Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
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Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung-Überprüfung ohne extensive Benutzung möglich
28.11.2007, 16:05:11
Hier noch ein Urteil, in dem steht das eine Überprüfung, Öffnen der Verpackung sehr wohl möglich ist--> dadurch ensteht noch keine Wertminderung!! Erst bei intensiver Nutzung...nicht aber nur durch die reine Begutachtung.....Ich lasse das auch nebenbi noch von einem rechtsexperten prüfen,....
Vorab hat er mir aber die Info gegeben, dass einem Konsummenten nicht das Recht, mit Hinweis auf Wertminderung, genommen werden darf ein Produkt zu begutachten!!

Nutzungsentgelt bei Rücktritt
OGH, Urteil vom 27.09.2005, 1 Ob 110/05s
» KSchG § 5g

Der VKI fordert in Vertretung eines Konsumenten die Rückzahlung des Kaufpreises für einen Monitor.

Das Erstgericht wies die Klage ab. Das Berufungsgericht erkannte sowohl die Klagsforderung als zu Recht bestehend an, als auch eine Gegenforderung der Händlerin als Entschädigung für den Gebrauch.

Der OGH gab den Revisionen beider Seiten keine Folge. Das Rücktrittsrecht soll dem Verbraucher die Möglichkeit geben, bei Erhalt des Erzeugnisses und dessen Überprüfung vom Vertrag zurücktreten zu können; es dient als Korrektiv für unüberlegte Bestellungen, zu denen der Verbraucher mittels entsprechender Werbe-und Marketingmaßnahmen verleitet wurde. Der Verbraucher im Fernabsatz soll einem Käufer, der die Ware vor Vertragsabschluss begutachten und überprüfen kann, im Ergebnis gleichgestellt werden. Nur der Widerruf ermöglicht dem Verbraucher, die Vorteile des Distanzvertriebs zu nutzen und sich dennoch in einer vergleichbaren Position zu sehen wie jemand, der den Vertragsgegenstand vor Vertragsschluss intensiv untersuchen kann. Ist ein Kaufvertrag im Fernabsatzweg gem § 5a KSchG zustandegekommen und hat der Käufer vor Erklärung des Rücktritts nach § 5e KSchG den der Abnützung und Wertminderung unterliegenden Kaufgegenstand während der Rücktrittsfrist nicht nur begutachtet, sondern dermaßen extensiv in Gebrauch genommen (hier 43 Stunden), dass der Unternehmer den Kaufgegenstand nur mehr zu einem erheblich niedrigeren Kaufpreis „gebraucht" weiterveräußern konnte, steht der Auferlegung eines angemessenen Nutzungsentgelts einschließlich einer Entschädigung für eine durch die Nutzung entstandene Minderung des gemeinen Werts gemäß § 5g KSchG nichts im Wege. Diese Norm steht nicht im Widerspruch zu Art 6 der „Fernabsatz-Richtlinie".

OGH-Entscheidung
HG-Entscheidung bei JurPC  


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Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
28.11.2007, 16:06:59
§ 5g.

(1) Tritt der Verbraucher nach § 5e vom Vertrag zurück, so hat Zug um Zug

der Unternehmer die vom Verbraucher geleisteten Zahlungen zu erstatten und den vom Verbraucher auf die Sache gemachten notwendigen und nützlichen Aufwand zu ersetzen sowie
(2)
der Verbraucher die empfangenen Leistungen zurückzustellen und dem Unternehmer ein angemessenes Entgelt für die Benützung, einschließlich einer Entschädigung für eine damit verbundene Minderung des gemeinen Wertes der Leistung, zu zahlen; die Übernahme der Leistungen in die Gewahrsame des Verbrauchers ist für sich allein nicht als Wertminderung anzusehen.


Aufmachen und anschauen darf noch nichts kosten aber Testen oder Hochfahren einens Laptops z.b. ist sehr wohl etwas das dem Händler Kosten verursacht..
diese darf er verrechnen. Ist eine Ware verschweißt und müssten wieder in diesen Zustand gebracht werden darf er auch diese Kosten verrechnen.. alles was dem Händler an Kosten entstehen darf er an den Kunden weiter geben..gut manche übertreiben hier auch aber solange der Händler nix dafür kann das der Kunde das Produkt nicht mehr will - warum sollte er dafür zahlen müssen.

der Kunde darf die Ware überpüfen und in Gewahrsam nehmen. "ausprobieren" wird bei den Meisten (bei uns zwar nicht ) aber etwas kosten.
Wir handeln das hier sowieso meist sehr kulant weils offen gesagt auch so gut wie kaum vorkommt. Dadurch das wir ausführlich beraten ist das hier wirklich eine sehr geringe Anzahl an Geräte die retour kommt. Klar passiert das und ist ein Notebook aufgesetzt kostet das was.. war nur die Verpackung offen haben wir noch nie was verrechnet..

