Sturmschaden - wem gehört das Holz?
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Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
07.08.2013, 19:25:33
Gar ned so einfach, denn eines steht für mich fest: Die Sache mit dem Fruchtgenuss am Zuwachs (Also dass man Früchte die über die Grundstücksgrenze hängen) hat damit nix zu tun.
Die Frage ist eher: Erlischt das Eigentum am Baum, wenn dieser zerstört wird? Also: Ist das Ding dann derelinquiert wenn die Äste abbrechen? Ich bin hier noch ein wenig am Rumsuchen, aber auf die Schnelle behaupte ich mal: Nein, das Eigentum geht dadurch nicht verloren.

Also grob gesagt kann Eigentum nur derivativ (d.h. vom berechtigten Vormann mittels Titel und Modus) oder originär (vom Nicht-Eigentümer, da aber nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen) übertragen werden.
Hier käme also, mangels Titel (wie eben z.b. einem Kauf- oder Schenkungsvertrag) nur ein originärer Eigentumserwerb in Frage und zwar durch sog. Zueignung (§381 ABGB). Da ist aber wiederum Voraussetzung, dass die Sache herrenlos ist.
Das ist im §386 ABGB geregelt und der ist da meiner Ansicht nach recht eindeutig:

"Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen."

Witzigerweise ist das Ganze aber eigentlich auf wiki ganz gut beschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberhang_%28Nachbarrecht%29

Hier steht beim Überfallsrecht:

Im Gegensatz hierzu kann der Nachbar in Liechtenstein, Österreich und der Schweiz nur das Eigentum an Früchten erlangen, die durch überhängende Äste auf sein Grundstück gefallen sind (Art 84 Abs. 2 SR; § 421 ABGB; Art 687 Abs. 2 ZGB). Fallen daher Früchte durch äußere Einwirkungen, z.B. Sturm, und nicht von überhängenden Ästen auf das Nachbargrundstück, hat der Eigentümer des Baumes oder Strauches weiterhin das Eigentumsrecht an diesen Früchten und kann die Herausgabe verlangen.

Ergo: Nein, der Ast gehört noch dem Eigentümer des Baumes. ;-)

lg
Cereal

Ich bin seit fast einem Jahr zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken, drum hat das jetzt ein haariger Admin für mich gemacht.

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Re(3): Sturmschaden - wem gehört das Holz?
08.08.2013, 01:11:04
Das finde ich einen interessanten Aspekt. Weil es im Normalfall ein Nebenthema
ist (Hauptthema: Obsternte im Spätsommer; meist unwichtig: Sturmschaden, noch
dazu reines Laubholz ohne Früchte), kennst du dazu konkrete Entscheide, welche
den Substanzverlust thematisieren?

Dazu hab ich keine Rechtsprechung gefunden, weil das Holz in der Regel niemand haben will und man sich darum nicht streitet. Ich würde aber sagen, dass ein Sturm höhere Gewalt ist und für dadurch verursachte Schäden der Eigentümer einer Sache (=des Grundstücks) nach § 1311 ABGB haftet. Du wirst das Holz also auf eigene Kosten entsorgen müssen, weil - salopp gesagt - niemand etwas dafür kann, dass es gerade auf deinem Grundstück gelandet ist.

Davon unabhängig ist die Frage zu beurteilen, wem das Holz gehört. Meines Wissens nach, gibt es kein Gesetz, das dir das Eigentum an den Ästen verschafft. Man könnte höchstens davon ausgehen, dass der Eigentümer des Baumes kein Interesse an den abgebrochenen Ästen hat und sein Eigentum daran damit aufgibt. Dann könntest du originär (= ohne es von einer anderen Person abzuleiten) Eigentum erwerben.

Auf § 422 ABGB kannst du dich hinsichtlich des Eigentumserwerbs meines Erachtens jedenfalls nicht stützen, weil du den Ast nicht selbst abtrennst sondern der Sturm ihn abgetrennt hat. Man könnte höchstens aufgrund eines Größenschlusses sagen: Wenn man sich schon überhängende Äste aneignen darf, dann wohl erst Recht Äste, die schon abgetrennt sind und auf dem eigenen Grundstück liegen. Dem würde ich dann aber entgegnen, dass es für den Eigentümer des Baumes unvorhersehbar ist, wo der Sturm die Äste hinträgt, während er das Abtrennungsrecht des Nachbarn in Kauf nimmt, wenn er den Baum hinüber wachsen lässt. Etwas anderes könnte nur für einen Ast(teil) gelten, der schon über deinem Grundstück hing, bevor der Sturm ihn abgetrennt hat.

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Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
12.08.2013, 21:47:41
fassen wir die sachlage zusammen:

- der ast war weit überhängend
- du hast den ast aber trotzdem nicht entfernt, was dein recht gewesen wäre
- durch dein nichtentfernen hast du zum ausdruck gebracht, dass du akzeptierst, dass der ast im eigentum des baumbesitzers verbleibt. nicht ganz unwichtig, denn hätte er dich gestört, hättest ihn ja abschneiden dürfen, mit gegebenen einschränkungen wie sachgerecht, nicht substanzschädigend, usw.)

somit ist der ast - wenn man die geposteten texte zusammenfast - nach wie vor im eigentum des baumbesitzers, und hast du einen rechtsanspruch darauf, dass er den ast entfernt, aber nicht darauf, dass er dir den ast als brennholz überlässt.

wenn du das brennholz haben willst, wird eine schriftliche vereinbarung sinnvoll sein, in der steht, dass

- du auf deinen rechtsanspruch der entfernung von deinem grund verzichtest
- der nachbar auf seinen eigentumsanspruch am ast verzichtet

dann ist alles rechtlich sauber gelöst

die frage die du nicht beantwortet hast ist:

warum willst du es "rechtlich einwandfrei" haben? wieso ist es nicht möglich, das ganze über ein persönliches gespräch unter nachbarn zu klären? denn wie wir alle wissen sind rechtsstreitigkeiten unter nachbarn die, die von allen denkbaren am längsten dauern, am mühsamsten sind, und wo am ende sowieso nie das herauskommt, was eine der streitparteien wollte. in diesem sinne klingt deine frage nach dem klassischen: warum einfach, wenns kompliziert auch geht?

halte uns auf dem laufenden, nach all den durchaus kompetenten meinungen und spannenden diskussionen über teilaspekte wollen wir natürlich wissen, wie die sache ausgegangen ist!


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