Testpauschale bei DiTech
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Testpauschale bei DiTech (71 Beiträge, 57 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
......
Re(6): Nachtrag
28.02.2002, 13:52:18
GrummelGrumpf, ja, aber wie interpretieren wir "entsprechend belehren" in diesem Zusammenhang? Richtig, wir fragen uns: "wem oder was entsprechend?", und kommen möglicherweise darauf, daß eine Belehrung wohl auf den jeweils konkreten individuellen Fall, sprich Kunden, abgestimmt sein muß. Einmal neugierig geworden, schauen wir uns den ganzen Absatz des Heise-Textes an, aus dem Dein (leider unvollständiges) Zitat stammt:

Die Firma Sivas hatte argumentiert, dass häufig lediglich Bedienungsfehler Ursache für Reklamationen seien. Dies ließen die Richter nicht gelten: Allenfalls könne die Firma den Kunden "entsprechend belehren" und erst daraufhin mit ihm eine Kostenpflicht vereinbaren. Eine generelle Kostentragungspflicht für Leistungen zur Überprüfung der Störungsursache im Falle unberechtigter Reklamationen benachteilige den Kunden nach "Treu und Glauben" unangemessen.

und siehe da, hier ist noch ein weiteres Sätzlein am Schluß, das auch ans Tageslicht will, und welches die Rechtslage insgesamt doch eindeutig erscheinen läßt. Nämlich daß eine ausschließliche Kundmachung per AGB für eine Kostentragungspflicht nicht ausreicht, wie von Dir schon ganz richtig interpretiert. Aber eben auch zB. ein allgemeiner diesbezüglicher Aushang in den Geschäftsräumen nicht, oder ein Hinweis auf der Bestellseite nicht. Vielleicht schon eher ein mündlicher Hinweis an einen Kunden, der zum 5. Mal eine Grafikkarte mit einem angeblichen Defekt hat durchchecken lassen, wo's offensichtlich ein Treiberproblem bei ihm zuhause ist, daß er beim 6. Mal für die Überprüfung der Karte wird zahlen müssen.

Natürlich alles unter der Voraussetzung, daß sich dieses Urteil auf Österreich übertragen läßt.

Jetzt Du wieder! :*)

Aquarius

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.......
Re(7): Nachtrag
28.02.2002, 14:43:56
Ja, danke für die Ergänzung, die jedem, der auf den Link klickte, zugänglich war. Auch der komplette Absatz zeigt dasselbe Bild/Ergebnis:

Testkosten-Ersatz ist (immer wieder bemerkt: in Deutschland) rechtens, solange der Kunde darüber VORHER, sprich VOR dem Test, darüber informiert wurde, dass es sich dabei um eine zu bezahlende Dienstleistung handelt.

Ein kurzer Vermerk in den AGB reicht nur bei Verträgen unter Vollkaufleuten (und wird in der Praxis auch dort durch eine eindeutige Information ersetzt), aber das ist ja nicht neu; bei Konsumenten müsste zumindest der dezidierte Hinweis darauf erfolgen und eine Willensübereinstimmung (Zustimmung) erzielt werden.

Das Problem liegt in der Regel woanders. Der Kunde (nämlich genau der, der kein auch bei eigener Unfähigkeit zur Fehleranalyse kein Testpauschale zu bezahlen bereit ist) will SOFORT-Austausch (der ihm rechtlich nicht zusteht). Er wird sich überlegen müssen, ob er lieber mit einem (nur bei Eigenfehlern fälligen) Testpauschale oder der Einsendung des möglicherweise defekten Produktes zum Distri/Hersteller und der damit verbundenen Zeitverzögerung leben möchte.

Denn dass die Händlerschaft auf Dauer die Kosten, die ihr bei Einsendung nicht defekter Waren von Distri/Hersteller beinhart (und meist in ganz anderer Höhe) berechnet werden, auf Dauer nicht alleine wird tragen können, wenn sie schon kaum Erträge erwirtschaften darf, kann auch ein Taferlklassler mit dem Rechnschieber nachvollziehen.
  
GrummelGrumpf
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.........
Re(9): Gewährleistungsfolgen neu
02.03.2002, 18:59:27
Lieber arimasp, ohne Besserwisserei (denn das Zitat der Fakten, also des Gesetzes selbst kann wohl auch von böswilliger Seite kaum als solche angesehen werden, oder?) hier der Originaltext der Gesetzesstellen, die für die Gewährleistungsfolgen relevant sind. Und ich bitte höflichst, jetzt KEINE Lesefehler oder, weils halt anders schöner wäre, Auslegungskonstrukte zu tätigen. ;-)

§ 932 Abs 1 ABGB: Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

Abs 2: Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Abs 3: Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

Abs 4: Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

- zu "behebbar" beachte § 932 Abs 2 Satz 1 ABGB, das heißt:
Ist die Verbesserung im Vergleich zum Austausch unverhältnismäßig aufwendig, reduziert sich der Anspruch auf Austausch und vice versa. Ist Mangelbehebung durch Austausch unmöglich (Spezieskauf), besteht nur Anspruch auf Verbesserung und vice versa.