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Re(5): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
28.11.2007, 16:31:23
Sorry wenn ich wiederspreche aber die Meinungen sind gleich, wir reden nur etwas aneinander vorbei..

das Problem ist das jeder Fall für sich gesehen werden muss. Wenn der Kunde einen LCD Auspackt und Ansteckt darf das auch kein Problem sein, nimmt er aber die Schutzhülle runter und die ist z.b. nicht mehr da, darf der Händler dafür was verlangen..

Wie gesagt es geht immer darum ob das was der Kunde macht Kosten verursacht bzw. eine Mehraufwand für den Händler darstellt... ist dem der Fall gehen die Kosten an den Kunden weiter.

um das auf die Spitze zu treiben: der Kunde drüfte ein Notebook kaufen, es zerlegen und in Teilen wieder an den Händler zurück geben. Der Händler wäre lt. Fernabsatzgesetzt verpflichtet es zurück zu nehmen, darf aber natürlich die Kosten für das wieder Verkaufsfertig machen verrechnen. Zudem einen Abschlag weil Garantie und Gewährleistung durch unerlaubtes herumhandieren erloschen ist und dann stehen wir dabei das der Kunde wahrscheinlich die Entsorgungskosten noch bezahlen wird ;) aber er müsste das Gerät zurück nehmen.. Ich kennen ein derartiges Urteil - ein Sachverständiger hatte dann ein Gutachten mit 20% Restwert.. das Gerät war runter gefallen und defekt.. Teile konnten aber noch wieder verwendet werden.. Kunde hat zwar die Klage über die Rücknahme gewonnen bekahm aber weniger retour als die Verhandlung kostete.. trotz Rechtsschutz.. auch die haben ja Selbstbehalte :)

28.11.2007, 16:33 Uhr - Editiert von EGWPC, alte Version: hier
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Re(4): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
28.11.2007, 18:11:12
Ich will, dass der Hersteller z.B. auf einem Notebook mit Pixelfehler sitzen bleibt und hoffe, dass er jedes einzelne retour bekommt und dass ihn das Ganze richtig schweineviel kostet. Damit sie darüber nachdenken, wie sie in Zukunft ordentliche Produkte produzieren und an die Kunden um, deren gutes Geld ausliefern.  

Ansonsten soll es sich der Händler mit dem Großhändler mit dem Distri mit dem Generalimporteur mit der Landesniederlassung des Herstellers mit der europazentrale des Herstellers mit Corporate beim hersteller ausmachen. Der ach so beliebte mehrstufige Vertriebsweg bedeutet eben nicht nur, dass ich als Endverbraucher die ganze Kette zahlen muss (obwohl ich sie nicht brauche!) und nur auf den letzten (den "Händler") direkten Zugriff habe, sondern dass die ganze Sch**sskette sich mit den Reklamationen herumschlagen kann/soll und darf. Aber nicht ich als Endkunde. Sicher nicht!

Und genau dafür ist das Fernabsatzgesetz und das KSchG und die Gerichte in Österreich da. Notfalls eben in 2. Instanz, wenn der Erstinstanzrichter ein händlerfreundlicher Dolm ist. :-)

Das ist ein kleiner Ausgleich zur prinzipiellen Kundenfeindlichkeit des mehrstufigen Vertriebswegs, der viele "Händler" hervorbringt, die im zeitalter der globalen vernetzung und B2C tauglicher Kommunikationsmittel (vulgo Internet) keiner mehr braucht. "Bestellen" kann ich selbst direkt auch, wenn man mich lässt. :-P

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Re(8): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
29.11.2007, 09:28:26
Nein, keinsewegs.

Um beim LCD-Monitor oder Notebook zu bleiben: Ich überprüfe die ordnungsgemässe Funktion des gelieferten oder abgeholten Geräts prinizipiell in Ruhe zu Hause. Das kann sofort sein, wenn ich zeit habe, oder auch erst ein paar Tage später, z.B. am Wochenende. Schliesslich habe ich anderes auch noch zu tun (soviel zur 14-Tage Rückgabe Frist. Doie ist absolut in Ordnung und sinnvoll!)

