Re: Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
Geizhals » Forum » Finanzen » Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch (28 Beiträge, 934 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
18.05.2020, 12:36:05
Hallo Leute,

Folgendes Szenario:

Vater verstorben, hat eine halbe Eigentumswohnung besessen, war selbständig, diverse Schulden bei der FA und ÖGK hinterlassen, diese sind höher als Wert der Wohnung. Keine Bankschulden.

Mutter verwitwet, besitzt die andere hälfte der Wohnung, will die Wohnung nicht verlieren, hat sich nichts zu schulden kommen lassen.. sind also nicht ihre Schulden sondern die des Ehemanns.

Sie waren seit 1985 verheiratet also keine Scheidung oder Trennung vor dem Tod.

Sohn hat die Bestattungskosten bezahlt, verzichtet liebendgern auf das Erbe sodass Mutter die Wohnung kriegt.

Außer der halben Wohnung gibt es nichts zu vererben. Die Wohnung unterliegt dem WEG und ist bereits ausbezahlt. Baujahr 2000.

Eine unbedingte Erberklärung kommt denke ich nicht in Frage.

Wenn Sie eine bedingte Erklärung abgibt dann kommt ein Gutachter in die Wohnung um den Wert zu ermitteln. Von dem Wert muss die Mutter 25% an die Verlassenschaft bezahlen sodass ihr die Wohnung überschrieben wird. So steht es zumindest im Gesetz.

Die Schulden sind ca. 15% höher als der Wert der ganzen Wohnung. Sie hat erspartes und könnte eine kleine Summe gleich an die Verlassenschaft überweisen und für den Rest Raten vereinbaren.

Ist das die billigste Lösung? Sie will auf garkein Fall die Wohnung verlieren.

Privatkonkurs auch keine Option weil sie die Schulden nicht verursacht hat und dies für sie auch sehr erniedrigend wäre und die Wohnung würde dann auch versteigert werden.

Was ist eurer Meinung nach die beste Strategie?

Vielen Dank

Antworten PM Alle Chronologisch
 
Melden nicht möglich
.
Re: Erbstrategie - Aktiva niedrig, Passiva zu hoch
18.05.2020, 15:22:55
Was ist eurer Meinung nach die beste
Strategie?

§14 Abs 1 Z1 und Abs 3
Wohnungseigentum der Partner im Todesfall
§ 14.
(1) Beim Tod eines Partners gilt für den Anteil des Verstorbenen – unter Ausschluss sonstigen Erwerbs von Todes wegen, aber vorbehaltlich einer abweichenden Vereinbarung nach Abs. 5 – Folgendes:
1.Der Anteil des Verstorbenen am Mindestanteil und gemeinsamen Wohnungseigentum geht von Gesetzes wegen unmittelbar ins Eigentum des überlebenden Partners über.

(3) Ist der überlebende Partner ein Pflichtteilsberechtigter des Verstorbenen und war Gegenstand des gemeinsamen Wohnungseigentums eine Wohnung, die dem Überlebenden zur Befriedigung seines dringenden Wohnbedürfnisses dient, so gilt Abs. 2 nicht. Wenn aber noch ein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, hat der überlebende Partner ein Viertel des Verkehrswerts des Mindestanteils an die Verlassenschaft nach dem Verstorbenen zu bezahlen. Wenn zwar kein anderer Pflichtteilsberechtigter vorhanden ist, die Verlassenschaft jedoch ohne eine Zahlung des überlebenden Partners überschuldet wäre, hat der Überlebende bis zur Höhe eines Viertels des Verkehrswerts des Mindestanteils den zur Deckung der Verbindlichkeiten der Verlassenschaft erforderlichen Betrag an die Verlassenschaft zu bezahlen. Abs. 2 zweiter Satz gilt entsprechend. Ist dem überlebenden Partner die sofortige Zahlung dieses verminderten Übernahmspreises nach seinen Verhältnissen, insbesondere seinem Vermögen, seinem Einkommen, seinen Sorgepflichten sowie seinen Aufwendungen für die Wohnung und zur Aufrechterhaltung einer angemessenen Lebenshaltung, nicht zumutbar, so hat das Verlassenschaftsgericht mangels einer anders lautenden Vereinbarung auf Antrag die Zahlungspflicht bis zu einer Frist von höchstens fünf Jahren hinauszuschieben oder die Zahlung in Teilbeträgen innerhalb dieses Zeitraums zu bewilligen; in beiden Fällen ist eine angemessene Verzinsung festzusetzen.

Also Kurzfassung:
deine Mutter HAT die Whg schon. Sie muß aber 25% vom aktuellen Verkehrswert dafür zahlen. Denn einerseits bist du ein 2. Pflichtteilsberechtiger und selbst wenn du verzichtest, ist die Verlassenschaft immer noch überschuldet.
Also die 25% zur Not in Raten abstottern und die Verlassenschaft in Insolvenz gehen lassen.

Anders wirds nicht gehen.

mfg
AVS



kann den bitte wer rufen?


Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (kaufinator1 am 19.05.2020, 22:43:58)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Paulas_Papa am 19.05.2020, 12:52:00)
.... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Paulas_Papa am 19.05.2020, 13:02:15)
... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 20.05.2020, 11:43:03)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung