Re(21): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
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Re(21): Gesetzestext zu Kurzparkzone für einspurige KFZ
09.04.2010, 17:42:31
Gegenfrage: wo meinst du steht, daß es NICHT NUR für mehrspurige gilt?


Im Gesetzestext?-)

(1) Wenn und insoweit es zu bestimmten Zeiten aus ortsbedingten Gründen (auch im Interesse der Wohnbevölkerung) oder zur Erleichterung der Verkehrslage erforderlich ist, kann die Behörde durch Verordnung für bestimmte Straßen oder Straßenstrecken oder für Straßen innerhalb eines bestimmten Gebietes das Parken zeitlich beschränken (Kurzparkzone). Die Kurzparkdauer darf nicht weniger als 30 Minuten und nicht mehr als 3 Stunden betragen.

(2) Verordnungen nach Abs. 1 sind durch die Zeichen nach § 52 Z 13d und 13e kundzumachen; § 44 Abs. 1 gilt hiefür sinngemäß. Zusätzlich können Kurzparkzonen mit Bodenmarkierungen in blauer Farbe auf der Fahrbahn oder auf dem Randstein sowie mit blauen Markierungsstreifen an den im Bereich einer Kurzparkzone vorhandenen Anbringungsvorrichtungen für Straßenverkehrszeichen, Beleuchtungsmasten oder dergleichen gekennzeichnet werden.

(3) Beim Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges in einer Kurzparkzone hat der Lenker das zur Überwachung der Kurzparkdauer bestimmte Hilfsmittel bestimmungsgemäß zu handhaben.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die Art der Überwachung der Kurzparkdauer und das hiefür notwendige Hilfsmittel zu bestimmen; er hat dabei auf den Zweck einer zeitlichen Parkbeschränkung sowie auf eine kostengünstige und einfache Handhabung des Hilfsmittels Bedacht zu nehmen.

(4a) Für Kurzparkzonen, in denen für das Abstellen eines mehrspurigen Fahrzeuges auf Grund abgabenrechtlicher Vorschriften eine Gebühr zu entrichten und für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Verwendung eines technischen oder sonstigen Hilfsmittels vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Verordnung festlegen, unter welchen Voraussetzungen dieses Hilfsmittel zugleich auch als Hilfsmittel für die Überwachung der Kurzparkdauer gilt. Wenn für die Überwachung der Gebührenentrichtung die Anbringung des Hilfsmittels am Fahrzeug vorgesehen ist, kann der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie weiters aus Gründen der Einheitlichkeit mit Verordnung auch die Art, das Aussehen und die Handhabung des Hilfsmittels bestimmen.


Absatz (1): Parken, also länger als 10Min, keine "Fahrzeugtypen" und eine zeitlicher Rahmen. (Einspurige sind da drinnen!)

Absatz (2): Kennzeichnung und die Einspurigen sind noch immer drinnen ;-)

Absatz (3): Ahhh, jetzt haben wir das mehrspurige Kfz, der Lenker muß ... Also braucht hier der Einspurige nix tun. Trotzdem gilt für ihn der Absatz 1 und 2.

Absatz (4): Nachdem der 3er nicht gilt, braucht sich der Einspurigenlenker auch hier keine Gedanken machen ;-)

Absatz (4a): Hier gehts nur ums Geld ;-) und daß die Bezahlung gleichzeitig die Parkdauer beweisen kann. Hier wird sogar explizit zwischen der Parkdauer und der Bezahlung unterschieden.

Also Absatz 1 und 2 gelten für alle, 3, 4 und 4a nur für mehrspurige.

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