Re(6): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(6): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
10.04.2010, 15:27:21
ich machs jetzt kurz:

Die Auskunft des Ministerium ist im Punkt "gilt für alle" einfach falsch.

Richtig ist der Hinweis:
beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung, sondern auf landesrechtlichen Regelungen;

...

Verbindliche diesbezügliche Auskünfte im konkreten Fall kann aber nur "DIE LOKALE BEHÖRDE" erteilen

Wie du richtig (fast richtig) feststellst:
das Ministerium die auslegung aber in wien an die MA 67 ausgelagert hat, gilt in wien das was die MA 67 geantwortet hat:
nur fast richtig weil: das Ministerium hat es nicht ausgelagert, sondern in Wien ist eben die MA die zuständige Behörde. (genau die, die 25 (1) STVO beschreibt). In anderen Bundesländern wird die anders heißen, no na. Dennoch ist immer die lokale Landes"MA" zuständig und eben nicht der Bund (= die STVO).
Eine allfällige Gebührenpflicht beruht nicht auf der Straßenverkehrsordnung,
sondern auf landesrechtlichen Regelungen;

da sind wir uns mal uneingeschränkt einig

gilt für alle fahrzeuge!!!! es ist nur landesregelung wie es gehandhabt wird.

da melde ich leise (eigentlich sehr, sehr laute) Zweifel an. Denn die einzige Fahrzeuge, die in der STVO erwähnt werden, sind mehrspurige. Ich bezweifle daher stark, daß ein Landesgesetz, daß KPZ für einspurige einführt, bestand haben würde, wenn man es vor dem VwGH bzw VfGH anficht. Aber das ist rein theoretische Hirnwixxerei, weil es so ein Landes-KPZ-Gesetz mWn eh ned gibt - oder kennst du eines?

Um mal wieder auf die Urfrage des TE zurückzukommen: gilt in Wien die KPZ für einspurige?
kann man inzwischen mit 100%iger Sicherheit beantworten: nein, in keiner Hinsicht.

mfg
AVS
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