Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
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Re(18): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
16.03.2015, 10:17:19
in allen anderen orten hast ja auch 50 an der strecke!
ja aber das hat auch damit zu tun, dass ortschaften immer unübersichtlich sind (betreffend ausfahrten/abzweigungen und co) und mit fußgängern zu rechnen ist.
all diese punkte treffen nicht auf unzmarkt zu

die wenigstens orte mit einer ausbaustrecke die 2 spurig ist, haben diese beschränkung
mir fallen auf die schnelle sonst keine ein -  dir?

und die schadststoffe durch die fahrtflussunterbrechung sind verglichen mit
dem lärm ein lercherlschaß
das bezweifle betreffend unzmarkt sehr
wenn dort ein lkw runter schalten muss und somit hochtouriger fährt, weil er sonst das bergerl nicht schafft, kannst mir nicht erzählen, dass es nicht leiser wäre, wenn er "mit etwas mehr schwung und somit flotter z.B. mit 70 durchfährt".
Auch PKWs die runterschalten und somit hochtouriger fahren sind lauter als wenn einer gleichmässiger durchfährt.
Erst dieses Wochende konnte ich es wieder schön beobachten (LKW, PKW)
Viele schalten dort das man das Gefühl hat, der fährt jetzt auf den Glockner.
Und die Abgaswolken die bei LKW dadurch rausgehauen werden wabern durch die Luft wie bei Kaminen im Winter.

auch ich hab schon lehrgeld gezahlt, es war aber kein leergeld  
nicht falsch verstehen bitte. mir geht es um die sinnhaftigkeit der beschränkung.
vielleicht gibt es ja auch noch aspekte die für unzmarkt gelten die ich noch nicht berücksichtigt hätte, dann bitte nur her damit
schulbushaltestelle gibt es da auf dem Stück ja auch nicht


lg bono_d70
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Re(9): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
11.03.2015, 17:10:41
Der Einspruch ist das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung."

richtig
Frage an dich: ORDENTLICHE Rechtsmittel gibt wann? In welcher Art von Verfahren? (ich hab dir den relevanten Teil GROSS geschrieben, damit dir das raten leichter fällt)

Strafverfügung ist was anderes als Anonymverfügung.

genau das sagte ich ja
Der "normale" Ablauf geht so
Anonymverfügung (ignorieren) --> Strafverfügung (leer beeinspruchen) -->
Lenkererhebung (ausfüllen; wenn man Zeit schinden will in dem man bekannt gibt
wer Auskunft erteilen kann...sind eh bekannt die Schmähs) --> Straferkenntnis
(Beschwerde)

nein, so geht er nicht.
Anonymverfügung ist überhaupt kein Teil des ordentlichen Verfahrens.

Die direkte Ausstellung eines Strafbescheides (ohne vorherige Lenkererhebung) nennt sich "abgekürztes Verfahren", ist in sich aber Teil des ordentlichen Verfahrens (und nur unter ganz bestimmten Umständen überhaupt zulässig.)
Drum kannst ja dagegen ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen = berufen. Dann läuft es in der Langversion ab. Aber beides, Kurz- wie Langversion sind ordentliche Verfahren iSd Gesetzes.

Eine Anonymverfügung ist gar kein Verfahren, weil kein Schuldiger ermittelt wird. Sie ist auch an noch strengere Vorgaben geknüpft als das abgekürzte Verfahren.
Da kein Verfahren auch kein Einspruch, da ja 1. keiner zum Einspruch legitimiert ist und zweitens ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden kann, da ja noch kein ordentliches Verfahren begonnen wurde.
Wird die Anonymverfügung durch Zeitablauf hinfällig, ist ALS ERSTES der Sachverhalt zu klären und der unbekannte Täter zu ermitteln.

Die Zusendung der Lenkererhebung ist also alles, nur nicht willkürlich von der Laune der Behörde abhängig.


mfg
AVS

statt https://forum.geizhals.at/t809723,6942576.html#6942576

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Re(10): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
11.03.2015, 18:08:00
wenn Du den link der Behörde nicht liest/verstehst/akzeptierst kann ich Dir auch nicht helfen.

