PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
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Re(2): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
30.10.2004, 06:57:00
Lustigerweise entspricht das Gesetz nicht den Vorgaben der EU-Richtline 97/7/EG für den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz (Amtsblatt Nr. L 144 vom 04/06/1997 S. 0019 - 0027):

Artikel 6

Widerrufsrecht
(1) Der Verbraucher kann jeden Vertragsabschluß im Fernabsatz innerhalb einer Frist von mindestens sieben Werktagen ohne Angabe von Gründen und ohne Strafzahlung widerrufen. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Die Frist für die Wahrnehmung dieses Rechts beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher, wenn die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses oder dem Tag, an dem die Verpflichtungen im Sinne des Artikels 5 erfüllt sind, wenn dies nach Vertragsabschluß der Fall ist, sofern damit nicht die nachstehend genannte Dreimonatsfrist überschritten wird.
Falls der Lieferer die Bedingungen im Sinne des Artikels 5 nicht erfüllt hat, beträgt die Frist drei Monate. Diese Frist beginnt
- bei Waren mit dem Tag ihres Eingangs beim Verbraucher;
- bei Dienstleistungen mit dem Tag des Vertragsabschlusses.
Werden innerhalb dieser Dreimonatsfrist die Informationen gemäß Artikel 5 übermittelt, so beginnt die Frist von sieben Werktagen gemäß Unterabsatz 1 mit diesem Zeitpunkt.
(2) Übt der Verbraucher das Recht auf Widerruf gemäß diesem Artikel aus, so hat der Lieferer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen kostenlos zu erstatten. Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Erstattung hat so bald wie möglich in jedem Fall jedoch binnen 30 Tagen zu erfolgen.
(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, kann der Verbraucher das in Absatz 1 vorgesehene Widerrufsrecht nicht ausüben bei
- Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen, deren Ausführung mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist von sieben Werktagen gemäß Absatz 1 begonnen hat;
- Verträgen zur Lieferung von Waren oder Erbringung von Dienstleistungen, deren Preis von der Entwicklung der Sätze auf den Finanzmärkten, auf die der Lieferer keinen Einfluß hat, abhängt;
- Verträgen zur Lieferung von Waren, die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind oder die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum überschritten würde;
- Verträgen zur Lieferung von Audio- oder Videoaufzeichnungen oder Software, die vom Verbraucher entsiegelt worden sind;
- Verträgen zur Lieferung von Zeitungen, Zeitschriften und Illustrierten;
- Verträgen zur Erbringung von Wett- und Lotterie-Dienstleistungen.
(4) Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften folgendes vor:
- Wenn der Preis einer Ware oder einer Dienstleistung vollständig oder zum Teil durch einen vom Lieferer gewährten Kredit finanziert wird, oder
- wenn dieser Preis vollständig oder zum Teil durch einen Kredit finanziert wird, der dem Verbraucher von einem Dritten aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem Dritten und dem Lieferer gewährt wird,
wird der Kreditvertrag entschädigungsfrei aufgelöst, falls der Verbraucher von seinem Widerrufsrecht gemäß Absatz 1 Gebrauch macht.
Die Mitgliedstaaten legen die Einzelheiten der Auflösung des Kreditvertrags fest.

Ergo eine Anfechtung bis in letzter Instanz beim EU-Gericht, ist durchaus möglich, denn hier steht nix von Entgelten für's "ausprobieren". Dezitiert steht hier "Die einzigen Kosten, die dem Verbraucher infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren".
Während alle anderen Punkte der Richtlinie fast auf Punkt und Komma übernommen wurden, wurde hier ein zusätzlicher Paragraph geschaffen, der den Konsumenten-schutz im eigentlichen Sinne untergräbt.