Die Funktionskontrolle inkludiert natürlich einschalten! Erst dann sehe ich z.B. Pixelfehler = nicht ordnungsgemäss, höre ob Brummen/Pfeifen vorliegt = nicht ordnungsgemäss ioder der Schirm extrem ungleich ausgeleuchtet ist = nicht ordnungsgemäss.

In Zeiten, in denen die Produkt-Endkontrolle vom Hersteller an den Endkunden (darum heistt er wahrscheinlich so) ausgelagert wurde, ist das kein Mißbaruch, sondern *mein gutes Recht*. Genau so sieht es eben auch der Gesetzgeber und die Gerichtsbarkeit in Österreich. Und das ist auch gut so.  


PS: Du wirst es nicht glauben, aber ich schicke nur selten Produkte zurück. Was ich nämlich nicht mache, ist blindlings 10 Trümmer zu bestellen und dann 9 davon zurück gehen zu lassen. Und am 14. Tag das 10. Trumm auch noch retour zu senden, weil ich dann leider, leider drauf gekommen bin, dass ich es mir doch gar nicht leisten kann. Das ist für mich der am häufigsten vorkommende Mißbrauch des Fernabsatzgesetzes! |-D

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Re(17): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
29.11.2007, 10:01:17
Ob der Händler da nix dafür kann ist mir in dem Kontext piepegal. Ich kann
jedenfalls noch viel weniger dafür. Wer den Fehler dann ausbügelt, ist mir
auch egal. Das darf sich der Händler mit der vorgelagerten Distributionskette
ausmachen. Das ist nicht mein job als Käufer.


und genau deshalb geht bei dir dann die Diskussionen im Laden los...
Du hast es selber gesagt:

Zuerst dachte ich ja an ein "Versehen" des Herstellers


Sorry ist nicht persönlich gemeint aber denken bedeutet nicht gleich wissen sondern nur das du von was ausgehst - und dann kommt der Moment

Seither weiss ich, dass ich vorher explizit nachschauen/nachfragen muß.


da kann der Händler nix dafür und mit der selben Gleichgültigkeit die du hast was seine Probleme betrifft wird er dir bei deienn Problemen gegenübertreten.. das Echo hängt halt stark vom Ton ab. Mir ist klar das du hier den Fehler nicht bei dir gesucht hast aber der Händler hat dir ein Produkt verkauft das genau dem entsprochen hat was er angeboten hat. Nachher zu sagen "er hätte ja noch müssen" ist nicht fair. Der Händler hätte dir das sicher gesagt hättest du gefragt "was ist im Lieferumfang". Sagte er dann "ja der Kabel ist dabei" und er ist es nicht, bist zurecht sauer. Fragst du ihn aber nicht, oder schaust dir nicht an was du kaufst, darfst bitte nachher auch nicht sauer sein wenn deine Erwartungen die ohne Grundlage waren nicht erfüllt wurden...

Auch wenn wir jetzt schon ziemlich weit vom Thema weg sind so geht es mir einfach darum klar zu machen das auch wir Menschen sind die nur Ihen Job machen. Dafür gibt es Regeln an die wir uns halten müssen.. auf mehr darfst du hoffen, solltest du darüberhinaus mehr fordern wirst meistens das Gegenteil erleben und das wirkt sich dann nicht nur auf dich sondern auch auf andere aus. Klar kanns dir wurscht sein wenn du deine Wunsch durch hast, und der Händler dafür € 400 Miese gemacht hat. Die nächsten Kunden müssen den Verlust dann ausgeleichen und der Händler ist gezwungen das zu machen. Jetzt aber nur mal der Gedanke: Du bist nicht der der den Händler hier, weil er seine Forderungen durchsetzten wollte, erleichtert hat, sondern genau der kommt dir gerade entgegen als du ins Geschäft gehst.... Fair play kann nie schaden.








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Re(3): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
29.11.2007, 08:24:31
Nicht ganz richtig.. eigentlich haben wir gewonnen.. war damals noch bei meiner alten Firma und nicht bei EGW aber: Kunde kaufte Notebook, hat es installiert und verwendet und wollte es dann zurückgeben weil er es ja Online bestellt habe.
Unsere GS hat damals darauf bestanden einen Betrag abzuziehen weil nach KSchG der Kunde wenn er schon zurückgeben will, weil er sich auf den Kaufrücktritt beruft dann auch die Kosten zu zahlen hat.
Das hat der Kunde nicht eingesehen und geklagt.

