Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
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Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
28.10.2003, 15:54:11
Hallo!

Ich habe folgendes Problem: Ich habe im März 2002 drei CDRW-Brenner mit 2-jähriger Garantie bei Mindfactory gekauft. Nunmehr hat einer der Brenner mehr oder minder den Geist aufgegeben, indem er zwar noch ausgezeichnet seinem Namen Ehre macht und brennt, was das Zeug hält, jedoch jegliches Lesen von CDs, CDRs und CDRWs ablehnt. Er liest sie einfach nicht mehr ein.

Ich habe jetzt bei mindfactory nachgefragt, wie es mit den Garantiebedingungen steht, da ich vor über einem Jahr die Blenden abgenommen hatte, um diese gesondert zu lackieren, da der Brenner dann besser zu meinem Tower passt. Anschließend wurden die Blenden wieder angebracht. Alle Siegel am Brenner, die ein Aufmachen verhindern sollen, sind jedoch unbeschädigt.

Die Fa. Mindfactory lehnt die Reparatur auf Garantie ab, da sie der Meinung ist, es wäre eine „bauartliche Veränderung“, die Blenden zu lackieren, die eine Garantie ausschließe.

Ich bin der Meinung, dass ich weiterhin mein Recht auf Garantieabwicklung besitze, da das Innenleben des Brenners zu keiner Zeit beeinträchtigt wurde, da der Lackiervorgang unabhängig vom Brenner stattfand und somit keinerlei Lack in den Brenner kommen konnte.

Wer hat nun Recht?

Ich möchte darum bitten, rechtlich fundierte Auskünfte zu geben und nicht Mutmaßungen oder Gefühlsregungen. Danke

Für die Mithilfe bedanke ich mich im voraus


Michael
?-)

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Re(10): Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
29.10.2003, 13:31:53
hoppla,
ein jura frischling auf höhenflug (nein, nicht du AVS ;-) ).

1. zum angeblichen "zitat": "Sie haben aus unserem Hause am 28. Oktober 2003 eine Email erhalten" http://forum.geizhals.at/t196617,1096654.html#1096654
wann (um wieviel uhr, worauf sich zeus ja beruft) genau am 28. diese mail beim threaderöffner einging kann nur gemutmaßt werden, der selbstschmeichlerische vorwurf des abschreibens ist also unhaltbar ;-)

2. es kann nicht so schwer sein eine entgegnung richtig zu platzieren. avs musste sich angesprochen fühlen.

3. kann man es mit seinem recht auch über das ziel hinausschiessen. die kosten-nutzen-rechnung geht hier nunmal nicht auf. jeder wird seine eigene finanzielle grenze haben für die er sich in einen rechtsstreit begibt, 50 euro sind es zumindest bei mir bei weitem nicht (rechne ich meine arbeitszeit an die ich für so einen lapidaren fall verwenden müsste kommen mir die tränen).

4. fällt es sicher unter die seit 2002 auf 2 jahre verlängerte gesetzliche gewährleistung, allerdings sollte man wie hier schon erwähnt nicht den §476 ausser acht lassen. ich jedenfalls (als techniklaie) wüsste nicht wie ich glaubhaft darlegen sollte das der mangel bereits bei kauf vorlag, sich aber jetzt erst bemerkbar machte und nichts mit meinem umbau am gerät zu tun hat. eine naive aussage wie "wenn der laser mit farbe vollgekleckert wäre würde er ja auch nicht mehr schreiben" entlockt den technisch versierteren sicher nur ein schenkelklopfen.

also ist man auf gedeih und verderb den technikern des (im zweifel) herstellers ausgeliefert, die zumindest mir alles erzählen könnten.


was also bringt es einem ein sich damit auseinanderzusetzen ausser dem "recht" zu haben?

p.s.: eine abhandlung über das gesamte bgb ist gar nicht notwendig. so ein hang zu übertreibungen ;-)

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Jetzt wirds albern...
29.10.2003, 14:47:10
Mal vorab: Man sollte nicht von sich auf andere schließen.