- zu "unbehebbar" beachte § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB, das heißt:
Sind Verbesserung und Austausch unmöglich oder ist beides für den Unternehmer unverhältnismäßig aufwendig der Mangel also "unbehebbar" - , geht nur Preisminderung oder, bei "nicht geringfügigem" Mangel Wandlung. Gleiches gilt, wenn der Übergeber mit der Behebung des Mangels in Verzug ist, die Behebung durch den Übergeber dem Übernehmer aus bei Ersterem liegenden Gründen nicht zuzumuten ist oder Verbesserung und Austausch für den Übernehmer schon an sich "Verbesserung" sind.


Es ging bei der Änderung nicht darum, dass sich der Käufer jetzt zwischen Verbesserung und Austausch entscheiden kann, sondern darum, dass die Möglichkeit, Preisminderung oder Wandlung jetzt nicht mehr a priori verlangt werden kann (man beachte auch das von Gesetzgeber gesetze Wörtchen "nur" im Passus "...kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen..."). Zuerst wird ver/nachgebassert, erst dann (oder wenn das sowieso nicht möglich ist - diese Entscheidung obliegt schon wieder nicht mehr den Käufer) greifen Preisminderung oder Wandlung.

Und, um auch das gleich zu sagen, als "erhebliche Unannehmlichkeiten" gelten nicht ein zweiter Weg zum Händler zwecks Abholung oder der Rechnerausfall für zwei Wochen.
  
GrummelGrumpf
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..........
Re(10): Gewährleistungsfolgen neu
02.03.2002, 22:13:50
Lieber GrummelGrumpf, weder ist es meine Absicht dich mit Lese/Verständnisfehlern oder mit böswilligen Auslegungskonstrukten zu ärgern bzw. zu provozieren, noch dir irgendwelche Besserwisserei im Zuge deiner Gesetzeszitate zu unterstellen. Ich hoffe also du übst Nachsicht mit mir ;-)
Jedoch komme ich nicht umhin mich gegen den Vorwurf des Wunschdenkens meinerseits bezügl. Gewährleistungsbehelfe zu verwehren.

Unbestritten dass die Behelfe Wandlung und Preisminderung in den Hintergrund getreten sind (da dem Übergeber ja eine zweite Chance gegeben werden soll seinen Vertrag ordnungsgemäß zu erfüllen).
Doch Austausch und Verbesserung sind primär gleichrangig und vom Übernehmer nach seiner(!) Wahl geltend zu machen (Ausnahmen/Einschränkungen wurden schon erwähnt). Dafür spricht eindeutig der Wortlaut des §932/1 1.Satz. Als Interpretationshilfe kann man jed. z.B. auch die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie (Richtlinie 1999/44/EG) heranziehen, nämlich Art. 3 Abs. 3:
<
(3)Zunächst kann der Verbraucher vom Verkäufer die unentgeltliche Nachbesserung des Verbrauchsgutes oder eine unentgeltliche Ersatzlieferung verlangen, sofern dies nicht unmöglich oder unverhältnismäßig ist.Eine Abhilfe gilt als unverhältnismäßig, wenn sie dem Verkäufer Kosten verursachen würde, die
- angesichts des Werts, den das Verbrauchsgut ohne dieVertragswidrigkeit hätte,
- unter Berücksichtigung der Bedeutung der Vertragswidrigkeit und
- nach Erwägung der Frage, ob auf die alternative Abhilfemöglichkeit ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher zurückgegriffen werden könnte,verglichen mit der alternativen Abhilfemöglichkeit unzumutbar wären.Die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung muß innerhalb einer angemessenen Frist und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher erfolgen, wobei die Art des Verbrauchsgutes sowie der Zweck, für den der Verbraucher das Verbrauchsgut benötigte, zu berücksichtigen sind.
>
Auch hier kommt's gut zum Ausdruck das dem Übernehmer diesbezügl. das Wahlrecht zusteht, auf gut Deutsch darf er halt den Übergeber nicht schikanieren. Doch es kommt ja noch besser.

Zum drüberstreuen zitiere ich noch am Besten ein bisserl aus den Gesetzesmaterialien (RV 422 BlgNR 21. GP 17):

"Abs. 2 regelt das Verhältnis zwischen den beiden primären Gewährleistungsbehelfen (Verbesserung oder Austausch). Der Übernehmer hat die Wahl, welche der beiden primären Abhilfen er geltend macht."

