Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(12): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
08.04.2010, 17:09:13
keine Gesetzestexte lesen kanns

ich ergänze um SINNVERSTEHEND lesen kann >:-)

jetzt zum letzten Mal:

Du gibst dir die Antwort doch eh selbst:
Der Zweck des Wiener Parkometergesetz ist genau mit "Gesetz über die Regelung
der Benützung von Straßen durch abgestellte mehrspurige Kraftfahrzeuge"
angegeben

genau. Also: betrifft das einspurige? Nein!
Dh dieses Gesetz gilt für Einspurige gar nicht,

RICHTIG!!!!
sehr wohl aber die übergeordnete StVO, welche bei der Kurzparkzone keine
Ausnahmen macht.

sind dort irgendwo einspurige erwähnt? NEIN, also ... (siehe oben)

Die einzige Interpretation des gesetzes, im Sinne von: wie ist es auszulegen, was wollte der gesetzgeber damit erreichen, ist eben: kann das auch für einspurige gelten? Und da findet sich eben eine bewußte Lücke, denn die sind einfach gar nicht erwähnt. Nirgendwo. Und die Interpretation besteht eben darin zu ergründen: ist das die Absicht des Gesetzgebers (bewußte und gewollte Lücke) oder einfach ein fehler (ungewollte gesetzeslücke). Da er aber die MEHRspurigen sehr oft, die EINspurigen aber überhaupt nie erwähnt, ist die Lücke offensichtlich gewollt. Der gesetzgeber wollte eben, daß es explizit für Mehrspurige gilt. Und sonst keinen.
(anders wäre es, wenn immer nur von Fahrzeugen oder auch KFZ die Rede ist. dann könnte man anders argumentieren. Aber das ist eben nicht der fall).

Und wenn du es jetzt noch immer nicht verstehen kannst oder willst, dann tut es mir eben leid für dich. Aber genau so ist es.


mfg
AVS
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Re(21): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
09.04.2010, 17:42:31
Gegenfrage: wo meinst du steht, daß es NICHT NUR für mehrspurige gilt?


Im Gesetzestext?-)

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.


Absatz (1): Parken, also länger als 10Min, keine "Fahrzeugtypen" und eine zeitlicher Rahmen. (Einspurige sind da drinnen!)

Absatz (2): Kennzeichnung und die Einspurigen sind noch immer drinnen ;-)

Absatz (3): Ahhh, jetzt haben wir das mehrspurige Kfz, der Lenker muß ... Also braucht hier der Einspurige nix tun. Trotzdem gilt für ihn der Absatz 1 und 2.

Absatz (4): Nachdem der 3er nicht gilt, braucht sich der Einspurigenlenker auch hier keine Gedanken machen ;-)

Absatz (4a): Hier gehts nur ums Geld ;-) und daß die Bezahlung gleichzeitig die Parkdauer beweisen kann. Hier wird sogar explizit zwischen der Parkdauer und der Bezahlung unterschieden.

Also Absatz 1 und 2 gelten für alle, 3, 4 und 4a nur für mehrspurige.

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Re(23): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
09.04.2010, 19:12:57
bitte, du gibst dir die Antwort doch eh selbst:


Nein, wir haben nur eine andere Sichtweise ;-)

Absatz 1 sagt wann das Parken zeitlich beschränkt werden darf und der 2er wie es auszuschauen hat.

BEIDE § sprechen allgemein und nehmen keine Fahrzeugtype aus.

Der 3er sagt, daß ein Lenker eines MEHRspurigen Fahrzeuges (man beachte Fahrzeug, NICHT Kraftfahrzeug!) die Hilfsmittel zur Überprüfung zu verwenden hat. Also Parkuhr etc. Er besagt also, daß der Einspurige kein "Hilfsmittel zur Feststellung der Parkdauer" zu verwenden braucht, besagt aber NICHT, daß er vom Absatz 1 ausgenommen sei. Genau hier liegt "der Hund begraben". Du interpretierst in diesem Absatz ein "Kein Hilfsmittel = keine Parkdauer" hinein. Ich sehe "nur" eine erschwerte Beweisführung der Behörde 8-O bzw eine Erleichterung für Motorradfahrer. Wenn jetzt allerdings aufgrund des Absatz 4 ein Mittel, welches auch für Motorradfahrer praktikabel ist bestimmt wird, dann .... :-( Allerdings müßte es dann auch für Fahrräder gelten ;-)

Der 4er legt jetzt die Hilfsmittel der in 3 zu verwendeten Hilfsmittel fest. Steht dort "Zettel mit Ankunftszeit" dann gilt dies auch.