Den „Jura Frischling“ – gemeint ist wohl der „Jura-Frischling“ gebe ich gerne zurück an Deine Adresse. Urteilend auf Deinem geringen Kenntnisstand wäre ich daher etwas zurückhaltender.

1. Weshalb Deine Implikation ein „unhaltbar“ ergibt, erschließt sich mir nicht, zumal Du selbst schlußfolgerst, man könne über Zeitpunkte nur mutmaßen. Solcherart Logik halte ich für wenigstens „untragbar“.

2. Zu Deinen exegetischen Fähigkeiten ein Zitat: „Danke für den Hinweis, aber lese mal mein Posting und beachte vor allem die Zeitdifferenz. Ich fühle mich beinahe geehrt, daß man bei mir abgeschrieben hat, wenn auch etwas "laienhaft" formuliert wurde.“ Aus dem Bezug auf mein Posting wurde auf den Inhalt gefolgert. Inwiefern auch hier wieder ein „mußte sich angesprochen fühlen“ resultierte – es sei dahingestellt. Da er fürderhin mein besagtes Posting nicht wahrgenommen hatte, wie soll er mich „zitiert“ haben? Merkst Du was…? Ich schon…

3. Offensichtlich hast Du keine Ahnung vom Schadensersatzrecht.

4. Was hat §476 bitte schön mit dem Fall zu tun? Wir Juristen schauen da eher auf §363. Ferner: Nicht von Dir auf andere schließen (ich wiederhole es nur der Sicherheit halber). Vor Gericht würde ggf. Beweis erhoben. Ein Sachverständiger dürfte dann in der Regel Verschleiß und Haltbarkeit des Gerätes abwägen.

Völlig selbstironisch wirken Zitate wie „Ich bin Techniklaie“, entblöde mich aber nicht anderen „Naivität“ im Umgang mit Technik vorzuwerfen. Im Gegensatz zu Dir bin ich in Sachen Computer hinreichend kompetent. Gleiches gilt auch für die gerichtliche Praxis.

Davon abgesehen gibt es auch „die auf zwei Jahre verlängerte Gewährleistung“ nicht. Man sollte wenigstens einmal in seinem Leben die §§433 ff. und vor allem das Verjährungsrecht mal gelesen und verstanden haben.

Und um Dir einen weiteren Konjunktiv entgegenzuhalten ein Zitat aus meinem Ausgangsposting: „Kleiner Tip: Setze MF in Verzug und schalte danach einen RA ein. Sofern Du einen Prozeß gewinnen solltest, kannst Du die RA-Kosten als Verzugsschaden geltend machen.“

Mein Tip: Ball flachhalten und insbesondere sich nicht der Selbstüberschätzung hingeben, die man immer nur meint bei anderen zu entdecken.

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Re: Quatsch!
29.10.2003, 19:31:07
Na ich dankeschön, dass du mich abqualifizierst und "ab-schubladisierst". Es relativiert meine Skrupel, bei dir ein Realitätswahrnehmungs-handicap zu ahnen - da sieht jemand vor lauter Bäumen den Wald nicht (resp. vor lauter Gesetzen die reale Welt, in der sie gelten).
Wohnen der Herr noch bei Muttern zuhause, dass er von den Kalamitäten finanzieller Auswirkungen seiner Alltagsentscheidungen nur peripher tangiert wird? B-)

"Eine Entscheidung setzt zwingend eine Analyse voraus."

... die idR. mit einer umschlagsgemässen Kosten-Nutzenrechnung beginnt. "Welchem Aufwand steht welcher Wert gegenüber".

"Wenn man bei "Kleinvieh" erst gar nicht erst an die Geltendmachung von Ansprüchen denken sollte: Was folgt daraus im Umkehrschluß?"

