ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
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Re(4): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
20.09.2014, 11:26:47
natürlich bringt das was. ist eine weit verbreitete vorgangsweise bei ebay.

du hast einen artikel, für den du mindestens 100,- erzielen willst. wenn pech hast und es nur einen menschen gibt, dem das produkt 100,- wert ist und den anderen potenziellen käufern wäre es maximal 50,- wert, verkaufst du den artikel um 51,- obwohl DER EINE ja bereit wäre, 100,- zu zahlen. Bietest selber drauf, geht DER EINE mit bis auf 100,- und du machst ein Angebot an unterlegene Bieter und verkaufst es ihm um 99,- oder so. Somit hats sehr wohl was gebracht.

Es gibt einige Händler, die einen Artikel um 1,- reinstellen und sofort mit dem zweiten Account mitbieten. Es ist auch von Vorteil, den Preis von Anfang an hochzutreiben. Bei wenig Interessenten kann es passieren, dass der Artikel kurz vor Schluss noch bei 1,- ist oder einfach wenig Gebote hat und zum Schluss überbietet ihn jemand und du hast das Teil für 2,- verkauft. Dabei muss es nicht heissen, dass du ein uninteressantes Produkt verkaufst. Es gibt jedoch Gruppen, die nur eine kleine Zielgruppe hat. Es ist immer wieder erstaunlich wie billig Server-/Ersatzteile auf ebay weggehen, wenn sie bei 1,- starten oder Profi-Drucker. Es ist der größte Fehler, solche Artikel ab 1,- reinzustellen. Da gehen Top-Server, die 2-3 Jahre alt sind für 10,- weg. Der selbe Server als Sofortkaufpreis um 299,- verkauft sich ebenso. Das gleiche bei Druckern.
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Re(5): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
19.09.2014, 07:51:13
Zitat:Anmerkung zur BG-Entscheidung: Die Frage, die sich seit der Entscheidung des BGH vom 3.11.2004, VIII ZR 375/03, die Internetjuristen in Ö stellen, ob eine eBay-Versteigerung eine Versteigerung im Sinne des Fernabsatzgesetzes ist, wird hier schlicht mit nein beantwortet, allerdings ohne jegliche Begründung. Das Urteil ist daher vorläufig nicht mehr als eine weitere Meinung zu diesem Thema; allerdings eine sehr wichtige, denn sie ermöglicht - und das ist der Sinn eines Musterverfahrens - den Weg zum OGH. Das Problem dabei ist, dass die Begründung der BGH-Entscheidung nicht auf Ö übertragbar ist, weil es in D eine Legaldefinition der Versteigerung gibt (§ 156 BGB). Hingegen ist in Ö nicht gesetzlich geregelt, was eine Versteigerung ist. Allerdings kommt es dabei möglicherweise gar nicht auf das österreichische Rechtsverständnis an, weil die Ausnahme im Fernabsatzgesetz auf die EU-Fernabsatzrichtlinie zurückgeht. Die Frage hat daher richtigerweise zu lauten: Was versteht der europäische Gesetzgeber unter einer Versteigerung und fällt das Geschehen bei eBay unter diesen Begriff? Die Richtlinie selbst schweigt sich dazu (auch in den Erwägungen) aus. In Art. 3 Abs. 1 heißt es lapidar: Diese Richtlinie gilt nicht für Verträge, die bei einer Versteigerung geschlossen werden. Dies könnte darauf hindeuten, dass nicht nur hoheitliche Versteigerungen im Sinne unserer Exekutionsordnung gemeint sind, bei denen ein amtlicher Zuschlag erfolgt, sondern auch Versteigerungen, die - wie bei eBay - auf einer Vertragskonstruktion basieren.

http://www.internet4jurists.at/e-commerce/sonderformen2a.htm

Zusammenfassung: In österreich bist du weitestgehend im rechtsfreien Raum unterwegs und wirst daher wenig durchsetzen können. Und eine Europäische Klärung fehlt ebenso.

Mfg lukas

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Re(5): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
19.09.2014, 10:25:14
Bei Datenverarbeitungsvorgänge iSd § 148a StGB handelt es sich um
elektronische Abbuchungen

Wie kommst du auf die Idee, dass nur Ab- und Zubuchungen erfasst sind? Das Wort "Buchungen" oder ähnliches, kommt im Tatbestand nicht vor.

  ist nicht geeignet eine Vermögensschädigung des Dritten herbeizuführen.

Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nur zahlen, wenn es durch andere ehrliche Bieter notwendig wird um den Artikel zu erhalten. Wenn ein Scheinbieter ein Interesse am Artikel vortäuscht, um den ehrlichen Bieter näher an sein Höchstgebot zu bringen, entsteht eine Vermögensschädigung.

Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nämlich nicht unter allen Umständen zahlen. Sondern nur unter bestimmten, vom System (eBay) vorgegebenen Umständen. Der Scheinbieter erzeugt "künstlich" solche Umstände im System (eBay) um das Höchstgebot des ehrlichen Bieters auszureizen.

