Re(10): Erben und Pflichtteil in Österreich. Wer kennt sich aus?
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Re(10): Erben und Pflichtteil in Österreich. Wer kennt sich aus?
17.05.2020, 13:01:43
  Nach $ 782 Abs 1
und $ 783 Abs 1 Satz 1 und 2 ABGB nF, die die Vo-
raussetzungen für die Anrechnung von Schenkungen
an (nicht) pflichtteilsberechtigte Personen regeln,


Der zitierte Text ist insoweit unrichtig (und inhaltlich auch teilweise völlig irre) als nur § 783 ABGB (Schenkung an Pflichtteilsberechtigte)  die (wertmäßige) Hinzurechnung der Schenkung  zum Nachlass und  weiters !!! die wertmäßige Anrechnung dieser Schenkung  des (pflichtteilsberechigten) Beschenkten auf seinen Pflichtteil  regelt. Sein Pflichtteil wird also um den Wert der Schenkung vermindert.

Bei einer Schenkung an nicht pflichtteilsberechtigte Personen (§ 782 ABGB) kann es nur eine Hinzurechnung dieser Schenkung (binen 2 Jahren) zum Nachlass geben, nicht jedoch eine Anrechnung auf deren Pflichtteil, weil sie, nämlich die nicht pflichtteilsberechtigte Personen, gar nicht pflichtteilsberechtigt sind.  

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001622

Nachtrag:

Meine oben angebrachte Kritik ist völlig richtig.

Ad "Paulas Papa":
Es geht um die Geltendmachung des sog. Schenkungspflichtteiles, also dass ein Pflichtteilsberechtigter auch von einer Schenkung (an einen anderen Pflichtteilsberechtigten oder Dritten binnen der 2-Jahresfrist) seinen Pflichtteil bekommt, maW durch eine Schenkung nicht in seinem Pflichtteil verkürzt wird.

Das ganze gibt es auch bei unterschiedlich hohen Schenkungen z.B. an Pflichtteilsberechtigten.

Der Witz dabei ist, dass dies - nach der nunmehr klar gestellten Neufassung des Erbrechts - auch gegenüber Beschenkten/für Schenkungen wirkt, die bei der Schenkung   u n d   zum Zeitpunkt des Erbfalles (Tod des Erblassers) nur abstrakt pflichtteilsberechtigt waren, z.B: - es gibt nämlich auch andere Fälle)- Schenkungen an Enkelkinder (bei Erleben seines Elternteiles im Erbfall), auch wenn sie über die 2-Jahresfrist zurückliegen (vom Todesfall zurück gerechnet), die ja gar nicht konkret=tatsächlich pflichtteilsberechtigt sind (bei gedachter gesetzl. Erbfolge).

Schon vor der Neufassung des Erbrechts, schon lange vor 1.1.2017 hat Winfried Kalik - wie heute- die zum Zeitpunkt der Schenkung und beim Todesfall nur die abstrakte Pflichtteilsberechtigung vertreten. Welser hat dann den OGH davon überzeugt, dass davon abweichend zum Todesfall die konkrete Pflichtteilsberechtigung vorliegen müsse.  Das ABGB war eben nicht eindeutig, sodass - je nach vertretenen Zweck- jede Auslegung möglich war.

17.05.2020, 14:59 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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