Netter Versuch einer deduktiven Fehlinterpretation meines postings. ;-)
Denn mitnichten habe ich gemeint, man solle bei "Kleinvieh" seine Ansprüche nicht geltend machen. Aber man hat die Verhältnismässigkeit der Mittel zu überdenken, die man zur Geltendmachung mobilisiert.

In der Tat hat der Threaderöffner nach der Rechtslage zu seinem Fall gefragt. Freilich hast du die nicht nur genannt, sondern die Vorgangweise empfohlen.

"Bei einem Steitwert von 50 € macht man sich als RA arm, wenn man davon dauerhaft seinen Lebensunterhalt bestreiten soll."

Wie äusserst entlarvend deine Betrachtungsweise doch ist. B-)
Denn es ist unerheblich, was DU daran verdienen würdest, sondern die Unverhältnismässigkeit der Kosten/des Aufwandes an sich habe ich angesprochen.
(Ironischerweise muss ich damit jemanden, der selber in jedem 3. seiner postings andere auffordert, doch genauer zu lesen ... darum ersuchen, doch selbst ein bisschen genauer zu lesen, was andere schreiben! ;-) )
--  
Theorie ist, wenn man erklären kann, wie's geht, aber es funktioniert nicht.
Praxis ist, wenn's funktioniert, und man kann sich nicht erklären, wie das geht.

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Quatsch - Teil 2
30.10.2003, 12:38:26
Ganz nett, aber Versuch bleibt Versuch und Epigone und Epigone.

Bevor man versucht, in die Untiefen der (juristischen) Logik einzudringen, sollte man wenigsten geklärt haben, worin der Unterschied zwischen Deduktion und Induktion, vielleicht auch noch Abduktion liegt – der Vollständigkeit halber – und nicht nur ein paar wohlklingende Floskeln zum Besten geben, die über den dürftigen sachlichen Inhalt kaum hinwegzutäuschen in der Lage sind.

Wenig gewandt und damit auch untauglich war Dein Versuch, sich um eine Antwort auf meine – zugegeben sehr – einfache Frage zu lavieren. Ebenso sollte man aufpassen, das Gefühl des Triumphes nicht vor dem Zieleinlauf auszukosten, zumal wenn einem semantisch die Mittel fehlen, Sachverhalte ohne künstliche Hilfen aus sich heraus sprachlich darzustellen. Das unterscheidet Dich von mir, obendrein weist Du auch Mängel in der Interpretation von Texten auf. Aber mal „Butter bei dir Fische“:

Bezogen auf das Kleinvieh bleibt die Frage offen, was ein Anspruchsteller in diesem Zusammenhang zu tun hat. Daß ich hier nur notwendigerweise Mittel zum Zweck sein kann: Grandios hast Du Dich in diesem Zusammenhang dieser Einsicht verweigert.

Bezüglich der „Vorgehensweise“: dünkelhafter geht nicht mehr, Kartoffel. Gerade wenn ich geschäftstüchtig wäre, hätte ich als RA die Mahnung übernommen. Unter dem Aspekt der Schadensminimierung habe ich dem Rechtssuchenden gerade zu einem sein Portemonnaie schonenden Prozedere geraten. Wenn man keinen Plan von Jura usw. hat, sollte man schweigen. Das gebietet die Höflichkeit und auch die Vernunft. Denn auch die Erörterung der „Lage“ – lernt man bereits am ersten Tag im Jurastudium – kann nicht von einer Vorhergehensweise getrennt werden. Denn alleine die Frage nach dem Beschreiten des „Rechtsweges“ ist schon eine Strategiefrage und damit eine Frage der Vorhergehensweise. Aber bleibt bei Deinem Sermon und erkläre mir, wie Jura läuft.

