Re(6): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
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Re(6): ebay Kauf - möglicherweise Verkäufer mit Zweitaccount geboten
19.09.2014, 11:06:13
Wie kommst du auf die Idee, dass nur Ab- und Zubuchungen erfasst sind? Das
Wort "Buchungen" oder ähnliches, kommt im Tatbestand nicht vor.


Natürlich nicht. Aber in Kommentaren ist es unbestritten.

Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nur zahlen, wenn es durch andere
ehrliche Bieter notwendig wird um den Artikel zu erhalten. Wenn ein
Scheinbieter ein Interesse am Artikel vortäuscht, um den ehrlichen Bieter
näher an sein Höchstgebot zu bringen, entsteht eine Vermögensschädigung.
Der ehrliche Bieter will sein Höchstgebot nämlich nicht unter allen Umständen
zahlen. Sondern nur unter bestimmten, vom System (eBay) vorgegebenen
Umständen. Der Scheinbieter erzeugt "künstlich" solche Umstände im System
(eBay) um das Höchstgebot des ehrlichen Bieters auszureizen.
Konkret besteht die Vermögensschädigung in der Differenz zwischen dem, was
durch das Scheingebot zu zahlen ist und dem, was ohne Scheingebot zu zahlen
wäre.


Das was du beschreibst hat noch immer keinen Vermögensschaden iSd Strafrechts zur Folge. Der Warenwert ist hinreichend bekannt (das liegt in der Verantwortung des Käufers) und der Käufer kann darauf bieten oder nicht. Und er wird es nicht tun wenn es ihm zu teuer ist. Wird die versprochene Gegenleistung erbracht gibt es keine Konsequenzen. Ich sehe darüber hinaus auch keine zivilrechtlichen Schadenersatzansprüche, da es in Österreich keine gesetzliche Grundlage dazu gibt.

Ein Betrug ist dort denkbar wo es sich bei den Artikeln um Replikas oder Fälschungen handelt und der Eindruck erweckt wird es handelt sich um Originale. Aber unter keinen Umständen fällt es unter den betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch.

Edit: Das ganze wäre nämlich Betrug (§146 StGB), wenn es nicht über ein
Computersystem ablaufen würde. Stellen wir uns eine normale Versteigerung vor.
Nehmen wir an, dass dort mehrere Scheinbieter sitzen und ein ehrlicher Bieter.
Wenn die Scheinbieter das Höchstgebot in die Höhe treiben, täuschen sie den
ehrlichen Bieter über Tatsachen (=das echte Höchstgebot) und verleiten ihn so
dazu, sich selbst (=durch höheres Bieten) am Vermögen zu schädigen.


Das ist vielleicht in anderen Ländern so aber in Ö ist das nicht von strafrechtlicher Relevanz, da kein Vermögensschaden eintritt. Der Warenwert entspricht dem Höchstgebot -> kein Vermögensschaden. Es ist für Betrug notwendig, dass man als Käufer weniger erhält als man bezahlt hat. Und es liegt hier in der Verantwortung des Käufers zu wissen wie hoch der Warenwert ist. Wird die versprochene Gegenleistung geleistet ist es kein Betrug.

Da der Betrug nicht auf Computersysteme angewandt werden kann (juristisch
gesehen, kann man einen Computer nicht "über Tatsachen täuschen"), hat man den
§148a eingeführt. Im StGB kommt er deshalb auch direkt nach der Definition des
Betruges.


Wie schon gesagt: Ein Betrug ist dort denkbar wo es sich bei den Artikeln um Replikas oder Fälschungen handelt und der Eindruck erweckt wird es handelt sich um Originale. Und da macht es keinen Unterschied ob die Veranlassung zum Gebot on- oder Offline geschehen ist. den § 148a hat man eingeführt, da man keine Handhabe gegen die angesprochenen Bankomat- und Kreditkartendelikte hatte.

19.09.2014, 11:33 Uhr - Editiert von hadaba, alte Version: hier
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