Der 4a sagt jetzt, wennst für mehrspurige Fahrzeuge (wieder ohne "K") brennen mußt, dann geschieht das so oder so.


Also die Parkdauer gilt für ALLE, weil im 1er und 2er KEINER ausgenommen ist. Bist mehrspurig, dann mußt Du ein "Hilfsmittel gemäß Verordnung" zur Feststellung der Parkdauer verwenden (3 und 4). Gibt es eine Gebührenpflicht für mehrspurige Fz, dann wird das "Hilfsmittel zu Feststellung der Bezahlung" auch zur Parkdauerüberwachung verwendet (steht in 4a)


Die Einspurigen interessieren nur keinen, weil es
a) (noch) keine Gebührenpflicht geben kann und
b) die Beweislast der Parkdauerüberschreitung bei der Behörde liegt und, aufgrund des nicht notwendigen Hilfsmittels, etwas zu aufwändig ist.

Faule Behörde |-D|-D

10.04.2010, 12:26 Uhr - Editiert von motorboot, alte Version: hier
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Re(3): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
10.04.2010, 14:51:57
das ist falsch. Da die KPZ für einspurige gar nicht gilt, gilt auch das
Zeitlimit nicht.


da hast du unrecht:

Die StVO sieht zum Thema Kurzparkzone folgendes vor:


§ 25 Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Einspurige Fahrzeuge sind - wie Sie schon erwähnt haben - grundsätzlich nur von der Gebührenpflicht ausgenommen, jedoch ist trotzdem die maximale Parkdauer zu beachten.
Nur bei mehrspurigen Fahrzeugen ist ein Nachweis der entrichteten Parkgebühr bzw. bei gebührenfreien Kurzparkzonen je nach Verordnung der Gemeinde z.B. eine Parkscheibe zu verwenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Teresa Bartunek
ÖAMTC Rechtsabteilung
1010 Wien
Schubertring 1-3
Tel: +43 (0)1 711 99 1337
Fax: +43 (0)1 711 99 1352
E-Mail: teresa.bartunek@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at

oder doch nicht?

Sehr geehrter Hr. XXXXX!   Zu Ihrer Anfrage darf ich bestätigen, dass Motorräder, da diese nur Einspurig sind, an die höchstzulässige Abstelldauer nicht gebunden sind und auch keine Parkometerabgabe zu entrichten haben. Es sind somit weder Parkscheine erforderlich, noch sind Motorräder nach Ablauf der maximalen Parkdauer zu entfernen.   Mit freundlichen Grüßen   Alexander Bachmaier   Bachmaier Alexander MA67 - Parkraumüberwachung     Kurzparkzonenüberwachung Mariahilfer Gürtel 20  1060 Wien E-Mail: alexander.bachmaier@wien.gv.at  Tel: 01-79514/38272 Fax: 4000-99-38089

oder doch?

GZ. BMVIT-105/0131-I/SB/2010 DVR:0000175

Herr
Xxxxxx Xxxxx
xxxxxxgasse 1x/x
xxxx Wien
Wien, am 03.03.2010

Sehr geehrter Herr xxx!
Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 25. Februar 2010.
Eine Kurzparkzone gilt für alle Fahrzeuge, an einspurigen Fahrzeugen muss allerdings kein Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer – das sind z.B. Parkuhren, Parkscheine usw. – angebracht werden.
Eine allfällige Gebührenpflicht beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen; in der Regel besteht sie für mehrspurige Fahrzeuge, jedoch nicht für einspurige Fahrzeuge. Verbindliche diesbezügliche Auskünfte im konkreten Fall kann aber nur das
Magistrat der Stadt Wien erteilen: Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 67)
E-Mail: post@ma67.wien.gv.at
Wir hoffen, dass wir Ihnen behilflich sein konnten und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Servicebüro
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

aus meiner sicht sieht es so aus: beide ansichten sind rictig, da das Ministerium die auslegung aber in wien an die MA 67 ausgelagert hat, gilt in wien das was die MA 67 geantwortet hat: kein zeitlimit für einspurige.