„Kosten-/Nutzen-Relation“: Auch hier muß ich Dich korrigieren. Du sprachst von Streitwert. Diesen macht man vor Gericht geltend, ansonsten existierte er gar nicht…

In der Regel sollte man einen RA hierzu hinzuziehen, damit man rechtlich fundiert in seiner Angelegenheit beraten wird. Dank meines Prozedere wäre dem „Mandant“ kein Schaden durch Rechtsverfolgungskosten entstanden. Und mit dem Vorwurf der „Entlarvung“ – da wären wir wohl wieder bei dem ungelösten Problem des Kleinviehs angelangt, das ich gerne von Dir fundiert, hinreichend differenziert und abschließend beantwortet sehen möchte insbesondere unter Einbeziehung folgender Voraussetzungen:

De facto würde Deine Sichtweise auf eine Entlastung des VKs auf Kosten des K hinauslaufen. Die Gewährleistung – wie auch Deine Logik – würde ad absudrum geführt. Außerdem gibt es nicht nur reiche Larrys wie Dich, die mal eben zig Brenner kaufen, sondern auch junge Personen, die auf solch ein Laufwerk sparen. Aber wie gesagt, Du bist hier der King of Kosten-/Nutzenrechnung in Personunion mit einem Jura-Gott. ;)

Wahrlich die Blöße gibst Vielmehr Du Dir: Wer selbst 50€-Fälle nicht übernimmt und sich nur die „großen Fische“ aufhebt: Solche Personen verabscheue ich wahrlich. Entweder man fügt sich Prinzipien, oder Streitwerten. Letztem hast Du Dich verschrieben – nicht ich. :D

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Re(8): Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
29.10.2003, 15:31:31
Mir steht der Sinn nicht nach flamewar, aberbitte atme tief durch, zähl bis 20 und dann lies mein posting nochmal bzgl. was du gründlich missverstanden hast. ;-)

Es werde jeder LiteOn-Besitzer glücklich mit seinem Trum, und möge es ihm auch niemalsnicht eingehen, ... aber ich würde die Marke halt nicht empfehlen können (bzw. einige mehrere "Ex- und niewieder" LiteOn-Besitzer in meinem Bekanntenkreis).

Und weil du in einem Vor-posting "den überbezahlten, bösen Feind" erwähnt hast: Yupp, ich hatte vor meinem Yammy F1 einen Plextor 1210a. Lebt & brennt heute noch bei seinem nun 3.-Besitzer. Der 16x Plextor eines Freundes wurde nach 1/2 Jahr defekt, und nach knapp 1 Woche auf Garantie damals gegen einen nagelneuen 24x getauscht - ohne Aufpreis selbstverständlich. Das sind halt so Sachen, die im "Qualitätsmarken-Preisaufschlag" drinstecken ... und die es bei "Wegwerf-Brennern" um EUR 35,- nicht spielt.
Gibt's ja auch nichts zu meckern. Wem ein Plextor zu teuer ist, der nimmt eben einen LiteOn etc. Nur, wenn der nach einem 1/2 bis 3/4 Jahr verreckt ... dann war's das eben. "Hintennach" sollte man nicht draufkommen, man will zwar nix zahlen, aber TROTZDEM eine *ruckzuck*-Garantieleistung wie bei einer teureren Qualitätsmarke - dann hat man nämlich falsch gekauft/gespart.
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Re(2): Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
29.10.2003, 11:29:06
Dem Posting von GrummelGrumpf kann ich nur 100%ig beipflichten!

Du hast demnach 2 Möglichkeiten:

- Gewährleistung gegenüber Mindfactory: damit wirst Du letztlich kaum Erfolg haben können, da Du im Prozess beweisen müsstest, dass der Mangel zum Zeitpunkt der Übergabe der Brenner bereits vorgelegen ist. Das ist bei technischen Produkten meiner Meinung nach fast unmöglich.