Konkret besteht die Vermögensschädigung in der Differenz zwischen dem, was durch das Scheingebot zu zahlen ist und dem, was ohne Scheingebot zu zahlen wäre.

Edit: Das ganze wäre nämlich Betrug (§146 StGB), wenn es nicht über ein Computersystem ablaufen würde. Stellen wir uns eine normale Versteigerung vor. Nehmen wir an, dass dort mehrere Scheinbieter sitzen und ein ehrlicher Bieter. Wenn die Scheinbieter das Höchstgebot in die Höhe treiben, täuschen sie den ehrlichen Bieter über Tatsachen (=das echte Höchstgebot) und verleiten ihn so dazu, sich selbst (=durch höheres Bieten) am Vermögen zu schädigen.

Da der Betrug nicht auf Computersysteme angewandt werden kann (juristisch gesehen, kann man einen Computer nicht "über Tatsachen täuschen"), hat man den §148a eingeführt. Im StGB kommt er deshalb auch direkt nach der Definition des Betruges.

Dadurch siehst du, dass meine Lösung auch systematisch ziemlich gut in das Konzept des Gesetzes passt.


19.09.2014, 11:00 Uhr - Editiert von kaufinator1, alte Version: hier
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Re(6): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
19.09.2014, 11:06:13
Wie kommst du auf die Idee, dass nur Ab- und Zubuchungen erfasst sind? Das
Wort "Buchungen" oder ähnliches, kommt im Tatbestand nicht vor.


Natürlich nicht. Aber in Kommentaren ist es unbestritten.

Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nur zahlen, wenn es durch andere
ehrliche Bieter notwendig wird um den Artikel zu erhalten. Wenn ein
Scheinbieter ein Interesse am Artikel vortäuscht, um den ehrlichen Bieter
näher an sein Höchstgebot zu bringen, entsteht eine Vermögensschädigung.
Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nämlich nicht unter allen Umständen
zahlen. Sondern nur unter bestimmten, vom System (eBay) vorgegebenen
Umständen. Der Scheinbieter erzeugt "künstlich" solche Umstände im System
(eBay) um das Höchstgebot des ehrlichen Bieters auszureizen.
Konkret besteht die Vermögensschädigung in der Differenz zwischen dem, was
durch das Scheingebot zu zahlen ist und dem, was ohne Scheingebot zu zahlen
wäre.


Das was du beschreibst hat noch immer keinen Vermögensschaden iSd Strafrechts zur Folge. Der Warenwert ist hinreichend bekannt (das liegt in der Verantwortung des Käufers) und der Käufer kann darauf bieten oder nicht. Und er wird es nicht tun wenn es ihm zu teuer ist. Wird die versprochene Gegenleistung erbracht gibt es keine Konsequenzen. Ich sehe darüber hinaus auch keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, da es in Österreich keine gesetzliche Grundlage zu Versteigerungen gibt.

Ein Betrug ist dort denkbar wo es sich bei den Artikeln um Replikas oder Fälschungen handelt und der Eindruck erweckt wird es handelt sich um Originale. Aber unter keinen Umständen fällt es unter den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch.

Edit: Das ganze wäre nämlich Betrug (§146 StGB), wenn es nicht über ein
Computersystem ablaufen würde. Stellen wir uns eine normale Versteigerung vor.
Nehmen wir an, dass dort mehrere Scheinbieter sitzen und ein ehrlicher Bieter.
Wenn die Scheinbieter das Höchstgebot in die Höhe treiben, täuschen sie den
ehrlichen Bieter über Tatsachen (=das echte Höchstgebot) und verleiten ihn so
dazu, sich selbst (=durch höheres Bieten) am Vermögen zu schädigen.


Das ist vielleicht in anderen Ländern so aber in Ö ist das nicht von strafrechtlicher Relevanz, da kein Vermögensschaden eintritt. Der Warenwert entspricht dem Höchstgebot -> kein Vermögensschaden. Es ist für Betrug notwendig, dass man als Käufer weniger erhält als man bezahlt hat. Und es liegt hier in der Verantwortung des Käufers zu wissen wie hoch der Warenwert ist. Wird die versprochene Gegenleistung geleistet ist es kein Betrug.

Da der Betrug nicht auf Computersysteme angewandt werden kann (juristisch
gesehen, kann man einen Computer nicht "über Tatsachen täuschen"), hat man den
§148a eingeführt. Im StGB kommt er deshalb auch direkt nach der Definition des
Betruges.


Wie schon gesagt: Ein Betrug ist dort denkbar wo es sich bei den Artikeln um Replikas oder Fälschungen handelt und der Eindruck erweckt wird es handelt sich um Originale. Und da macht es keinen Unterschied ob die Veranlassung zum Gebot on- oder Offline geschehen ist. den § 148a hat man eingeführt, da man keine Handhabe gegen die angesprochenen Bankomat- und Kreditkartendelikte hatte.

19.09.2014, 11:33 Uhr - Editiert von hadaba, alte Version: hier
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