Re(11): Abgezockt ?
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Re(11): Abgezockt ?
07.02.2004, 13:09:47
Ich denke schon, dass eine Mahnklage das richtige Mittel dafür ist (zumindest in Österreich). Soweit ich weiss, benützt man eine Mahnklage, um diverse Geldleistungen vom Beklagten zu erhalten.

Also, mal von vorne. Nicht Deinetwegen - wir könnten das per PM durchhecheln ;) -, sondern, weil das hier möglicherweise auch andere interessiert:

Bevor jemand zu Gericht gehen kann, um (s)eine Forderung zu klagen, muss erst Terminverlust eintreten. Der Schuldner muss also aufgefordert werden, den gesamten offenen Betrag innerhalb einer angegebenen Frist, meist 14 Tage, zu begleichen. Das geschieht am besten - der Nachweisbarkeit wegen - per eingeschriebenem Brief. Mag in einem solchen Fall lächerlich wirken, doch ist dies die Voraussetzung dafür, dass der Gläubiger seine Forderung gerichtlich klagen kann.

Jetzt geht es vor Gericht. Entweder kommt es zu Zahlungsbefehl oder Mahnklage (betragsabhängig).

Achtung: In beiden Fällen prüft das Gericht - im Gegensatz zu Deiner Meinung - die Rechtmäßigkeit der Forderung nicht, sondern informiert den Schuldner nur über die eingebrachte Mahnklage und fordert ihn als ersten Schritt zu einer Klagebeantwortung auf.

Das bedeutet, dass erst im folgenden Verfahren (siehe unten) eine unrechtmäßige Forderung als solche hervorkommt und (mit allen Kosten) abgewiesen wird.

Kommt der Schuldner dem Auftrag zur Klagebeantwortung nach, so wird das Gericht eine Gerichtsverhandlung ansetzen, in der der Kläger und der Beklagten Ihre Sache darlegen können.

Warum schätze ich die Wahrscheinlichkeit einer Klagebeantwortung ("Einspruch") ganz anders ein als Du?

Bevor ich die zwei möglichen Szenarien aufzeige, die hier Platz greifen, möchte ich vorausschicken, dass berechtigte Zweifel an der ganz oben lesbaren Darstellung eines allfälligen Klägers bereits in 80-120% der Fälle (;)) zu einem starken Bedürfnis des(?) "RichterIns" führen würden, die Streitparteien zu einem Vergleich zu bewegen. Ein Vergleich bedeutet bereits Kostenteilung! Die den Kläger treffenden Kosten könnten bereits - bei ein bisschen "Glück" - den Preis des Gerätes, um das es ursächlich geht, übersteigen.

So, nun zu den beiden Möglichkeiten, die jedenfalls zu einem Einspruch seitens des Händler führen würden:

A) Der Händler will den Kunden tatsächlich beschei.sen. Dann wird er den bereits übermittelten, aus seiner Sicht günstigen, Sachverhalt bestens abgesichert haben.

Ich habe bei einem Verfahren um ein zerkratztes Durchschnittsmöbel in der dritten Verhandlung bereits sieben(!) Zeugen des damaligen Händlers aufmarschieren sehen, die allesamt angeblich beim Einpacken dieses Möbels dabei waren und dessen Unversehrheit bestätigten. Wie sich herausstellte, war einer der Zeugen Buchhalter des Möbelhauses, ein zweiter Verkaufsleiter. Beide hätten nach menschlichem Ermessen gar keine Gelegenheit, bei solchen Vorgängen anwesend zu sein. Sie schworen trotzdem, sie wären es gewesen. Der Kläger hatte gerade noch seine Freundin als Zeugen. Die Richterin ließ sich auch durch die unglaubwürdidge Konstellation der gegnerischen Zeuge nicht beeindrucken und bestand(!!!) auf einem Vergleich. Sie stellte unmissverständlich ("Das ist jetzt nicht für's Protokoll!") durchblicken, dass sie keine Verurteilung des Möbelhändlers aussprechen würde; einzige Möglichkeit für den Kläger, der kompletten Kostenübernahme (bei Abweisung der Klage) zu entgehen, war, einem BVergleich zuzustimmen. Das Möbel hatte einen Neupreis von ATS 1800,-, Die Kosten des klägerseitigen Anwalts beliefen sich (nach freundschaftlicher Reduktion) auf 7.200,-

Das angeführte Beispiel existiert wirklich, ich habe nur "die Namen" ein wenig verändert. ;)

Nun zu Szenario

B) Der Händler ist ehrlich und schwörlich voll im Recht. Holla! Ja, soll auch schon ein- oder zweimal im vorigen Jahrhundert passiert sein. Dann wird er möglicherweise den Sachverhalt aus seiner Sicht nicht so wirklich gut abgesichert haben. Andererseits hat das Stück - wie der "Kläger" meinte, einwandfrei funktioniert, als es bei ihm war. Das Teil ist also nach seiner eigenen Aussage - die er nötigenfalls vor Gericht unter Wahrheitspflicht wiederholen muss, ohne Tadel geliefert worden. (Ich denke, das hast Du auch in Deiner Argumentation ein wenig übersehen.)

Und beim Auspacken nach der Rücksendung war es defekt. Sehr defekt. Einen Zweiten im Lager zu finden, der - möglicherweise durch den Schrei "Des gibt's doch net!" alarmiert - das ausgepackte Fiasko gesehen hat und das bestätigen kann, sollte nicht schwierig sein. Wieviele Beweise bräuchtest Du als Richter?

Kann sein, dass das nicht in einem Verfahren reicht (Wer kennt schon alle Richter?) Kann aber auch sein, dass dem Händler geglaubt und für ihn entschieden wird. Und dann wird das sehr teuer, denn - siehe unten.

Jetzt hätten wir mal die Gründe, warum ich einer unwidersprochenen Mahnklage nicht viel Wahrscheinlichkeit beimesse.

Bei diesem Verfahren nach Klagebeantwortung muss sowohl der Kläger als auch der Beklagte von einem Rechtsanwalt vertreten sein. Das meinte ich, als ich von "teuer" und "hohem Risiko" sprach. Kann sich eine Partei keinen Rechtsanwalt leisten (ja, aber nur dann), so hat sie Anspruch auf Verfahrenshilfe, d.h., es wird ein Rechtsanwalt vom Gericht beigestellt.

Wird der Klagebeantwortung nachgekommen, wird das Gericht, sofern die Klage nicht zurückgezogen wird, nach der entsprechenden Beweiswürdigung ein Urteil fällen. Oder die beiden Parteien schließen einen Vergleich - in der Regel mit Kostenteilung. Es kann aber vorher, im Zuge der Beweiswürdigung, noch zu weiteren Gerichtsterminen (auch teuer) kommen.

Wie einE RichterIn entscheidet, hängt übrigens nicht von tatsächlichen Sachverhalt ab, sondern von dem Verhalt, der dem urteilenden Organ am glaubwürdigsten erscheint. Ist Dein Prozessgegner der Lieblingsschwiegersohn der Nation, stehen Deine Chancen gleich weit schlechter...

Recht und Gerechtigkeit.

GrummelGrumpf
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