Eliot

"Muss man sich vor jeder Frage rechtfertigen und beteuern, dass man ohnehin schon überall gesucht hat, dass aber Google, Freunde, Bekannte, die Familie, das Telefonbuch, die Auskunft, die Telefonseelsorge, der Bürgerdienst, die Bank, der Provider, die Hotline, der Helpdesk, der Hausbesorger, die Nachbarin, etc. leider nicht helfen konnten?"
(c) female, 2003-12-20

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Re(4): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
30.10.2004, 12:50:06
Ja, es gab eine Änderung. Die Änderung ist in 2002/65/EG festgeschrieben und betrifft vorwiegend Finanzdienstleistungen (Kredite, Versicherungspolicen, etc).
Weiters muß die Widerrufsfrist auf 14 Tage verlängert werden, wo das nicht der Fall ist (Amtsblatt Nr. L 271 vom 09/10/2002 S. 0016 - 0024, muß innerhalb von drei Jahren in nationales Recht umgesetzt werden, also der 9.10.2005 ist Stichtag, auch für .at)

Artikel 6
Widerrufsrecht
(1) Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass der Verbraucher innerhalb einer Frist von 14 Kalendertagen den Vertrag widerrufen kann, ohne Gründe nennen oder eine Vertragsstrafe zahlen zu müssen. Bei Fernabsatzverträgen über Lebensversicherungen, die unter die Richtlinie 90/619/EWG fallen, und bei Fernabsatzverträgen über die Altersversorgung von Einzelpersonen wird diese Frist jedoch auf 30 Kalendertage verlängert.

(6) Übt der Verbraucher sein Widerrufsrecht aus, so teilt er dies vor Fristablauf unter Beachtung der ihm gemäß Artikel 3 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe d) gegebenen praktischen Hinweise in einer Weise mit, die einen Nachweis entsprechend den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften ermöglicht. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Mitteilung, sofern sie in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften dem Empfänger zur Verfügung stehenden und ihm zugänglichen Datenträger erfolgt, vor Fristablauf abgesandt wird.


Eliot.

"Muss man sich vor jeder Frage rechtfertigen und beteuern, dass man ohnehin schon überall gesucht hat, dass aber Google, Freunde, Bekannte, die Familie, das Telefonbuch, die Auskunft, die Telefonseelsorge, der Bürgerdienst, die Bank, der Provider, die Hotline, der Helpdesk, der Hausbesorger, die Nachbarin, etc. leider nicht helfen konnten?"
(c) female, 2003-12-20

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Re(3): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
30.10.2004, 16:01:55
der satz: " ...infolge der Ausübung seines Widerrufsrechts auferlegt werden können, sind die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren." kann (leider) auf mehrere arten interpretiert werden (man müsste hierzu vielleicht die protokolle dazulesen)

denn beim benützen des gerätes übt er das widerrufsrecht nicht aus!!! das widerrufsrecht wurde nicht geschaffen um versteckte unentgeltliche leihgeräte rechtlich abzudecken, sondern um irrtümer oder optisches missfallen z.b. unbürokratisch und schnell aus der welt zu schaffen. das problem, das die meisten hier  mit dem rücktrittsrecht haben, dass sie zwischen rückttritt und gewährleistungs- (eventuell auch garantie-) fall nicht unterscheiden können.

denn wenn ich ein gerät (sagen mir mal einen tft >:-D auspacke und gefällt mir nicht, dann ist es ein typischer und auch so gedachter fall des rücktrittsrechts), hingegen gefällt er mir und schalte ich ihn ein und es sind zu viele pixelfehler, dann kommt die gewährleistung zum zug. (oder je nach fall die garantie oder indirekt produkthaftung bei folgeschäden - aber egal)

möcht jetzt keine wissentschaftliche abhandlung niederschreibung, aber so sollte das gesetz zu verstehen sein (wie es dann die judikative versteht is ne andere geschichte), aber sonst öffnet man den rechtsmissbrauch alle türen und tore. (ich könnt mir jedes gerät 7 tage lang behalten und austesten) also find ich die konsumenten genügend geschützt.

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Re: PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
18.10.2004, 23:09:24
Na überleg mal du würdest nach einer Bestellung zufällig so eine Ware vom Händler erhalten,da wär´st auch am jammern von wegen gebrauchte Ware geliefert.Also,weil dem ja so nicht ist,muss der Händler die retoure kontrollieren,ggf.reinigen,wieder alles in den orig.Zustand versetzen und sagt sich:Ausser Spesen nichts gewesen,bleibt also auch noch auf Kosten hängen die von seiner Marge abgehen.
Dein Fall nun mal aussen vor,soll´s auch Kunden geben die so nur zum Spass mal eben schnell ne Bestellung tätigen und dann weil sie sich vorher eben nicht richtig,oder garnicht,informiert haben nur die Post in bewegung halten.Das kann ein Händler auf die Dauer nicht mitmachen und wird er auch nicht.Dasselbe gilt für viele am Ort,die nehmen bei Extra/Sonderbestellungen ne Anzahlung bzw.bei Nichtabnahme wird dann eine Unkostenpauschale genommen.

