Re(11): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(11): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
11.04.2010, 13:21:40
Gut, soll so sein. Ich werde mich gegen die "Wiener Variante" nicht wehren und sie auch ausnutzen ;-) obwohl es gesetzlich anders aussieht.

Ganz kurz zusammengefaßt:

Die KPZ werden im §25 StVO geregelt und in Gemeindeverordnungen umgesetzt. Hat also mit einem Landtag bzw einer Landesregierung nix zum tun (ausgenommen Wien, wo der Gemeinderat gleichzeitig der Landtag ist)

Der Absatz 1 regelt das "Grundsätzliche", also die Beschränkung des "Parkens"
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.


Wenn man jetzt in den 23er schaut, was unter Parken und Halten zu verstehen ist, wird man draufkommen, daß NUR Fahrzeuge dies können
(1) Der Lenker hat das Fahrzeug zum Halten oder Parken unter Bedachtnahme ....


Jetzt könnte man noch schauen was ein "Fahrzeug" ist, ......



Aber, wie gesagt, ich werde keine Selbstanzeige machen und die "Wiener Variante" ausnützen solange es geht.
;-)



Schönen Sonntag noch und hoffentlich liest keiner der MA2412 mit |-D

11.04.2010, 13:22 Uhr - Editiert von motorboot, alte Version: hier
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