ORDENTLICHE Rechtsmittel gibt wann?


schreibt ja eh die Behörde in meinem Link: Das ist das Mittel gegen die Strafverfügung. Die dadurch außer Kraft tritt. Wodurch - erst dann - das ordentliche Verfahren eingeleitet werden muss. Siehe link, siehe Rechtsmittelbelehrung auf einer x-beliebigen Strafverfügung. Ich hab grad (leider) eine da.

Zitat: "...Einspruch erheben, tritt die Strafverfügung außer Kraft. Wir leiten DANN das ordentliche Verfahren ein, das heißt wir ermitteln weiter und prüfen alle Umstände des Falles...."

Auch für Dich: Relevanter Teil groß geschrieben.

Aber vielleicht irrt ja die LPD Wien, wenn AVS sagt es ist aber anders....

Anonymverfügung ist überhaupt kein Teil des ordentlichen Verfahrens.

ah geh - hat ja auch keiner behauptet. Das wird ja schließlich erst NACH der Strafverfügung - umso mehr NACH der Anonymverfügung - eingeleitet: Mit dem sinnverstehenden Lesen hast Dus nicht so...

Wird die Anonymverfügung durch Zeitablauf hinfällig, ist ALS ERSTES der
Sachverhalt zu klären und der unbekannte Täter zu ermitteln.

Völlig falsch. Ich habe hier wie gesagt gerade eine Strafverfügung. Lenkererhebung ging der nicht voran; ist in Wien nicht mehr üblich. Ich werde natürlich berufen, wodurch sie außer Kraft gesetzt wird. DANN, ERST DANN wird das ordentliche Verfahren eingeleitet und seitens der Behörde ermittelt (Zitat Rechtsmittelbelehrung).

Und wenn Du Dich jetzt 1000x am Kopf stellst: Hier hast Du -wieder mal - unrecht! So wie sich jeder gelegentlich irrt. Außergewöhnlich ist nicht Dein Irren ansich - das ist normal - außergewöhnlich ist Dein stures auf Falschaussagen beharren - selbst wenn sie offensichtlich sind.

Ich finde das ehrlich schade: Du gehörst sicher zu den "gscheiteren" Postern hier in diesem Forum, Du vertrittst oft eine konträre Meinung zu meiner: Das sollte ansicht spannende Diskussionen versprechen. Aber durch Deine Sturheit seine Aussage zu revidieren, wenn sie offensichtlich sachlich falsch ist, verunmöglichst Du das. Naja, kann man halt nur auf dem Niveau "Renault. Haha, muss man schieben" mit dir kommunizieren. Schade.


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Re(22): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
12.03.2015, 10:12:57
da du diese Grundvoraussetzung beharrlich negierst

indem Du mir falsche Dinge unterstellst, wird Deine Ansicht nicht richtiger. Du hast behauptet:

  einfach ohne Begründung die ganze Verfügung
beeinspruchen..?

das reicht aber nur zur Fristwahrung.
Die Begründung ist nachzureichen, sonst wird der Einspruch als unbegründet (no na) abgewiesen.


--> falsch. Die Strafverfügung wird bei unbegründetem Einspruch außer Kraft gesetzt.

Du behauptest zu meinem Statement "Das heißt: "leerer" Einspruch reicht --> dann (erst dann!) beginnt die Behörde
zu ermitteln (je nach Lust und Laune Lenkererhebung oder gleich
Straferkenntnis - gegen das dann - mit Begründung!  - neuerlich berufen werden
muss)"
das ist völliger Unsinn!

obwohl es nachweislich korrekt ist

Du behauptest
Anonymverfügung ist überhaupt kein Teil des ordentlichen Verfahrens.

was natürlich völliger Unsinn ist: Die Behörde ermittelt im ordentlichen Verfahren die Umstände, dazu gehört die Anonymverfügung

Du behauptest
ich kann auch einen Gesetzestext lesen und behirnen. Dort steht auch die Langfassung und nicht die verkürzte Version als Kurzinfo für rechtsunkundige Laien

obwohl die zitierte "Kurzinfo" (wie Du sie nennst) IDENT zum Gesetzestext ist

und davon gibts 100e Beispiele.