Also halte ich das Vorgehen dieses Händlers für i.O.
Allerdings ist die Vorgehensweise evtl.dem Kunden gegenüber bischen grob.
Da kann man durchaus auch ein bischen Fingerspitzengefühl erwarten.

Also Pech gehabt
Nächstes Mal besser informieren und dann bestellen oder besser gleich zum Laden vor Ort.
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Nicht um jeden Geiz und immer!!!
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Re(11): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
19.10.2004, 17:19:51
Da es hier um eine deutsche Regelung geht, empfehle ich Dir die Lektüre von:
http://www.vur-online.de/beitrag/11.html
insbesondere II. 4. e.

Dort wird die gleiche Problematik angesprochen (ohne Deine oder meine Meinung zu unterstützen), allerdings am Beispiel eines verschweißten Buchs:
"Das wäre keine Lieferung, weil der Verbraucher das Buch dann nur äußerlich betrachten, aber nicht hineinsehen kann, ob es seinen Erwartungen auch entspricht."

Ich glaube, dass die deutsche Rechtssprechung daraufhin zielt, eine Inbetriebnahme ohne Kostenverpflichtung zuzulassen, solange die Verschlechterung der Ware ausschliesslich auf deren Prüfung - wie sie Ihnen etwa im Ladengeschäft möglich gewesen wäre - zurückzuführen ist. bestätigt wird das durch den Spezialisten RA Dr. Geissler von Hammerstein & Partner, der dazu veröffentlicht hat:

http://www.hanselaw.de/html/files/1055450861.pdf
schreibt dazu eindeutig ab Seite 11 unten, zuerst einmal über die Wertminderung:
"Allerdings gilt dieses nur, wenn der Unternehmer den Verbraucher auf diese Rechtsfolge spätestens bei Vertragsabschluß in Textform hingewiesen hat und ebenfalls ein Hinweis auf die Möglichkeit erfolgte, diese osten zu vermeiden." Ergibt sich zuerst einmal die Frage, ob dieser Hinweis überhaupt gegeben wurde.

Und dann auf Seite 12:
"Beruht die Verschlechterung aber ausschließlich auf einer Prüfung der Sache, beispielsweise dem Ausprobieren eines im Fernabsatz gekauften technischen Gerätes, so darf der Verbraucher ... die verschlechterte Sache an den Unternehmer zurückgeben, ohne Wertersatz leisten zu müssen."

Klingt für mich nicht mehr so eindeutig, wie Du das hinzustellen versuchst!

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Re(12): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
19.10.2004, 19:45:06
Immerhin wirst du jetzt endlich doch nochmal etwas fundierter mit deinen Quellenverweisen. ;-)

Link Nr. 1 ist - unschwer zu erkennen - eine Verbraucherrechtsinitiative. Mögen sie auf ihre Kosten Musterprozesse anstreben, um ihre MEINUNG zu einer Rechtslage zu untermauern. Aber lassen wir dahingestellt, ob es klug ist, wenn - an deren Stelle - sich ein PRIVATER in das Abenteuer Musterprozess stürzt. ... mit allen finanziellen Risken und Konsequenzen für ihn als Privatperson!

Link Nr. 2 mag zwar eine fachliche Quelle sein, aber schonwieder:
Unterschätze nicht, dass du nicht das Gesetz zitierst, sondern wiederum eine MEINUNG. Ob wohl der RA, der sie ausspricht, auf seine EIGENEN Kosten dem Threaderöffner in einem Musterprozess zur Seite steht, um diese seine Meinung in einem Urteil verifiziert zu sehen (... oder ggf. auch widerlegt zu sehen!)?

Fakt scheint mir: Ein Händler, der bei Rückgabe von Ware in "beschädigter" Originalverpackung (wenn folienverschweisst etc.) einen Wertminderungsabzug vornimmt, beruft sich auf den von Grummelgrumpf zitierten Gesetzestext.
Das bedeutet: anders, als in gewissen "Ungereimtheiten", die Themen vieler Threads im GH-Forum sind, handelt er auf Basis einer Rechtsgrundlage - ggf. bereit, sie mithilfe seines Firmen-RAs zu "verteidigen".