Unterm Strich gab der Richter dem Kläger recht weil er das Gerät ja zurückgeben darf, dadurch das wir aber auch mit einigen Anwaltsbriefen nie gegen die Rücknahme Einspruch erhoben haben kam es zu einer Kostenteilung - wir haben das Gerät retour genommen 20% Abschlag verrechnet und der Kunde hatte Prozesskosten von mehreren 1000 ATS... nur hatten wir leider ein Gerät das fast 1 Jahre alt war und natürlich bei weitem nicht mehr das wert.. aber es zählt ja der Zeitpunkt der Willenserklärung..

Aber derartige Fälle werden sicher keine Einzellfälle sein. Nur werden es viele Händler halt nicht eingestehen wollen.. klar ist nicht gut fürs Image - auf der anderen Seite.. wir haben uns ans Gesetzt gehalten und ein Richter hat uns Recht gegeben.. Da kann weder ein Großkonzern mit seiner Politik was dafür sondern es gibt einfach im Rechtssystem für alle Rechte und Pflichten. Das eine geht eben nicht ohne das andere..

Klar viele wollen das hier halt nicht wahrhaben weil Sie immer nur die eigenen Interessen durchboxen wollen.. nur leider hat auch der Händler das Recht zu seinem Hart verdienten Guten Geld zu kommen. Wir sind weder eine wohltätige Organisation noch Unmenschen sondern müssen wie jeder andere auch von was Leben. Auch wenn das einige User vielleicht nicht so sehen aber der Rechtsstaat ist für alle da - auch wir Händler sind Menschen und sobald wir aus dem Büro gehen geleich wie alle anderen auch Konsumenten.. vielleicht hilft das um einige starre festgefahrene Denkensweisen vielleicht etwas aufzulockern.

29.11.2007, 08:47 Uhr - Editiert von EGWPC, alte Version: hier
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Re(7): Fernabsatzgesetz auch bei Selbstabholung
30.11.2007, 13:04:57
Jo Klar.. da kommt HP mit einem Transit vorbei und bring drei Notebooks...
Sorry ist nicht böse gemeint aber das Bild finde ich Toll..

Also bis auf sehr wenige Hersteller die überhaupt direkt liefern geht großteils alles über die Distributoren. Die liefern wirklich alles komplett mit den Paketdiensten. Um ein Produkt bei derartigen Vorkommnissen zurück zu geben ist der Aufwand sehr hoch bis extrem.. wir haben ja leider nicht wie Ihr das sehr freundlich und nette ABGB sondern das HGB.. also es gelten die AGB's und der der verkauft bestimmt normalerweise.. also hast da mal schlechte Karten. Auf 80% der Ware die mit Kaufrücktritten retour kommt bleibst ohne Ladengeschäft sitzen weil dir keiner offene Ware abnimmt und fast allen Herstellern das wirklich egal ist welche Probleme du als Händler hast.. selbst wenn das Ding nagelneu verpackt und nicht offen ist zahlst bei allen Distries 5% bis 10% fürs zurücknehmen.. ist die Ware offen nehmens die gar nicht mehr retour (oder halt mit 25-50% Abschlag)..

Also nicht böse sein wenn ich das sage aber das Rücktrittrecht im FAG hat schon so manchen Händler ausradiert weil er auf Bergen von Retourware sitzen geblieben ist und sich das bei den geringen Margen nicht leisten konnte.

Wir sprechen hier also (für uns Händler) nicht von einer netten Kulanz dem Kunden gegenüber sonder einem Teilweise existenzgefährdendem Problem.
Das uns wirklich sehr viel Geld kostet. Also deshalb verstehe ich die Diskussion hier sehr wohl. Das dann auch noch wenn der Kunde ins Geschäft holen kommt das Rücktrittsrecht aus dem Fernabsatz gilt ist außer Streit gestellt, die Urteile gibt es aber aus unserem Verständniss heraus nicht ok.. Der Kunde kann die Ware ja anschauen - passt sie nicht muss er sie nicht kaufen. Meiner meiner Meinung nach ist du der Kunde aus dem Online Geschäft besser gestellt als der normale und das sollte man ändern.. gleiches Recht für alle.. und es geht hier nicht darum ob der Kunde den LCD anschauen darf oder nicht!!

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