"In der Praxis wird bei (Massen-)Waren geringeren Wertes der Austausch das Mittel der Wahl sein, bei hochwertigen und bei besonders auf die spezifischen Bedürfnisse des Übernehmers zugeschnittenen Gütern eher die Verbesserung. So wird der Übernehmer beispielsweise bei einer Handtasche, bei der auf Grund eines Fabrikationsfehlers die Nähte unregelmäßig sind, nicht die aufwändige Reparatur, sondern nur den Austausch verlangen können. Bei einem Mobiltelefon, bei dem sich ein Defekt nicht durch eine einfache Reparatur (zB den Austausch der Antenne oder eines Moduls) beheben lässt, wird der Übernehmer Anspruch auf den Austausch des gesamten Geräts haben;"

"Anders als noch im Begutachtungsentwurf vorgeschlagen, wird nicht mehr auf die Erheblichkeit der Unannehmlichkeiten abgestellt, weil der Übernehmer bei erheblichen Unannehmlichkeiten (nach Abs. 4) den betreffenden Behelf überhaupt ablehnen kann, ohne dass es noch auf die Unverhältnismäßigkeit des Aufwandes für den Übergeber ankäme."

"Die notwendigen Material-, Arbeits- und Versendungskosten wird im Allgemeinen der Übergeber zu tragen haben (vgl. Reischauer in Rummel, ABGB3 Rz 11 zu § 932 ABGB). Für das Verbrauchergeschäft soll dies – in § 8 Abs. 3 KSchG – ausdrücklich klargestellt werden."

Bevor's noch länger wird: Parlament



Dies mag zwar Unternehmern, deren gängige Praxis dem ja weitgehend nicht entspricht, unangenehm sein, doch so schauts nun mal aus. :-)
Sry. dass das so ein ellenlanges Elaborat geworden ist. ;-)

Nix für ungut,
arimasp

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
...........
Re(11): Gewährleistungsfolgen neu
09.04.2002, 21:34:44
Jetzt weis ich warum die Firma wo ich 20 Stunden Nebenjob (Techniker, ab und zu Verkauf) habe so eine dermassen "teure" Rechtschutzversicherung hat.

Also die § Texte § sind ja "krass" ;)

Hatten schon diesbezüglich "Gewährleistung // Garantie" auch schon Fälle in der Firma die fast vorm Kadi gingen.

Manche sagen "leider nur fast" den wären sicher intrassante Dinge dabei gewesen, vor allem wie ein "Richter/Gericht" die Texte oben auslegt.

Ausserdem hätte man da echt mal gewusst was Sache ist.

Kann mir auch nicht vorstellen das 1:1 die "Übersetzung" von arimasp  stimmt und die Händler auch keinen "Schutz" hätten.

Ähnliches ists ja mit dem Fernabsatzgesetz, wie es manche auslegen,
bestellst jeden Tag bei einem kleineren Händler den du "Killn" möchtest für 1000€ Waren und schickst die innerhalb der 7 Tage zurück.
Natürlich brauchst etwas Geld oder paar Freunde....

Zumindest hat man das Gefühl viele verstehen es so.
(zähle mich ehrlich gesagt "dazu" etwas nur vorstellen kann ich es mir nicht das es da "nix gibt" aus Sicht der Betroffenen)

Kaufen annehmen und zurückschicken. Er, der Händler, muss es ja nehmen.
Geld bekommst ja wieder, also fröhliches Spielchen weitermachen.

Wennst so gegen/nach WEihnachten mal in einem Postamt stehst und die vielen Leute mit den zB.: Quelle Pakten siehst die wieder zurückgesant werden fragst dich echt ob alle Volljährig sind........wenn ich was kaufe muss ich doch wissen das ich das tatsächlich "will//brauche".


Wäre sicher gut wenn mal in normaler Sprache keine §§§§  klar gezeigt wird was geht und was nicht.


The End
         Ratte |-D

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
........
Re(8): Testpauschale bei DiTech
28.02.2002, 23:30:15
Hi there !

Das klingt schon wieder, als ob man aneinand vorbeireden würde.

Wenn ein Mangel existiert, muß der Händler dies beheben, hier stimme ich obigen Posting zu, ohne eine TP zu erheben.

