Re(4): Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...?
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...? (137 Beiträge, 541 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
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.  Re: Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...?  (MG am 28.10.2001, 14:58:29)
.....  sorry, zuviel geholfen ;-)  (Frechdaxx am 30.10.2001, 16:43:06)
.......  iiiiiimehl abgeschickt :)  (Stoneeater am 31.10.2001, 11:49:01)
......  Lokalaugenschein  (Ulrichp am 31.10.2001, 18:01:02)
.......  Re: Lokalaugenschein  (Stoneeater am 01.11.2001, 03:42:51)
........  Re(2): Lokalaugenschein  (Alfredino am 01.11.2001, 11:26:02)
.........  Re(3): Lokalaugenschein  (cw78 am 01.11.2001, 11:47:28)
.........  Re(3): Lokalaugenschein  (Taz[Dj-Tyro] am 04.11.2001, 15:29:46)
....
Re(4): Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...?
03.11.2001, 19:14:00
# Frau/Man(n) sehe sich mal die AGBs an:

3. Preise

Zur Berechnung gelangen die am Tag der Bestellung gültigen Preise inklusive allfälliger Umsatzsteuer. Vereinbarte Preise gelten vorbehaltlich einer Änderung der Gestehungskosten. Unsere Angebote basieren auf aktuellen US-Dollarkursen, sodaß wir berechtigt sind, Kursschwankungen weiterzuverrechnen.

# Das kann ja wohl nicht sein. Was vereinbart ist, ist vereinbart, und da fährt
# die Eisenbahn drüber. Vereinbarte Preise können nicht vorbehaltlich sein,
# dann wären sie ja nicht vereinbart. Dieses ist im Konsumentenschutzgesetz
# auch genau nachzulesen (§§ 5c, 5d)

6. Einbau- und sonstige technische Vorschriften

Wir machen ausdrücklich darauf aufmerksam, daß bei Weiterverwendung unserer Produkte unsere Einbau- und sonstigen technischen Vorschriften und Hinweise beachtet werden müssen. So übernehmen wir insbesondere auch keinerlei Haftung für Schäden jeglicher Art aufgrund Überlastung oder unsachgemäßer Behandlung oder dergleichen. Wir übernehmen weiters keine Gewährleistung und Haftung für Kompatibilität der Waren. Weiters trifft uns keine wie immer geartete Warn- und Aufklärungspflicht und entfällt diesbezüglich jegliche Haftung unsererseits.

# Ist ja herzig, er verkauft Waren, die er nicht testet und die, falls sie sich
# gegenseitig wegbruzelen, er nicht haftet. Das kann nicht sein...

7. Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz

Der Kunde verzichtet ausdrücklich auf die Geltendmachung für Sachschäden, die er im Rahmen seines Unternehmens erleidet ( § 9 PHG ). Für den Fall, daß der Kunde die vertragsgegenständliche Ware an einen anderen Unternehmer weiterveraüßert, verpflichtet er sich, den obigen Verzicht gemäß § 9 PHG an den anderen Unternehmer zu überbinden. Für den Fall, daß eine solche Überbindung ausbleiben sollte verpflichtet sich der Kunde, uns schad- und klaglos zu halten und alle Kosten, die uns im Zusammenhang mit einer Haftungsinanspruchnahme entstehen, zu  ersetzen. sollte der Kunde selbst im Rahmen des PHG zur Haftung herangezogen werden, verzichtet er uns gegenüber ausdrücklich auf jeglichen Regreß.

# Wenn man jetzt nachguckt, was im §9 des Produkthaftungsgesetzes steht, so
# liest man folgendes:
#
#  § 9. Die Ersatzpflicht nach diesem Bundesgesetz kann im voraus
#  weder ausgeschlossen noch beschränkt werden.
#
# Ergo ist diese Bestimmung in den AGBs vollkommener Schwachsinn :)
# Man kann keine Gesetze in seinen AGBs herausreklamieren... denkt dort
# irgendwer nach, bevor er so nen Blödsinn verzapft?
#
# Weiters fehlt in den AGBs der Hinweis auf das Rücktrittsrecht bei Verlaufs-
# abschluß via Fernabsatz (z.B. Internet) und das Konsumentenschutzgesetz weiß
# dazu folgendes:
#
#  § 5e. (1) Der Verbraucher kann von einem im Fernabsatz geschlossenen
#            Vertrag oder einer im Fernabsatz abgegebenen Vertragserklärung
#            bis zum Ablauf der in Abs. 2 und 3 genannten Fristen zurücktreten.
#            Es genügt, wenn die Rücktrittserklärung innerhalb der Frist
#            abgesendet wird.
#        (2) Die Rücktrittsfrist beträgt sieben Werktage, wobei der Samstag
#            nicht als Werktag zählt. Sie beginnt bei Verträgen über die
#            Lieferung von Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher,
#            bei Verträgen über die Erbringung von Dienstleistungen mit dem Tag
#            des Vertragsabschlusses.
#        (3) Ist der Unternehmer seinen Informationspflichten nach § 5d
#            Abs. 1 und 2 nicht nachgekommen, so beträgt die Rücktrittsfrist
#            drei Monate ab den in Abs. 2 genannten Zeitpunkten. Kommt der
#            Unternehmer seinen Informationspflichten innerhalb dieser Frist
#            nach, so beginnt mit dem Zeitpunkt der Übermittlung der
#            Informationen durch den Unternehmer die in Abs. 2 genannte Frist
#            zur Ausübung des Rücktrittsrechts.
#
# Wurde der Rechner über's Internet bestellt? Ja? Dann kann der Kunde immer
# noch vom Vertrag zurücktreten, weil es sind noch keine drei Monate vergangen,
# allerdings weiß ich nicht, ob der Rechner tatsächlich online bestellt wurde ;)


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.  The show must go on....  (Candyman am 01.11.2001, 10:57:55)
..  Re: The show must go on....  (Stoneeater am 01.11.2001, 12:45:00)
.  kommt drauf an...  (clouchard am 04.11.2001, 17:48:53)
.  Wie ist es ausgegangen?  (ApuXteu am 04.11.2001, 19:11:01)
..  Re: Wie ist es ausgegangen?  (cw78 am 04.11.2001, 21:33:32)
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.  Gegendarstellung  (mkk73 am 05.11.2001, 07:42:27)
 

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