abschrankung eine Straße mit öffentlichem Verkehr gemäß § 1 Abs 1 StVO 1960, wenn der Fußgängerverkehr keinen Beschränkungen unterworfen wird, weil ein durchschnittlich gelenkiger Mensch auf beiden Seiten des zweiteiligen Abschrankungstores seitlich vorbeigehen oder durch das Tor steigen kann. So wird durch ein beschildertes, auch für Radfahrer geltendes „Allgemeines Fahrverbot“ keineswegs zum Ausdruck gebracht, dass eine allgemeine Begehbarkeit nicht erwünscht (bzw. untersagt) ist. Da Forststraßen und Waldwege von jedem Fußgänger zu den gleichen Bedingungen benützt werden dürfen, sind sie „Straßen mit öffentlichem Verkehr“ (vgl. hiezu Dittrich der Anwendungsbereich der StVO, ZVR 1984, 353; Pürstl/Sommereder StVO, § 1, Anm. 3; OGH 11.05.2005, 7Ob73/05v). ..."

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Re: Geländewagen blockiert Abfahrt aus Forststrasse
27.04.2020, 18:11:27
Sorry hatte gerade einen Termin und vergessen dass ich den Kontext nicht klar genug machte:

Ein Bauer sagte uns: der Jäger versperrt die PRIVATSTRASSE -- wusste ich nicht; ich hab' auch bei der Einfahrt keinen Schranken gesehen (der war offen und verdeckt); und als ich genau hinschaute erkannte ich wirklich ein FAHRVERBOTSSCHILD mit der Aufschrift (im Inneren) "Forststrasse".

Wir wurden (dh. meine Partnerin, mit deren Wagen wir gekommen waren) bereits bei der Polizei angezeigt meinte der Bauer -- wegen Besitzstörung; und wir haben das alles (hoffentlich) bereinigt mit einer Benutzungsgebühr der Strasse um EUR 20.

Es geht überhaupt nicht ums Geld ... aber um die Tatsache dass wir einfach im freien Gelände durch den quergestellten Wagen des Jägers völlig blockiert waren und nicht wussten ob, wie und wann wir da wieder rauskämen.

Es hätte wohl ein nachträglich herunter gelassener Schranken gereicht mit der Anweisung, gefälligst Benutzung zu zahlen und es nie wieder zu versuchen (Freunde haben es unbehelligt getan).

Ich finde diese Maßnahmen eigentlich "eine Frechheit" und unangemessen.

Die Polizei, die wir in unserer Not anriefen  sagte uns der Jäger könne auf "seiner" Privatstrasse tun was er will -- auch diese komplett durch sein Auto versperren.

Ich wage allerdings nicht auszudenken was gewesen wäre WENN WIR IN EINEM NOTFALL gewesen wären (waren wir nicht, aber trotzdem).

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Re(7): Geländewagen blockiert Abfahrt aus Forststrasse
28.04.2020, 20:02:23
Ja, aber darf ich nochmals nachfragen: wieso heißt es dann auf der page vom bmlrt:

https://www.bmlrt.gv.at/forst/wald-gesellschaft/verhalten_wald/radfahrenimwald.html

Verwaltungsübertretungen
Wird eine für das allgemeine Befahren erkennbar gesperrte Forststraße unzulässiger Weise (mit dem Rad) befahren, ist mit € 730,- oder mit einer Freiheitsstrafe bis zu einer Woche zu bestrafen. Anderenfalls ist das unbefugte Radfahren im Wald mit bis zu € 150,- zu bestrafen.

Hätte ich da nicht eine Verwaltungsübertretung begangen? Die mir EUR 750 kosten könnte?

Wer kassiert die und wie?

~~~~~~~~~~

Im übrigen war das Forststrassenschild so klein dass man gar nicht von einer "gesperrten Forstrasse" nach Gesetz sprechen kann:


https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10010380

"(9) Soll die Unzulässigkeit des Befahrens einer Forststraße gekennzeichnet werden, so erfüllt die Verwendung einer Tafel mit einem Mindestdurchmesser von 40 cm (Abbildung 4 der Anlage) das Erfordernis der Erkennbarkeit einer Sperre im Sinne des § 174 Abs. 4 lit. b des Gesetzes."

Da würde ich dann nachmessen falls noch etwas kommt -- ich glaube nur wenige Forstrassenschilder haben tatsächlich mindestens 40 cm Durchmesser --  aber wie gesagt hat der Bauer das Befahren sowieso gegen Obulus von EUR 20 (nachträglich) erlaubt und uns auch den Schranken wieder geöffnet.

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