Sollte jedoch der Mangel nicht existieren oder durch Fehlbedienung zustande gekommen sein, kann ein (vorher festgelegter oder ausgehängter) Kostendeckungsbeitrag eingehoben werden (zumeist sowieso weit unter den eigentlichen Kosten !!).

zB: Kunde kauft einen Prozessor, weil er ja bei IBM und MS arbeitet und sich sooo toll auskennt (typisches Klischee, das tut weh, und der FCPGA will nicht auf dem PPGA Board, nichts tut sich. Kann der Händler was dafür das er selbst herumbastelt ? Stell dir vor, ich fange an am Auto zu herumbasteln, außer ner Menge Blech käme da auch nicht viel raus, kein Autohändler würde dann noch irgendeine Gewährleistung oder gar Garantie zulassen, so etwas ist eben "nicht ordnungsgemäße Behandlung" oder Fehlbedienung.
Detto Software : Kunden kommen und jammern, wundersame CD mit Daten vom Netz eingelegt, korrekt Treiber installiert und eingerichtet und Problem behoben. Dafür, das sich der Kunde nicht informiert, aber die Mitarbeiter beim Händler schon, dafür kann der Händler nicht büsen (bin immer noch für eine Prüfung zur Zulassung der Bedienung eines PCs, die Reklamationen würden sich dratisch verringern, im Automobilsektor gibt es das ja auch ...).

So long, Mike

Mail : mike@cpub.at
WEB  : http://www.cpub.at

Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
..........
Re(10): Testpauschale bei DiTech
28.02.2002, 17:26:02
Du behauptest also, dass Autohändler caritative Organisationen und Computerhändler mit Ausnahme der Firma Raisl Schurken ohne Service seien. Wollen mal sehen:

Wieviel sind 2-3% - mein Autohändler verdient übrigens (erheblich) besser, Gott sei Dank, sonst könnt' er meine Rechnungen wohl nicht bezahlen - von durchschnittlich ATS 300.000,-? 2-3% dürften weniger sein als 5-10%. Nur, was machen denn schon 5-10% von ATS 3.000,-? Schwer vergleichbar, gell? Und was ist mit der Häufigkeit unqualifizierter Eingriffe der Benutzer bei Autos und Computern. In welchem Verhältnis stehen Fehler (behauptete, nicht wirklich vorhandene) bei PKWs und Computerteilen? Diese Fragen habe ich zwar schon gestellt, nur fehlen mir eigentlich Deine Antworten.

Und dann noch: Wenn Du aus der Autobranche kommst, weisst Du doch, dass ein erheblicher Teil der Kosten, die innerhalb der Garantiezeiten anfallen, vom (General-)Importeur getragen bzw. mit dem gegenverrechnet werden. Zumindest behauptet das mein Autohändler; warum sollte er lügen? Warum unterschlägst (;-) Du uns dieses entscheidend wichtige Detail?

Denn diese Möglichkeit besteht bei Computerteilen nicht nur nicht, sondern hier werden immer häufiger auch allfällige Testkosten von Herstellern und Distributoren an die Händler weitergereicht (sprich "in Rechnung gestellt"). So mancher Hersteller kennt dabei weder Genierer noch Augenmaß.
  
GrummelGrumpf
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
.............
Re(13): Testpauschale bei DiTech
28.02.2002, 21:34:13
Siehst Du, diese Aussage bringt uns auf eine Linie. Denn nur darum ging und geht es. Wobei ich allerdings auch die Eingriffe verstehe, die ein z.B. vom Händler tadellos konfiguriertes System per falscher Nachinstallation etc. in den Windows-Hades schickt.

Und noch zum vorherigen Posting: Kein einziger der Distributoren gibt Garantie. Es sind Herstellergarantien, die in der Regel (der Trend geht eindeutig in diese Richtung, früher war es noch anders) auch nicht von Distri kostenfrei abgehandelt wird. Muss er ja auch nicht, wenn ihm der Händler die Arbeit umhängt. Könnte ja direkt mit dem Hersteller abwickeln. :-/

Wohl aber halten fast alle Distributoren die Gewährleistungsfristen für Konsumenten ein. Müssten Sie nicht, es geht hier um Geschäfte zwischen Vollkaufleuten, da wäre eine Verkürzung möglich und auch die Beiweislast wieder umkehrbar. Wird vielleicht auch noch kommen, mal sehen.

Was aber bereits jetzt Tatsache ist, dass Tests, bei denen sich herausstellt, dass das reklamierte Produkt nicht defekt ist, bei vielen Distris verrechnet werden. Wobei manchmal trotzdem noch Vorabaustäusche gemacht werden. Auf dem Lieferschein steht allerdings dann in etwa "Mit der Übernahme dieser Waren bestätigen Sie, dass Sie mit folgender Vorgangsweise einverstanden sind: Sollte sich bei einer Überprüfung in unserem Haus oder durch den Hersteller herausstellen,... werden Ihnen die anteiligen Arbeitskosten in Rechnung gestellt."...
  
GrummelGrumpf
Antworten PM Übersicht Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung