Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
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Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
18.05.2020, 12:36:05
Hallo Leute,

Folgendes Szenario:

Vater verstorben, hat eine halbe Eigentumswohnung besessen, war selbständig, diverse Schulden bei der FA und ÖGK hinterlassen, diese sind höher als Wert der Wohnung. Keine Bankschulden.

Mutter verwitwet, besitzt die andere hälfte der Wohnung, will die Wohnung nicht verlieren, hat sich nichts zu schulden kommen lassen.. sind also nicht ihre Schulden sondern die des Ehemanns.

Sie waren seit 1985 verheiratet also keine Scheidung oder Trennung vor dem Tod.

Sohn hat die Bestattungskosten bezahlt, verzichtet liebendgern auf das Erbe sodass Mutter die Wohnung kriegt.

Außer der halben Wohnung gibt es nichts zu vererben. Die Wohnung unterliegt dem WEG und ist bereits ausbezahlt. Baujahr 2000.

Eine unbedingte Erberklärung kommt denke ich nicht in Frage.

Wenn Sie eine bedingte Erklärung abgibt dann kommt ein Gutachter in die Wohnung um den Wert zu ermitteln. Von dem Wert muss die Mutter 25% an die Verlassenschaft bezahlen sodass ihr die Wohnung überschrieben wird. So steht es zumindest im Gesetz.

Die Schulden sind ca. 15% höher als der Wert der ganzen Wohnung. Sie hat erspartes und könnte eine kleine Summe gleich an die Verlassenschaft überweisen und für den Rest Raten vereinbaren.

Ist das die billigste Lösung? Sie will auf garkein Fall die Wohnung verlieren.

Privatkonkurs auch keine Option weil sie die Schulden nicht verursacht hat und dies für sie auch sehr erniedrigend wäre und die Wohnung würde dann auch versteigert werden.

Was ist eurer Meinung nach die beste Strategie?

Vielen Dank

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Re: Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
18.05.2020, 15:22:55
Was ist eurer Meinung nach die beste
Strategie?

§14 Abs 1 Z1 und Abs 3
Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
§ 14.
(1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes:
1.Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.

(3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen.

Also Kurzfassung:
deine Mutter HAT die Whg schon. Sie muß aber 25% vom aktuellen Verkehrswert dafür zahlen. Denn einerseits bist du ein 2. Pflichtteilsberechtiger und selbst wenn du verzichtest, ist die Verlassenschaft immer noch überschuldet.
Also die 25% zur Not in Raten abstottern und die Verlassenschaft in Insolvenz gehen lassen.

Anders wirds nicht gehen.

mfg
AVS



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Re(3): Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
19.05.2020, 09:39:33
Die Verlassenschaft in Insolvenz gehen lassen ist also nicht dasselbe wie die
Insolvenz der Mutter?

NEIN!
"Konkurs" der Mutter ist NICHT dasselbe wie Konkurs des Vaters.
Der Vater ist pleite, also jetzt die Verlassenschaft. Die ist überschuldet, zukünftige Einkünfte kann es naturgemäß nicht mehr geben, also landet die "Verlassenschaft nach Max Mustermann" in der Ediktedatei. Und das wars.

Deine Mutter bekommt trotzdem den 1/2-Anteil des Vaters, von dem sie wiederum 1/2 des Verkehrswertes zahlen muß. In Summe also 25% des Wertes.
Ob sie das sofort oder in Raten zahlt ist dabei egal. Wobei die Ratenzahlung kein "Bitten" ist, sondern ein RECHT. Allerdings fallen dann Zinsen an.

  in etwa einem Jahr verkauft Sie die Wohnung und tilgt den Rest.

nein, bitte nicht, bzw vorher einen Steuerberater fragen, wegen der ImmoESt und den Befreiiungen davon
(2) Von der Besteuerung ausgenommen sind die Einkünfte:
1. Aus der Veräußerung von Eigenheimen oder Eigentumswohnungen samt Grund und Boden (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. b), wenn sie dem Veräußerer

a) ab der Anschaffung oder Herstellung (Fertigstellung) bis zur Veräußerung für mindestens zwei Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird oder

b) innerhalb der letzten zehn Jahre vor der Veräußerung mindestens fünf Jahre durchgehend als Hauptwohnsitz gedient haben und der Hauptwohnsitz aufgegeben wird.

Ich weiß NICHT, ob hier der Punkt b gleich von Anfang an greift, weil sie ja bisher nur die 1/2 Whg besessen hat. Aber nach 2J sollte es jedenfalls steuerfrei sein.

Meine Meinung: du entschlägst dich der Erbschaft, den Rest macht deine Mutter wie beschrieben. Die Verlassenschaft geht in Konkurs, die Gläubiger bekommen eine Quote. Und das wars.

Aber bitte wie immer: ich bin kein Anwalt, Notar oder Steuerberater, ich dilletiere nur ;-)

mfg
AVS



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Re(8): Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
21.05.2020, 08:38:45
natürlich mach ich die Prüfungen!
Ich will ja schließlich wissen, ob von den Sachen auch "was hängengeblieben" ist.

Die Zusatzkosten, ob da jetzt 50 oder 49 Prüfungen korrigiert werden müssen, dürfte sich in Grenzen halten.
Bei Seminaren, wo Mitarbeit benotet wird oder reinen Vorlesungen sind die Zusatzkosten sowieso NULL.
jetzt, wo keine VOs stattfinden und die Prüfungen nur mit Passierschein
(Asterix und Obelix lassen grüßen) ablegen darfst.

ich mach sowas grad und muß sagen: das ist die härteste VO, die ich bis jetzt von allen hatte. Normal kommt da jede Woche ein anderer Mensch aus der Praxis, präsentiert in 90min seine 20-60 Seiten Powerpoint, erzählt ein bissi was aus der Praxis (was nicht im Lehrbuch steht) und 2x im Semester gibts einen schriftlichen (free text) Test, der das in der Vorlesung gehörte (und eigentlich nur das) abprüft.

Jetzt bekomme ich jede Woche
das Powerpoint
dazu 20-80 Seiten aus einem Kommentar
2-5 OGH-Urteile
was in Summe zwischen 80 und über 200 Stoff ergibt
zum Durcharbeiten und darf jede Woche einen online-Test (multiple-choice) darüber ablegen.

Für mich geil, weil ich geh ja nicht wegen einer Note hin sondern um was zu lernen und mit den ganzen Urteilen und KOmmentarstellen ist das wesentlich detaillierteren und tiefergehenden Stoff, als es normal wäre. Also super.

Aber ich werde nie den Master of Legal Studies (MLS) zu meinem Namen hängen können *schluchz* |-D
(was mir völlig wurscht is)

mfg
AVS



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