Re(6): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
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Re(6): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
12.03.2015, 09:22:17
und was haben die gesagt?


Sehr geehrter Herr Superflo!

In Beantwortung Ihrer Anfrage darf ich Ihnen einen Ausdruck des §31 und auch des §32 des Verwaltungsstrafgesetzes übermitteln, in dem die Verjährung geregelt ist.

Hier müssen 3 Arten von Verjährung unterschieden werden:

Der Beginn der Verjährungsfrist ist immer vom Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

Verfolgungsverjährung:
Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr (beginnend mit dem oben genannten Zeitpunkt) keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist.
In Ihrem Fall ist Beginn der Verjährungsfristen der 28.7.2013. Die Verfolgungsverjährung wäre erst nach einem Untätig-Sein der Behörde bis zum 27.7.2014 eingetreten.
Aufgrund der Zustellung der Strafverfügung im September 2013 hat die Verfolgungsverjährungsfrist zu laufen aufgehört.


Strafbarkeitsverjährung:
Die Strafbarkeit einer Verwaltungsübertretung erlischt durch Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt drei Jahre beginnend mit dem oben genannten Zeitpunkt. Nach dem Ablauf von 3 Jahren darf sohin kein Straferkenntnis mehr gefällt werden.
In Ihrem Fall wäre die Strafbarkeitsverjährung erst am 28.7.2016 eingetreten. Durch Zustellung eines Straferkenntnis bereits am 12.2.2015 ist die Strafbarkeitsverjährung aufgehoben.

Sonderfall:
Sind  in einem Verfahren, in dem nur dem Beschuldigten das Recht der Beschwerde zusteht, seit dem Einlangen der Beschwerde gegen ein Straferkenntnis 15 Monate vergangen, so tritt das Straferkenntnis von Gesetz wegen außer Kraft, das Verfahren ist einzustellen.
.
Vollstreckbarkeitsverjährung:
Eine Strafe darf nicht mehr vollstreckt werden, wenn seit ihrer rechtskräftigen Verhängung drei Jahre vergangen sind.
In Ihrem Fall würde einerseits Rechtskraft mit Ablauf der Beschwerdefrist eintreten, wenn Sie gegen das Straferkenntnis keine Beschwerde einbringen. Ebenso wie andererseits Rechtskraft eintreten würde, sobald eine erhobene Beschwerde vom Landesverwaltungsgericht abgewiesen und das Straferkenntnis bestätigt wird.
Ab diesem Zeitpunkt (Rechtskraft) beginnt dann die dreijährige Vollstreckbarkeitsverjährung zu laufen.


In der Hoffnung Ihnen mit diesen Informationen gedient zu haben, verbleibe ich

mit freundlichen Grüßen




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