Re(9): Gewährleistungsfolgen neu
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.........
Re(9): Gewährleistungsfolgen neu
02.03.2002, 18:59:27
Lieber arimasp, ohne Besserwisserei (denn das Zitat der Fakten, also des Gesetzes selbst kann wohl auch von böswilliger Seite kaum als solche angesehen werden, oder?) hier der Originaltext der Gesetzesstellen, die für die Gewährleistungsfolgen relevant sind. Und ich bitte höflichst, jetzt KEINE Lesefehler oder, weils halt anders schöner wäre, Auslegungskonstrukte zu tätigen. ;-)

§ 932 Abs 1 ABGB: Der Übernehmer kann wegen eines Mangels die Verbesserung (Nachbesserung oder Nachtrag des Fehlenden), den Austausch der Sache, eine angemessene Minderung des Entgelts (Preisminderung) oder die Aufhebung des Vertrags (Wandlung) fordern.

Abs 2: Zunächst kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen, es sei denn, dass die Verbesserung oder der Austausch unmöglich ist oder für den Übergeber, verglichen mit der anderen Abhilfe, mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden wäre. Ob dies der Fall ist, richtet sich auch nach dem Wert der mangelfreien Sache, der Schwere des Mangels und den mit der anderen Abhilfe für den Übernehmer verbundenen Unannehmlichkeiten.

Abs 3: Die Verbesserung oder der Austausch ist in angemessener Frist und mit möglichst geringen Unannehmlichkeiten für den Übernehmer zu bewirken, wobei die Art der Sache und der mit ihr verfolgte Zweck zu berücksichtigen sind.

Abs 4: Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich oder für den Übergeber mit einem unverhältnismäßig hohen Aufwand verbunden, so hat der Übernehmer das Recht auf Preisminderung oder, sofern es sich nicht um einen geringfügigen Mangel handelt, das Recht auf Wandlung. Dasselbe gilt, wenn der Übergeber die Verbesserung oder den Austausch verweigert oder nicht in angemessener Frist vornimmt, wenn diese Abhilfen für den Übernehmer mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden wären oder wenn sie ihm aus triftigen, in der Person des Übergebers liegenden Gründen unzumutbar sind.

- zu "behebbar" beachte § 932 Abs 2 Satz 1 ABGB, das heißt:
Ist die Verbesserung im Vergleich zum Austausch unverhältnismäßig aufwendig, reduziert sich der Anspruch auf Austausch und vice versa. Ist Mangelbehebung durch Austausch unmöglich (Spezieskauf), besteht nur Anspruch auf Verbesserung und vice versa.

- zu "unbehebbar" beachte § 932 Abs 4 Satz 2 ABGB, das heißt:
Sind Verbesserung und Austausch unmöglich oder ist beides für den Unternehmer unverhältnismäßig aufwendig der Mangel also "unbehebbar" - , geht nur Preisminderung oder, bei "nicht geringfügigem" Mangel Wandlung. Gleiches gilt, wenn der Übergeber mit der Behebung des Mangels in Verzug ist, die Behebung durch den Übergeber dem Übernehmer aus bei Ersterem liegenden Gründen nicht zuzumuten ist oder Verbesserung und Austausch für den Übernehmer schon an sich "Verbesserung" sind.


Es ging bei der Änderung nicht darum, dass sich der Käufer jetzt zwischen Verbesserung und Austausch entscheiden kann, sondern darum, dass die Möglichkeit, Preisminderung oder Wandlung jetzt nicht mehr a priori verlangt werden kann (man beachte auch das von Gesetzgeber gesetze Wörtchen "nur" im Passus "...kann der Übernehmer nur die Verbesserung oder den Austausch der Sache verlangen..."). Zuerst wird ver/nachgebassert, erst dann (oder wenn das sowieso nicht möglich ist - diese Entscheidung obliegt schon wieder nicht mehr den Käufer) greifen Preisminderung oder Wandlung.

Und, um auch das gleich zu sagen, als "erhebliche Unannehmlichkeiten" gelten nicht ein zweiter Weg zum Händler zwecks Abholung oder der Rechnerausfall für zwei Wochen.
  
GrummelGrumpf
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.  Re: Testpauschale bei DiTech  (thomasleisch am 09.04.2002, 20:05:07)
.  Re: Testpauschale bei DiTech  (TiTuS am 10.04.2002, 07:57:41)
 

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