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Re(6): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
12.03.2015, 09:22:17
und was haben die gesagt?


Sehr geehrter Herr Superflo!

In Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich Ihnen einen Ausdruck des §31 und auch des §32 des Verwaltungsstrafgesetzes übermitteln, in dem die Verjährung geregelt ist.

Hier müssen 3 Arten von Verjährung unterschieden werden:

Der Beginn der Verjährungsfrist ist immer vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungsverjährung:
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr (beginnend mit dem oben genannten Zeitpunkt) keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
In Ihrem Fall ist Beginn der Verjährungsfristen der 28.7.2013. Die Verfolgungsverjährung wäre erst nach einem Untätig-Sein der Behörde bis zum 27.7.2014 eingetreten.
Aufgrund der Zustellung der Strafverfügung im September 2013 hat die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen aufgehört.


Strafbarkeitsverjährung:
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre beginnend mit dem oben genannten Zeitpunkt. Nach dem Ablauf von 3 Jahren darf sohin kein Straferkenntnis mehr gefällt werden.
In Ihrem Fall wäre die Strafbarkeitsverjährung erst am 28.7.2016 eingetreten. Durch Zustellung eines Straferkenntnis bereits am 12.2.2015 ist die Strafbarkeitsverjährung aufgehoben.

Sonderfall:
Sind  in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zusteht, seit dem Einlangen der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetz wegen außer Kraft, das Verfahren ist einzustellen.
.
Vollstreckbarkeitsverjährung:
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.
In Ihrem Fall würde einerseits Rechtskraft mit Ablauf der Beschwerdefrist eintreten, wenn Sie gegen das Straferkenntnis keine Beschwerde einbringen. Ebenso wie andererseits Rechtskraft eintreten würde, sobald eine erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt wird.
Ab diesem Zeitpunkt (Rechtskraft) beginnt dann die dreijährige Vollstreckbarkeitsverjährung zu laufen.


In der Hoffnung Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen




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Re(7): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
12.03.2015, 09:45:37
dann passt ja Dein Weg eh völlig ;-)

Ich probiers halt prinzipiell mit "stimmt gar nicht", "kann nicht sein" --> etwa: "Verkehrsschild war nicht sichtbar, weil zugeschneit" (geht nicht im Sommer)!. Oder (bei mobilen Schildern): Muss umgefallen gewesen sein. Das ist Kreativität gefragt!

Zugegeben: Bei "normalen" Tempobeschränkungen mit Radarbild wirds schwierg - aber zB "Unvorstellbar - da muss das Radargerät ungenau messen" geht immer --> dann müssen die die Eichprotokolle suchen....manchmal sind die dazu zu faul und stellen kommentarlos ein.

Meine "Erfolgsquote" bei diesem Vorgehen würde ich ohne Übertreibung auf 20-25% schätzen - aber dafür muss man in dem Thema schon ein bisschen fit sein (wenn etwa auf die Lenkererhebung verzichtet wird - was nicht so selten vorkommt - darf man dies erst zum allerletztmöglichen Zeitpunkt kritisieren in der (manchmal berechtigten) Hoffnung, dass durch die Dauer der (erst dann) durchzuführenden Lenkererhebung die Verfolgungsverjährung eintritt....).

Für die Zeit die ich für diese Geschichten investiere, ist das sicher unwirtschaftlich (wenn ich im Stress bin mach ichs wie Du - Höhe urgieren; fertig) - aber ich seh das als Herausforderung - so wie andere Kreuzworträtsel oder Sudoku lösen....

Und nein, ich glaube nicht dass ich übermäßig viele Strafen bekomme: Aber wir sind mit zwei Autos täglich unterwegs, machen viele Urlaube mit Auto usw: Und da kommen wir zusammen auf so 4-5 Strafen im Jahr, das geht find ich...


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