Re(3): Sturmschaden - wem gehört das Holz?
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.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
 (Sowinetz am 07.08.2013, 16:19:52)
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.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
 (zeddicus am 07.08.2013, 16:36:59)
.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (hariw am 07.08.2013, 16:59:49)
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...  Re(3): Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (Fitz am 08.08.2013, 00:09:52)
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...
Re(3): Sturmschaden - wem gehört das Holz?
10.08.2013, 20:25:15
     Nach § 386 ABGB kann man das Eigenum an einer Sache (hier Ast) aufgeben.
Die Sache wird dann "herrenlos" also eigentümerlos



Die Dereliktion des Eigentums setzt allerdings eine bewusst darauf gerichtete
Willensbetätigung des Eigentümers voraus. Es wird Ihnen nicht gelingen, im
Wind - dem himmlischen Kind- die Verwirklichung des Baumeigentümer-Willens zu
finden. |-D


Das ist ja grundsätzlich fast alles richtig. Nur hat der Eigentümer den Ast nicht. Der ist schon weg.
Es genügt daher als Willensbetätigung, daß er es (für eine geraume Zeit) unterläßt, wieder in den Besitz des Astes zu gelangen. Des himmlischen Kindes bedarf es daher hier wirklich nicht.

Ergänzung:
Im Übrigen wurde hier nunmehr viribus unitis herausgearbeitet, daß § 422 Abs 1 ABGB für die überhängenden Äste ein Aneignungsrecht für den Nachbarn vorsieht ("sonst benützen") und dies wohl egal sein wird, ob sie abgeschnitten oder durch den Sturm abgetrennt wurden. Der Nachbar braucht also nicht auf die Aufgabe des Eigentumsrechtes (Deriliktion) an den überhängenden abgetrennten Ästen durch den Baumeigentümer zu warten, sondern kann sich nach dieser Norm das Eigentum an den abgetrennten Ästen (durch einfaches Nehmen des Holzes) aneignen.  Bis dahin bleibt der Baumeigentümer auch Eigentümer der abgetrennten Äste.


      Anders formuliert, hat hier der Asteigenümer die Pflicht zur Astbeseitung
auf
    dem Nachbargrundstück ?



Ja, da es sich um eine Immission handelt.


Nur ist es so, daß nicht jede Immission abgewehrt werden kann.
Ich persönlich würde  nach meiner juristischen Bewertung im Nichtbeseitigen des abgebrochenen Astes am Nachbargrund eine fortdauernde Eigentumsbeeinträchtigung sehen, der einen (verschuldensunabhängigen) Anspruch auf Beseitigung des Astes (=Störung) bewirkt. (Siehe  Oberhammer in Schwimann ABGB Praxiskommentar, 3. Auflage, Bd 2, RZ 26 zu § 364 ABGB)

Nur, ob das auch richtig ist ?

11.08.2013, 11:12 Uhr - Editiert von Rheumon, alte Version: hier
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.  ja
 (peter.schordan am 08.08.2013, 16:18:32)
.. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Rheumon am 10.08.2013, 20:58:43)
...  Re(2): ja
 (kaufinator1 am 10.08.2013, 21:09:34)
.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (Rips am 10.08.2013, 16:34:42)
.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (x-vice am 12.08.2013, 21:47:41)
 

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