Re: Immobilienertragssteuer ?
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.  Re: Immobilienertragssteuer ?  (mko am 10.09.2019, 14:45:03)
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Re: Immobilienertragssteuer ?
10.09.2019, 16:59:06
Die IE ist in §§ 30 bis 30c EStG geregelt.

Steuergegenstand ist der Gewinn (das Einkommen) aus dem privaten Verkauf von Grundstücken.

(Gem § 30b Abs 5 ESTG kann es aber auch bei Veräusserungsgewinnen von betrieblichen Grundstücken zur 25%-igen (§ 30b Abs 1a EStG) IE-Entrichtungspflicht kommen.
Siehe  dort in der Leseprobe des Jakom Kommentars § 30b RZ 14, pdf-Seite 5,
mit der Überschrift: 7. Betriebl Grundstücksveräußerungen (Abs 5).
siehe auch RZ 18 zu § 30c EStTG in diesem Kommentar auf pdf-Seite 11.

Relevant nur für die GesmH als Verkäufer, was aber hier lt. deinem SV nicht relevant ist.)


Steuerschuldner ist der private Verkäufer Meier.

Daraus ergibt sich:
1. Beim Kauf zahlt Meier nichts, er ist ja Käufer.

2. Beim privaten Verkauf   des Grundstückes durch Meier an die GesmbH wird IE „fällig“, und zwar 30 % vom „Gewinn“, also der Differenz zwischen Einkaufspreis und  höherem Verkaufspreis.
(Genauer: Veräußerungserlös minus Anschaffungskosten, siehe
https://www.bmf.gv.at/steuern/immobilien-grundstuecke/private-grundstuecksveraeusserungen.html )

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10004570


https://www.lindeverlag.at/buch/jakom-einkommensteuergesetz-2019-18273
und dort unter "Leseprobe".

Ohne Gewähr auf Richtigkeit.

Nachtrag:
Wie bei der KEST auf Kapitalerträge kannst bei der Einkommensteuererklärung wählen, ob Du mit 30 % IE endbesteuerst sein willst, oder ob der aus dem Verkauf resultierende Immobielienertrag deiner persönlichen Steuerprogression (dem sog. Regelsteuersatz) unterliegen soll.

Wenn Du also sonst kein "Einkommen" iSd EStG oder eines unter 18.000 Euro hast, dann wählst natürlich die sog. Regelbesteuerung in Punkt 8.2. (d.s. die Steuersätze in § 33 EStG, siehe dort) in der Einkommensteuererklärung und holst Dir die gesamte oder einen Teil der bereits entrichteten IE wieder zurück. Funktioniert wie bei der KEST auf Kapitalerträge.

2. Nachtrag:
Gem § 6a Abs 1 GmbHG muß  mindestens die Hälfte des Stammkapitals/Stammeinlage  bar durch Geld  aufgebracht werden.
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10001720

Wird die Stammeinlage nicht durch Geld eingebracht, sondern etwa (nach dem Gesellschaftsvertrag) durch eine Sacheinlage, etwa ein privates Grundstück, dann sind gem § 6a Abs 4 GmbHG muß eine solche GmbH-Sacheinlagen-Gründung nach dem AktG erfolgen. In diesem Fall sind die §§ 20, 24 bis 27, 29 Abs. 2 und 4, §§ 39 bis 44 sowie § 25 Abs. 4 und 5 AktG sinngemäß anzuwenden.(Gründungsbericht der Gesellschafter, Grünundungsprüfer/Wirtschaftsprüfer wird vom Gericht bestellt, Bewertung des Grundstückes, etc)

https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10002070

Erfolgt für Sacheinlage (durch Grundstück) als Gegenleistung GmbH-Anteile, liegt ein Tausch, (d.s.  quasi 2 Kaufvertrage) somit ein entgeltliches Rechtsgeschäft vor, das die IE-Entrichtung auslöst:
Dabei gilt:
Abhängig vom Erwerbszeitpunkt des Meier-Grundstückes (durch Meier)    beträgt die IE
-entweder in Höhe von 4,2% oder 18% des Veräußerungserlöses im Falle von Altvermögen (am 31.3.2012 nicht steuerverfangen)
-oder in Höhe von 30% des Veräußerungsgewinns im Falle von Neuvermögen (am 31.3.2012 steuerverfangen).



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