Würde ein Käufer nun dagegen mit Rechtsmittel kontern wollen, so geht's im Prozess nicht um eine eindeutige Verfehlung des Händlers, sondern um die Interpretation der Rechtsgrundlage, auf der der Händler sich befindet.

Das klingt nach einem "teuren" Prozess ... für einen Streitwert von EUR 50,-. Wie schon im 1. Absatz angemerkt: Das überlässt man besser Verbraucherschutzorganisationen, die "potent" genug sind, solche Musterprozesse auszutragen.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma! ;-)
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Re(11): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
19.10.2004, 13:55:11
> Sondern er darf (Gesetz) den Wertverlust gegenüber einem originalverpackten
> Neugerät dem Kunden belasten.

Genau das darf er nicht. Das ist doch die Kompensation für die Kostenersparnisse, die der Fernabsatz mit sich bringt. Und in den meisten anderen Branchen funktioniert das doch auch. Soweit mir bekannt, kannst Du bei den ganzen Versandhäusern (Quelle & Co.) Waren bestellen, anprobieren, wenn's nicht passt, zurückschicken. Da ist genau der gleiche Wertverlust, der natürlich nicht in Rechnung gestellt wird.

Und es geht auch nicht um eine "Servicepauschale" für "ausgiebig testen". Die sehe ich ja durchaus ein. Aber mir geht es nicht um ein ausgiebiges testen, sondern es geht um ein Überprüfen, ob die Eigenschaften der Ware tatsächlich wie zugesichert sind. Ich prüfe aber auch, ob der TFT im von mir gewünschten Winkel noch unter das Regal passt. Ob die Tastatur wirklich so leichtgängig wie versprochen ist und ob die Farbe der Maus tatsächlich zur Tischoberfläche passt.

Das Universalprinzip der Rückgabe innerhalb bestimmter Frist soll eben auch ausgleichen, dass man per Fernabsatz bestellte Waren nicht genauer betrachten kann.

Den zweifellos vorhandenen Wertverlust, der übrigens schon durch das bloße Versenden vorhanden ist, dem Kunden zusätzlich anzulasten, ist nicht vorgesehen. Schließlich zahle ich beim Media Markt auch keine Zusatzgebühr, wenn ein Fernseher oder gar mehrere ausgestellt sind, diese Kosten sind eben schon in den Verkaufspreis eingerechnet.

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Re(13): PCkauf2000 zahlt mir 15% zu wenig Geld nach Rücknahme!
19.10.2004, 14:52:34
Wir mögen wohl auf
> des Pudels Kern
gestoßen sein, aber Du ziehst daraus andere Schlüsse als ich.

Ich glaube nämlich, dass der Gesetzgeber dem Online-Käufer vergleichbare Rechte wie dem Geschäftskunden geben wollte. Und das Rückgaberecht ist eben ein Ausgleich für die unterschiedliche Art der Geschäftsanbahnung, ansatzweise vergleichbar mit Haustürgeschäften. Der Sinn des Fernabsatzes und der damit verbundenen gesetzlichen Lage ist auch nicht, Waren im Fernabsatz billiger zu machen.

Ich glaube, der Sinn der gesetzlichen Regeln zum Fernabsatz zielt vielmehr darauf ab, Kunden von TV-Shopping-Kanälen und Internet-Versendern zuverlässige Rechte zukommen zu lassen. Es geht dabei eben nicht, wie von Dir schön aber unzutreffend beschrieben, um den Vergleich zwischen Sony im Media Markt und Sony im Online-Shop sondern um Konsumentenrechte für den Kauf von "Superüberdrüber" in QVC oder HSE und die unliebsamen Überraschungen, die sich daraus ergeben können.

Wenn nun Online-PC-Händler die gleiche Vertriebsschiene wählen, müssen sie wohl oder übel auch die gleichen gesetzlichen Auflagen einhalten, die eigentlich gar nicht für diese Fälle geschaffen wurden.

Die preisfrage lautet daher nicht:
> Wo also wirst du ihn kaufen?
sondern:
Wie schütze ich Konsumenten vor mißverständlichen, übertriebenen und nicht zutreffenden Online-Zusagen?
Die Antwort des Gesetzgebers lautet eben:
Mit einem weitgehend uneingeschränkten Rückgaberecht.

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