in anderen bundesländern wie z.b. in salzburg kann das ganz anders aussehen und es zeigt sich wieder einmal wie lächerlich, stumpfsinnig, verwirrend und unnötig die landesregelungen sind.

--------------------------------------------------------
'Deshalb zähle ich zu den Gebrechen eines Staates an erster Stelle die Folgen einer unvollkommenen Errichtung,...'          aus Leviathan, Hobbes            


10.04.2010, 15:08 Uhr - Editiert von ufo12, alte Version: hier
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Re(6): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
10.04.2010, 15:27:21
ich machs jetzt kurz:

Die Auskunft des Ministerium ist im Punkt "gilt für alle" einfach falsch.

Richtig ist der Hinweis:
beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen;

...

Verbindliche diesbezügliche Auskünfte im konkreten Fall kann aber nur "DIE LOKALE BEHÖRDE" erteilen

Wie du richtig (fast richtig) feststellst:
das Ministerium die auslegung aber in wien an die MA 67 ausgelagert hat, gilt in wien das was die MA 67 geantwortet hat:
nur fast richtig weil: das Ministerium hat es nicht ausgelagert, sondern in Wien ist eben die MA die zuständige Behörde. (genau die, die 25 (1) STVO beschreibt). In anderen Bundesländern wird die anders heißen, no na. Dennoch ist immer die lokale Landes"MA" zuständig und eben nicht der Bund (= die STVO).
Eine allfällige Gebührenpflicht beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung,
sondern auf landesrechtlichen Regelungen;

da sind wir uns mal uneingeschränkt einig

gilt für alle fahrzeuge!!!! es ist nur landesregelung wie es gehandhabt wird.

da melde ich leise (eigentlich sehr, sehr laute) Zweifel an. Denn die einzige Fahrzeuge, die in der STVO erwähnt werden, sind mehrspurige. Ich bezweifle daher stark, daß ein Landesgesetz, daß KPZ für einspurige einführt, bestand haben würde, wenn man es vor dem VwGH bzw VfGH anficht. Aber das ist rein theoretische Hirnwixxerei, weil es so ein Landes-KPZ-Gesetz mWn eh ned gibt - oder kennst du eines?

Um mal wieder auf die Urfrage des TE zurückzukommen: gilt in Wien die KPZ für einspurige?
kann man inzwischen mit 100%iger Sicherheit beantworten: nein, in keiner Hinsicht.

mfg
AVS
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Re(10): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
11.04.2010, 13:00:08
genau wie bei der Stoptafel ;-) dort steht auch nichts von Kfz, ein-oder
mehrspurig etc etc ;-)

nein, eben nicht. Das ist und bleibt dein grundlegender Irrtum:


§ 19. Vorrang.

(1) Fahrzeuge, die von rechts kommen, haben, sofern die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen, den Vorrang; Schienenfahrzeuge jedoch auch dann, wenn sie von links kommen.

(2) Einsatzfahrzeuge (§ 2 Abs. 1 Z 25) haben immer den Vorrang.

(3) Fahrzeuge, die auf einer Vorrangstraße fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen auf kreuzenden oder einmündenden Straßen.

(4) Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen “Vorrang geben” oder “Halt” angebracht, so haben sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Ist jedoch auf einer Zusatztafel ein besonderer Verlauf einer Straße mit Vorrang dargestellt, so haben die Fahrzeuge, die auf dem dargestellten Straßenzug kommen, den Vorrang, unabhängig davon, ob sie dem Straßenzug folgen oder ihn verlassen; ansonsten gilt Abs. 1. Beim Vorschriftszeichen “Halt” ist überdies anzuhalten.

