Re: Witwenpension? Und wie hoch ca.?
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Re: Witwenpension? Und wie hoch ca.?
22.02.2019, 12:14:41
1. Höhe der Witwenpension:

Diese Frage ist leicht zu beantworten. Die Witwenpension ist im vorliegenden Fall zweifach begrenzt.
Sie kann maximal 60 % der Bruttopension des Verstorbenen betragen.

Die 2. Grenze ist der sog. Grenzwert, Schutzgrenze ua. Bezeichnungen.
Er beträgt für das Jahr 2019 EUR 1.995,25, brutto,
und wird jährlich angepasst und bezieht sich auf die BruttoEigenpension plus Brutto-Witwenpension,
sofern die Eigenpension niedriger als 1.995,25 brutto ist, ergibt netto max. ca 1.620 Euro, 14-mal.

Hat man selbst eine höhere Pension, bekommt man diese natürlich schon, aber keine Witwenpension mehr. Eh klar !

60 % von 1800 brutto sind   1.080 Euro brutto plus die Brutto-Eigenpension von 700, ergibt 1.780,-- brutto Gesamtpension, und ist damit unter der Grenze von 1,995,25 Euro,  sodass die Mutter die vollen 60 % bekommt, sofern die Voraussetzungen vorliegen. Netto werden das so um die 1.500 Euro sein. Der Brutto/Nettorechner auf der homepage des BMF gibt Dir da so ziemlich genaue Auskunft.
https://rechner.cpulohn.at/bmf.gv.at/familienbonusplus/#bruttoNetto_familienbonus

Falls sie heiratet, erlischt die Witwenpension. Ebenso, falls jemand schon wiederverheiratet ist.

2. Anspruch der Witwenpension dem Grunde nach:

2.a.)Scheidung mit Unterhaltsverpflichtung

Wurde im Zuge der Scheidung (z.B. bei der einvernehmlichen Scheidung) vereinbart, dass nachehelicher Unterhalt geleistet wird, ist die Höhe der Witwenpension des Unterhaltsberechtigten mit dem vereinbarten Unterhalt ziffernmäßig gedeckelt.



2.b.)Scheidung ohne Unterhaltsverpflichtung

Witwenpension kann auch dann zustehen, wenn die Ehe ohne Unterhaltsverpflichtung geschieden wurde.

Voraussetzung hierfür ist, dass die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und der geschiedene Ehegatte mindestens 12 Monate vor seinem Tod regelmäßig Unterhalt geleistet hat.

In einem solchen Fall ist die Höhe der Witwenpension mit Höhe des tatsächlich geleisteten Unterhalts ziffernmäßig gedeckelt.

2.c.)
Eine Witwenpenison steht auch dann zu, wenn der Verstorbene nach  Rechtskraft der Scheidung regelmäßig, mindestens ein ganzes Jahr bis zu seinem Tod "Unterhalt" geleistet, und die Ehe mindestens zehn Jahre gedauert hat. Die Höhe richtet sich in diesem Fall nach der oben in Punkt 1 dargestellten Berechnung. Dies ist laut deinem vorgebrachten Sachverhalt auch alleine relevant.
Dieser konkrete Sachverhalt muss beim Antrag behauptet und gegebenfalls bewiesen werden.

Gesetzl. Grundlagen: §§ 258 und 264 ASVG
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10008147

Was genau unter "Unterhalt" zu verstehen ist, ob Geld- und/oder Sachunterhalt, müßte man noch genau abklären, damit nichts passiert. Das Antrags-Formular wird da schon erste Hinweise liefern.

Hier habe ich eine RIS-Abfrage mit den Stichworten  "Witwenpension" und "Unterhalt" getätigt.
Auswerten musst das selber. Oder es kann jemand anderer zuverlässig erläutern.

https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Gesamtabfrage&SearchInAsylGH=False&SearchInAvn=False&SearchInAvsv=False&SearchInBegut=False&SearchInBgblAlt=False&SearchInBgblAuth=False&SearchInBgblPdf=False&SearchInBks=False&SearchInBundesnormen=False&SearchInDok=False&SearchInDsk=False&SearchInErlaesse=False&SearchInGbk=False&SearchInGemeinderecht=False&SearchInJustiz=True&SearchInBvwg=True&SearchInLvwg=False&SearchInLgbl=False&SearchInLgblNO=False&SearchInLgblAuth=False&SearchInLandesnormen=False&SearchInNormenliste=True&SearchInPruefGewO=False&SearchInPvak=False&SearchInRegV=False&SearchInSpg=False&SearchInUbas=False&SearchInUmse=False&SearchInUvs=False&SearchInVerg=False&SearchInVfgh=False&SearchInVwgh=True&ImRisSeitVonDatum=&ImRisSeitBisDatum=&ImRisSeit=Undefined&ResultPageSize=100&Suchworte=Witwenpension%2c+Unterhalt&Position=1





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