Re(14): österreichisches Erbrecht: Prälegat vs. Pflichtteil
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österreichisches Erbrecht: Prälegat vs. Pflichtteil
26.06.2014, 14:52:10
Ich habe eine Frage zum österreichischen Erbrecht.
Angenommen es gibt eine kinderlose Ehe sowie gesetzlich Erbberechtigte Eltern oder Geschwister.
Der Ehepartner soll als Alleinerbe eingesetzt werden, die Höhe des Pflichtteils für Eltern/Geschwister so gering wie möglich gehalten werden ohne einen Pflichtteilsverzicht oder sonstige Dokumente erwirken zu müssen. Umgekehrt soll das Erbe aber auch nicht anfechtbar sein.

So wie ich bisher recherchiert habe, beträgt die Höhe des Pflichtteils der Eltern (oder nach deren Tod der Geschwister) des Erblassers ggü. des Ehepartners insgesamt 1/6 der Erbschaft (1/3 wäre gesetzliches Erbrecht, bei Vorhandensein eines Testaments reduziert sich das auf die Hälfte).
Dem Ehepartner würde als gesetzliches Prälegat nach meinem Verständnis nur ein Wohnrecht in dem zu gleichen Teilen besessenen gemeinsamen Einfamilienhaus zustehen, nicht aber generell die Hälfte des Verstorbenen. Von dieser Hälfte würde 1/6 als Pflichtteil an Eltern/Geschwister gehen. Dieses Sechstel müsste der überlebende Partner dann theoretisch den Eltern/Geschwistern abkaufen, um alleiniger Besitzer zu werden. (Bei einer Eigentumswohnung wäre es anders, da würde der Ehepartner sofort den Anteil des Verstorbenen bekommen und die Wohnung würde daher nicht in den Pflichtteil eingerechnet werden.)

Nach meinem Verständnis müsste es aber möglich sein, das Grundstück samt Haus dem Ehepartner im Testament als testamentarisches Prälegat zu vermachen, und den Ehepartner trotzdem als testamentarischen Alleinerbe für den Rest der Erbschaft einzusetzen. Das „Sechstel Pflichtteil“ würde daher nur auf den nicht explizit als Prälegat ausgewiesenen Rest gelten, d.h. etwaige weitere Liegenschaften oder sonstige Besitztümer. (Der gesamte Hausrat steht dem Ehepartner ohnehin als gesetzliches Prälegat zu und muss nach meinem Verständnis nicht näher betrachtet werden.)
Das müsste sich doch mit einer eindeutigen Formulierung machen lassen: „Meinen Anteil am Grundstück EZxxxx/KGyyyy erhält mein Ehepartner zzzz als Prälegat. Für den Rest meiner Hinterlassenschaft setze ich meinen Ehepartner zzzz als Alleinerben ein.“
Ist darin die Absicht des Erblassers eindeutig ersichtlich bzw. mit welcher Umformulierung wäre es auch im Rechtsdeutsch eindeutig?

Wie weit kann dieses Prälegat ausgedehnt werden?
Könnten hier weitere Besitztümer aufgeführt werden, so daß nur noch so wenig Vermögen überbleibt, dass nach Abzug der Bestattungskosten nix mehr übrig bleibt und somit der Pflichtteil umgangen ist?
Oder würde der Pflichtteilsanspruch sofort hinfällig, wenn den Eltern/Geschwistern irgend etwas explizit vererbt wird? (Z.B. ein Sparbuch mit geringer Einlage? Würde dann eine Formulierung „Meinem Bruder xxxx vererbe ich das Sparbuch yyyy, alles andere erbt mein Eheparter zzzz“ ausreichend?)

Bitte keine Diskussion über Pflichtteilsverzicht oder Enterbung, beides soll/kann nicht zur Anwendung kommen, die Gründe möchte ich hier nicht erläutern.


EDIT:
Danke an alle, die zur Klärung der Fragen und Ausmerzen der Fehler beigetragen haben. Zusammengefasst ist es also wie folgt:
Pflichtteil besteht nur für die Eltern in Höhe von 1/9, die Geschwister bekommen gar nichts, wenn ihnen im Testament nichts zugesprochen wird.
Für die Pflichtteilsberechnung werden alle Vermögenswerte herangezogen, auch Zuwendungen aus Lebensversicherungen.
Der Pflichtteilsanspruch ist ein Anspruch auf Geld, keine weiteren Besitzverhältnisse (z.B. Anteil an einer Liegenschaft).

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Yamaha FZ6-S Fazer: Spritmonitor.de
27.06.2014, 06:35 Uhr - Editiert von TheTrumpeter, alte Version: hier
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Re(14): österreichisches Erbrecht: Prälegat vs. Pflichtteil
28.06.2014, 22:09:14
Du irrst!

Die reichsten 20% der Bevölkerung besitzen 75% des Gesamtvermöges Österreich. Das sind jene Menschen, die ÜBER 333.000 € Gesamtvermögen besitzen. Das ist WEIT oberhalb des Mittelstandes.

Mittelstand bedeutet, dass wenn du alle 8 Mio Österreicher in einer Reihe gemäß ihres Vermögens aufstellst, der Mensch, der in der Mitte der Reihe steht, den Mittelstand definiert.

Die Definition lautet:
„untere Hälfte“ (0–50): Haushalte, die weniger Vermögen als der mittlere (Median) Haushalt besitzen (bis rund 93.000 EUR8)
»» „obere Mitte“ (51–80): Haushalte, die über mehr Vermögen als der mittlere (Median) Haushalt verfügen, aber nicht zum Top-Fünftel gehören (ab rund 93.000 bis rund 331.000 EUR)
»» „Vermögende“ (80–95): Haushalte, die zum Top-Fünftel, aber nicht zu den Top-5% gehören (ab rund 331.000 EUR bis rund 979.000 EUR)
»» „Top-5%“ Haushalte ab rund 979.000 EUR an Bruttovermögen

Eine ERFOLGREICHE Vermögenssteuer würde ganz leicht eine substanzielle Reduktion der Einkommenssteuer erlauben. Aber ich fürchte genau wie du, dass sich die obersten 3% das nicht gefallen lassen. Daher würde die Umstellung lange dauern (dutzende EU-GH Entscheidungen...).

ABER

Wenn man das Österreichische Steuersystem wirklich arbeitnehmerfreundlich reformieren will, führt wenig daran vorbei. Dann mußt du die Vermögensbesteuerung zu einer Massensteuer machen. Über Einsparungen in der Verwaltung kommst du da nie hin. Die Einkommenssteuer bringt ungefähr so viel, wie der gesamte öffentliche Dienst kostet - und der ist personallastig und zahlt ja auch Einkommenssteuer.

mfg lukas


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