(5) Fahrzeuge, die ihre Fahrtrichtung beibehalten oder nach rechts einbiegen, haben, sofern sich aus Abs. 4 nichts anderes ergibt, den Vorrang gegenüber entgegenkommenden, nach links einbiegenden Fahrzeugen.

(6) Fahrzeuge im fließenden Verkehr haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Nebenfahrbahnen, von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

(6a) Radfahrer, die eine Radfahranlage verlassen, haben anderen Fahrzeugen im fließenden Verkehr den Vorrang zu geben.

(6b) Fahrzeuge, die auf Nebenfahrbahnen fahren, haben den Vorrang gegenüber Fahrzeugen, die von Fußgängerzonen, von Wohnstraßen, von Haus- oder Grundstücksausfahrten, von Garagen, von Parkplätzen, von Tankstellen, von Feldwegen oder dgl. kommen.

(7) Wer keinen Vorrang hat (der Wartepflichtige), darf durch Kreuzen, Einbiegen oder Einordnen die Lenker von Fahrzeugen mit Vorrang (die Vorrangberechtigten) weder zu unvermitteltem Bremsen noch zum Ablenken ihrer Fahrzeuge nötigen.

(8) Der Lenker eines Fahrzeuges darf auf seinen Vorrang verzichten, wobei ein solcher Verzicht dem Wartepflichtigen deutlich erkennbar zu machen ist. Das Zum-Stillstand-Bringen eines Fahrzeuges, ausgenommen eines Schienenfahrzeuges in Haltestellen, aus welchem Grund immer, insbesondere auch in Befolgung eines gesetzlichen Gebotes, gilt als Verzicht auf den Vorrang. Der Wartepflichtige darf nicht annehmen, daß ein Vorrangberechtigter auf seinen Vorrang verzichten werde, und er darf insbesondere auch nicht annehmen, daß bei Vorrangverzicht eines Vorrangberechtigten ein anderer Vorrangberechtigter gleichfalls auf seinen Vorrang verzichten werde, es sei denn, dem Wartepflichtigen ist der Vorrangverzicht von Vorrangberechtigten zweifelsfrei erkennbar.



bitte lesen, wer davon betroffen ist: FAHRZEUGE - also alle

Sei mir nicht böse, ich bins langsam leid, dir und anderen, ständig neue und fundierte Rechtsquellen zu zitieren und zu erklären, wenn die angeschriebenen absolut lese- und lernresistent sind.
Das ermüdet langsam aber sicher und bringt leider eh nix.

Von daher: glaub, was glauben möchtest, ich weiß, was ich weiß.

In diesem Sinne: EoD

mfg
AVS
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Re(11): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
11.04.2010, 13:21:40
Gut, soll so sein. Ich werde mich gegen die "Wiener Variante" nicht wehren und sie auch ausnutzen ;-) obwohl es gesetzlich anders aussieht.

Ganz kurz zusammengefaßt:

Die KPZ werden im §25 StVO geregelt und in Gemeindeverordnungen umgesetzt. Hat also mit einem Landtag bzw einer Landesregierung nix zum tun (ausgenommen Wien, wo der Gemeinderat gleichzeitig der Landtag ist)

Der Absatz 1 regelt das "Grundsätzliche", also die Beschränkung des "Parkens"
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.


Wenn man jetzt in den 23er schaut, was unter Parken und Halten zu verstehen ist, wird man draufkommen, daß NUR Fahrzeuge dies können
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme ....


Jetzt könnte man noch schauen was ein "Fahrzeug" ist, ......



Aber, wie gesagt, ich werde keine Selbstanzeige machen und die "Wiener Variante" ausnützen solange es geht.
;-)



Schönen Sonntag noch und hoffentlich liest keiner der MA2412 mit |-D

11.04.2010, 13:22 Uhr - Editiert von motorboot, alte Version: hier
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