outdoor fotografie und ausgangsbeschränkungen
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Re(6): outdoor fotografie und ausgangsbeschränkungen
07.04.2020, 21:27:52
"In Österreich ist die Panoramafreiheit weitergehender als im restlichen Europa. § 54 z 5 öUrhG regelt die freie Werknutzung von Bildern an Werken der Baukunst: Neben dem Äußeren eines Bauwerkes erachtet der oberste Gerichtshof ebenso Innenteile eines Bauwerkes, wie das Treppenhaus, den Hof, die Vorhalle, einzelne Säle und Zimmer, in gleicher Weise als von der Panoramafreiheit umfasst, ebenso Innenarchitektur, wie Möbel oder Raumausstattung, wenn sie Bestandteil des Werkes sind und in dieser Weise abgebildet sind.[21]

Bezüglich sonstigem mehr oder minder öffentlich Einsehbarem ist zu sagen, dass das Recht am eigenen Bild in Österreich die ungenehmigte Erstellung eines Bildnisses einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht verbietet. Allgemein umfasst der Schutz, durch Verbreitung seines Bildnisses bloßgestellt zu werden, im Privatleben der Öffentlichkeit preisgegeben zu werden oder wenn die Art der Bildnutzung zu Missdeutungen Anlass geben kann oder entwürdigend oder herabsetzend wirkt, und wird im Einzelfall abgewogen.[22] Auch der sonstige Schutz der Privatsphäre (dazu gehört auch die Abbildung der Sachen des Wohnumfelds, etwa des Gartenbereichs oder der Inneneinrichtung) wird entsprechend gehandhabt.[22] Daneben gelten insbesondere auch die Datenschutzbestimmungen (Europäische Datenschutzrichtlinie wie auch Datenschutzgesetz) in Bezug auf die Identifizierung (so auch etwa bezüglich des Autos und insbesondere des Autokennzeichens).[22]

Aufgrund der umfassenden und strengen Bestimmung ist beispielsweise Google Street View in Österreich trotz Panoramafreiheit nur an einigen ausgewählten öffentlichen Orten verfügbar. Die von der Datenschutzkommission 2010 erarbeiteten Auflagen für diesen Dienst gelten als Musterfall für Außenaufnahmen in Österreich. So wurde gefordert, vor Kirchen, Spitälern oder Frauenhäusern bei Personen nicht nur das Gesicht, sondern den ganzen Körper unkenntlich zu machen oder auch Privatgärten zu retuschieren, die vom normalen Spaziergänger nicht einsehbar sind.[23]"

https://de.wikipedia.org/wiki/Recht_am_Bild_der_eigenen_Sache

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Re(7): outdoor fotografie und ausgangsbeschränkungen
07.04.2020, 21:31:27

Das ist m.E. so wie es da steht, falsch:
Bezüglich sonstigem mehr oder minder öffentlich Einsehbarem ist zu sagen, dass
das Recht am eigenen Bild in Österreich die ungenehmigte Erstellung eines
Bildnisses einer Person grundsätzlich auch ohne Verbreitungsabsicht verbietet.


OGH:
Entscheidungstext OGH 27.02.2013 6 Ob 256/12h
Beisatz: Das Recht am eigenen Bild stellt eine besondere Erscheinungsform des allgemeinen Persönlichkeitsrechts dar. Daher kann bereits die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen. Dabei wird das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen nicht nur dann verletzt, wenn Abbildungen einer Person in deren privatem Bereich angefertigt werden, um diese der Öffentlichkeit zugänglich zu machen. Vielmehr kann auch die Herstellung von Bildnissen einer Person in der Öffentlichkeit zugänglichen Bereichen und ohne Verbreitungsabsicht einen unzulässigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen darstellen. (T2); Veröff: SZ 2013/25


Nicht grundsätzlich, sondern kann...

Urteil: https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJT_20130227_OGH0002_0060OB00256_12H0000_000

I.W. hat der Beklagte hier verloren, weil er sagte, dass er "zur Belustigung" fotografierte und der Kläger daher irgendeine missbräuchliche Verwendung befürchtete.


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Faustregel: 1 Langstreckenflug emittiert (pro Passagier) so viel CO2 wie 1 Jahr Autofahren (pro Auto) Yes, Prime Minister Global Warming Part 1, Part 2


07.04.2020, 21:51 Uhr - Editiert von Lazy Jones, alte Version: hier
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Re: outdoor fotografie und ausgangsbeschränkungen
09.04.2020, 15:25:53
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=20011078

Bitte dem Link folgen, den gesamten Text zitier ich nicht raus.


Kommentar / Interpretation:

Nach §1 ist grundsätzlich das betreten öffentlicher Orte verboten.

Definition "öffentlicher Ort" laut Recherche: "jeder Ort, der von einem nicht von vornherein beschränkten Personenkreis ständig oder zu bestimmten Zeiten betreten werden kann".
Ob die "Natur", zB Wiesen, Weingärten, etc., die im privaten Besitz sind, in die aber trotzdem jeder ungefragt reinlatscht, als öffentlicher Ort gelten, würd ich an dieser Stelle bereits anzweifeln. Wälder sind allerdings nach Forstgesetz 1975 grundsätzlich jedem zugänglich, deswegen wohl auch "öffentlicher Ort".


§2 bestimmt die Ausnahmen. Wichtig für dich ist eigtl. nur Abs 5. Ich formatiere diesen so, dass er besser sinngemäss gelesen werden kann:

"Ausgenommen vom Verbot ... sind Betretungen, wenn öffentliche Orte im Freien

- alleine,
- mit Personen, die im gemeinsamen Haushalt leben,
- oder mit Haustieren

betreten werden sollen, gegenüber anderen Personen ist dabei ein Abstand von mindestens einem Meter einzuhalten."


Das grundsätzliche Verbot des betretens öffentlicher Orte gilt also im Freien nicht - auch für Einzelpersonen - unter der einzigen Bedingung, dass zu anderen Personen, ausgenommen jenen, mit denen man im gemeinsamen Haushalt lebt, ein Abstand von mind. 1m eingehalten wird.

Das grundsätzliche Verbot, und die Ausnahmen davon nach §2 Abs 1 bis 4 ist also für Innenräume, wie zB Arbeitsplätze, Kinos, Einkaufszentren gedacht.


§5 verbietet zusätzlich noch das betreten von Sportplätzen. Diese sind also nicht von der Ausnahme nach §2 Abs 5 erfasst.

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