Re(2): Wie ist es ausgegangen?
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...? (137 Beiträge, 599 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
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.  Re: Ist das eine zulässige Verkaufstaktik...?  (MG am 28.10.2001, 14:58:29)
.....  sorry, zuviel geholfen ;-)  (Frechdaxx am 30.10.2001, 16:43:06)
.......  iiiiiimehl abgeschickt :)  (Stoneeater am 31.10.2001, 11:49:01)
......  Lokalaugenschein  (Ulrichp am 31.10.2001, 18:01:02)
.......  Re: Lokalaugenschein  (Stoneeater am 01.11.2001, 03:42:51)
........  Re(2): Lokalaugenschein  (Alfredino am 01.11.2001, 11:26:02)
.........  Re(3): Lokalaugenschein  (cw78 am 01.11.2001, 11:47:28)
.........  Re(3): Lokalaugenschein  (Taz[Dj-Tyro] am 04.11.2001, 15:29:46)
.  The show must go on....  (Candyman am 01.11.2001, 10:57:55)
..  Re: The show must go on....  (Stoneeater am 01.11.2001, 12:45:00)
.  kommt drauf an...  (clouchard am 04.11.2001, 17:48:53)
.  Wie ist es ausgegangen?  (ApuXteu am 04.11.2001, 19:11:01)
..  Re: Wie ist es ausgegangen?  (cw78 am 04.11.2001, 21:33:32)
...  Re(2): Wie ist es ausgegangen?  (ApuXteu am 04.11.2001, 21:52:03)
...  Re(2): Wie ist es ausgegangen?  (KarlToffel am 04.11.2001, 22:24:15)
...
Re(2): Wie ist es ausgegangen?
05.11.2001, 00:00:28
Die Einschüchterungstaktik wegen übler Nachrede kann er sich IMHO an den Hut stecken.

Bin zwar kein Jurist, aber wenn ich mir StGB § 111 durchlese würde ich mir keine Sorgen machen.

"§ 111. (1) Wer einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung zeiht oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet ist, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, ist mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Wer die Tat in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise begeht, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird (Anmerkung: z.B. im Internet), ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(3) Der Täter ist nicht zu bestrafen, wenn die Behauptung als wahr erwiesen wird. Im Fall des Abs. 1 ist der Täter auch dann nicht zu bestrafen, wenn Umstände erwiesen werden, aus denen sich für den Täter hinreichende Gründe ergeben haben, die Behauptung für wahr zu halten."

Ich verstehe nicht, warum es der angenagten Firma so schwer fällt beim Angebot einen deutlichen Hinweis anzubringen, das es sich hierbei um einen übertakteten Prozessor handelt, der ausserhalb der Hersteller-Spezifikation betrieben wird.



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...  ist das eine zulässige verkaufstaktik ???  (tb1333 am 18.01.2002, 18:46:45)
...  Re(2): Wie ist es ausgegangen?  (tb1333 am 21.01.2002, 15:52:35)
..  Re: Wie ist es ausgegangen?  (Michael Rieder am 19.01.2002, 14:46:57)
...  Re(2): Wie ist es ausgegangen?  (ApuXteu am 19.01.2002, 14:54:15)
.  Gegendarstellung  (mkk73 am 05.11.2001, 07:42:27)
 

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