Re(3): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(3): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
10.04.2010, 14:51:57
das ist falsch. Da die KPZ für einspurige gar nicht gilt, gilt auch das
Zeitlimit nicht.


da hast du unrecht:

Die StVO sieht zum Thema Kurzparkzone folgendes vor:


§ 25 Kurzparkzonen
(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.
(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.
(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.
(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.
(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.
(5) Die Behörde hat unter Bedachtnahme auf den Zweck einer nach § 43 Abs. 2a verordneten Regelung durch Verordnung das zur Kontrolle notwendige Hilfsmittel zu bestimmen.
Einspurige Fahrzeuge sind - wie Sie schon erwähnt haben - grundsätzlich nur von der Gebührenpflicht ausgenommen, jedoch ist trotzdem die maximale Parkdauer zu beachten.
Nur bei mehrspurigen Fahrzeugen ist ein Nachweis der entrichteten Parkgebühr bzw. bei gebührenfreien Kurzparkzonen je nach Verordnung der Gemeinde z.B. eine Parkscheibe zu verwenden.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen damit weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen,

Mag. Teresa Bartunek
ÖAMTC Rechtsabteilung
1010 Wien
Schubertring 1-3
Tel: +43 (0)1 711 99 1337
Fax: +43 (0)1 711 99 1352
E-Mail: teresa.bartunek@oeamtc.at
http://www.oeamtc.at

oder doch nicht?

Sehr geehrter Hr. XXXXX!   Zu Ihrer Anfrage darf ich bestätigen, dass Motorräder, da diese nur Einspurig sind, an die höchstzulässige Abstelldauer nicht gebunden sind und auch keine Parkometerabgabe zu entrichten haben. Es sind somit weder Parkscheine erforderlich, noch sind Motorräder nach Ablauf der maximalen Parkdauer zu entfernen.   Mit freundlichen Grüßen   Alexander Bachmaier   Bachmaier Alexander MA67 - Parkraumüberwachung     Kurzparkzonenüberwachung Mariahilfer Gürtel 20  1060 Wien E-Mail: alexander.bachmaier@wien.gv.at  Tel: 01-79514/38272 Fax: 4000-99-38089

oder doch?

GZ. BMVIT-105/0131-I/SB/2010 DVR:0000175

Herr
Xxxxxx Xxxxx
xxxxxxgasse 1x/x
xxxx Wien
Wien, am 03.03.2010

Sehr geehrter Herr xxx!
Das Servicebüro des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie dankt für Ihr Schreiben vom 25. Februar 2010.
Eine Kurzparkzone gilt für alle Fahrzeuge, an einspurigen Fahrzeugen muss allerdings kein Hilfsmittel zur Überwachung der Parkdauer – das sind z.B. Parkuhren, Parkscheine usw. – angebracht werden.
Eine allfällige Gebührenpflicht beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen; in der Regel besteht sie für mehrspurige Fahrzeuge, jedoch nicht für einspurige Fahrzeuge. Verbindliche diesbezügliche Auskünfte im konkreten Fall kann aber nur das
Magistrat der Stadt Wien erteilen: Verkehrsorganisation und technische Verkehrsangelegenheiten (Magistratsabteilung 67)
E-Mail: post@ma67.wien.gv.at
Wir hoffen, dass wir Ihnen behilflich sein konnten und verbleiben
mit freundlichen Grüßen
Servicebüro
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie

aus meiner sicht sieht es so aus: beide ansichten sind rictig, da das Ministerium die auslegung aber in wien an die MA 67 ausgelagert hat, gilt in wien das was die MA 67 geantwortet hat: kein zeitlimit für einspurige.

in anderen bundesländern wie z.b. in salzburg kann das ganz anders aussehen und es zeigt sich wieder einmal wie lächerlich, stumpfsinnig, verwirrend und unnötig die landesregelungen sind.

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'Deshalb zähle ich zu den Gebrechen eines Staates an erster Stelle die Folgen einer unvollkommenen Errichtung,...'          aus Leviathan, Hobbes            


10.04.2010, 15:08 Uhr - Editiert von ufo12, alte Version: hier
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