Re(9): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
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Re(9): Gibt's eine Frist, innerhalb der die Behörde einen Einspruch bearbeitet haben muss?
11.03.2015, 17:10:41
Der Einspruch ist das ordentliche Rechtsmittel gegen eine Strafverfügung."

richtig
Frage an dich: ORDENTLICHE Rechtsmittel gibt wann? In welcher Art von Verfahren? (ich hab dir den relevanten Teil GROSS geschrieben, damit dir das raten leichter fällt)

Strafverfügung ist was anderes als Anonymverfügung.

genau das sagte ich ja
Der "normale" Ablauf geht so
Anonymverfügung (ignorieren) --> Strafverfügung (leer beeinspruchen) -->
Lenkererhebung (ausfüllen; wenn man Zeit schinden will in dem man bekannt gibt
wer Auskunft erteilen kann...sind eh bekannt die Schmähs) --> Straferkenntnis
(Beschwerde)

nein, so geht er nicht.
Anonymverfügung ist überhaupt kein Teil des ordentlichen Verfahrens.

Die direkte Ausstellung eines Strafbescheides (ohne vorherige Lenkererhebung) nennt sich "abgekürztes Verfahren", ist in sich aber Teil des ordentlichen Verfahrens (und nur unter ganz bestimmten Umständen überhaupt zulässig.)
Drum kannst ja dagegen ein ordentliches Rechtsmittel ergreifen = berufen. Dann läuft es in der Langversion ab. Aber beides, Kurz- wie Langversion sind ordentliche Verfahren iSd Gesetzes.

Eine Anonymverfügung ist gar kein Verfahren, weil kein Schuldiger ermittelt wird. Sie ist auch an noch strengere Vorgaben geknüpft als das abgekürzte Verfahren.
Da kein Verfahren auch kein Einspruch, da ja 1. keiner zum Einspruch legitimiert ist und zweitens ein ordentliches Rechtsmittel nicht ergriffen werden kann, da ja noch kein ordentliches Verfahren begonnen wurde.
Wird die Anonymverfügung durch Zeitablauf hinfällig, ist ALS ERSTES der Sachverhalt zu klären und der unbekannte Täter zu ermitteln.

Die Zusendung der Lenkererhebung ist also alles, nur nicht willkürlich von der Laune der Behörde abhängig.


mfg
AVS

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