Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
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.  Re: Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung  (-lt- am 28.11.2007, 13:33:01)
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Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
28.11.2007, 16:06:59
§ 5g.

(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
(2)
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.


Aufmachen und anschauen darf noch nichts kosten aber Testen oder Hochfahren einens Laptops z.b. ist sehr wohl etwas das dem Händler Kosten verursacht..
diese darf er verrechnen. Ist eine Ware verschweißt und müssten wieder in diesen Zustand gebracht werden darf er auch diese Kosten verrechnen.. alles was dem Händler an Kosten entstehen darf er an den Kunden weiter geben..gut manche übertreiben hier auch aber solange der Händler nix dafür kann das der Kunde das Produkt nicht mehr will - warum sollte er dafür zahlen müssen.

der Kunde darf die Ware überpüfen und in Gewahrsam nehmen. "ausprobieren" wird bei den Meisten (bei uns zwar nicht ) aber etwas kosten.
Wir handeln das hier sowieso meist sehr kulant weils offen gesagt auch so gut wie kaum vorkommt. Dadurch das wir ausführlich beraten ist das hier wirklich eine sehr geringe Anzahl an Geräte die retour kommt. Klar passiert das und ist ein Notebook aufgesetzt kostet das was.. war nur die Verpackung offen haben wir noch nie was verrechnet..

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