Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
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.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
 (Sowinetz am 07.08.2013, 16:19:52)
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.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
 (zeddicus am 07.08.2013, 16:36:59)
.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (hariw am 07.08.2013, 16:59:49)
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Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?
07.08.2013, 19:25:33
Gar ned so einfach, denn eines steht für mich fest: Die Sache mit dem Fruchtgenuss am Zuwachs (Also dass man Früchte die über die Grundstücksgrenze hängen) hat damit nix zu tun.
Die Frage ist eher: Erlischt das Eigentum am Baum, wenn dieser zerstört wird? Also: Ist das Ding dann derelinquiert wenn die Äste abbrechen? Ich bin hier noch ein wenig am Rumsuchen, aber auf die Schnelle behaupte ich mal: Nein, das Eigentum geht dadurch nicht verloren.

Also grob gesagt kann Eigentum nur derivativ (d.h. vom berechtigten Vormann mittels Titel und Modus) oder originär (vom Nicht-Eigentümer, da aber nur unter sehr bestimmten Voraussetzungen) übertragen werden.
Hier käme also, mangels Titel (wie eben z.b. einem Kauf- oder Schenkungsvertrag) nur ein originärer Eigentumserwerb in Frage und zwar durch sog. Zueignung (§381 ABGB). Da ist aber wiederum Voraussetzung, dass die Sache herrenlos ist.
Das ist im §386 ABGB geregelt und der ist da meiner Ansicht nach recht eindeutig:

"Bewegliche Sachen, welche der Eigenthümer nicht mehr als die seinigen behalten will, und daher verläßt, kann sich jedes Mitglied des Staates eigen machen. Im Zweifel ist nicht zu vermuten, dass jemand sein Eigentum aufgeben wolle; daher darf kein Finder eine gefundene Sache für verlassen ansehen und sich diese zueignen."

Witzigerweise ist das Ganze aber eigentlich auf wiki ganz gut beschrieben:
http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%9Cberhang_%28Nachbarrecht%29

Hier steht beim Überfallsrecht:

Im Gegensatz hierzu kann der Nachbar in Liechtenstein, Österreich und der Schweiz nur das Eigentum an Früchten erlangen, die durch überhängende Äste auf sein Grundstück gefallen sind (Art 84 Abs. 2 SR; § 421 ABGB; Art 687 Abs. 2 ZGB). Fallen daher Früchte durch äußere Einwirkungen, z.B. Sturm, und nicht von überhängenden Ästen auf das Nachbargrundstück, hat der Eigentümer des Baumes oder Strauches weiterhin das Eigentumsrecht an diesen Früchten und kann die Herausgabe verlangen.

Ergo: Nein, der Ast gehört noch dem Eigentümer des Baumes. ;-)

lg
Cereal

Ich bin seit fast einem Jahr zu faul um mir eine neue Signatur auszudenken, drum hat das jetzt ein haariger Admin für mich gemacht.

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.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (Rips am 10.08.2013, 16:34:42)
.  Re: Sturmschaden - wem gehört das Holz?  (x-vice am 12.08.2013, 21:47:41)
 

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