- Garantieanspruch gegenüber dem Hersteller, in diesem Fall Fa. LiteOn. Da gilt es vorerst abzuklären, wie lange überhaupt Garantie gewährt wird. Wenn z.B. 2 Jahre Garantie versprochen wird, wäre dieser Weg denkbar. Ob er sinnvoll ist, steht jedoch schwer in Frage, da Du dazu den Brenner (nach meist recht komplizierten Verpackungsrichtlinien) teuer verpacken und versichert versenden musst. Zum Drüberstreuen schwebt dann noch das Damoklesschwert der umlackierten Frontplatte über der ganzen Sache. Der Hersteller könnte einwenden, dass Du einen Eingriff am Gerät vorgenommen hast, der die Garantie zum Erlöschen briachte etc...

--> Ich würde mir das lieber nicht antun, sondern entweder einen neuen Brenner kaufen (sind schon recht billig), oder damit leben, dass der Brenner halt nur brennt (wofür er meiner Meinung nach auch hauptsächlich gedacht ist), und Du mit einem CD-ROM auslesen musst.

Tja, diese Zeilen sind möglicherweise nicht das, was Du hören wolltest, aber sie zeigen, dass eine weitere Verfolgung rechtlicher Ansprüche etc. nicht besonders sinnvoll ist, auch wenn sie (zumindest die Garantieabwicklung) durchaus möglich wären.

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Re: Gemach, gemach!
30.10.2003, 00:03:34
Lieber Zeus,

schön, dass Du mir wieder einmal einige nette Zeilen ins Stammbuch geschrieben hast, diesmal - bis auf den ersten Satz - wenigstens etwas weniger ungehobelt, aber da bestehen bestimmt noch Verbesserungsmöglichkeiten ;-)

Nun zur Sache: 1. Dein Umkehrschluss entbehrt selbst jedweder Logik, denk´ nochmal darüber nach, möglicherweise hast Du Dir Deine "Informationen" doch nur "aus dem Finger gesaugt"? Kleine Hilfe: Schon mal daran gedacht, dass die Änderungen im Schuldrecht (besonders im Gewährleistungsrecht) möglicherweise auch Verbesserungen in der Durchsetzbarkeit für Ansprüche des Käufers gebracht haben könnten? Weiterer Tip: Die 6-monatige Beweislastumkehr ist eine solche Verbesserung. Folgerung: Vorher gabs die nicht. Fazit: Nach früherer Rechtslage hättest Du diese Beweisprobleme tatsächlich auch schon vor Ablauf der 6 Monate gehabt (kaum zu glauben, ja). Und jetzt der Knaller: Bis 31.12.2001 war die Gewährleistungspflicht doch tatsächlich einfach so nach 6 Monaten zu Ende ;-)

Lies´ vielleicht besser noch mal meinen vorigen Beitrag, möglicherweise verstehst Du ihn nun besser...er ist jedenfalls völlig korrekt. Dagegen gibt es Beitrgäge anderer User, die vor Unlogik, Falschinformation und Prahlerei nur so strotzen ;-)

Da bin ich nur froh, dass ich kein - in Deinen Worten - Univ.Prof. Dipl.Ing. Mag. Dr. multi blabla usw. bin, aber fast ;-)

Gruß,
Frechdaxx

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Re(3): Gemach, gemach!
30.10.2003, 13:55:19
Aha, wieder einmal eine Deiner unendlich weisen Kommentare, völlig losgelöst von Selbstgefälligkeit und Eigenlob, ohne jede unnötige Besudelung Anderer, die hier posten und sich die Mühe machen, fundierte Antworten auf Fragen hier im Forum zu geben  - naja, da kann sich ja jeder seinen Kommentar selbst ausdenken...

Du schreibst nun leider nichts Neues, hast Deine früheren Aussagen nicht korrigiert bzw. abgeschwächt, auch hast Du Deine - mir nicht nachvollziehbaren - "logischen" Denksportüberlegungen über Unlogik, Widerspruch und so weiter sichtlich nicht überdacht, sondern gleich mit neuen hochtrabenden Behauptungen untermauert. So macht sich halt jeder sein eigenes "Hirngespinst" - aber jedes Luftschlösschen bricht irgendwann mal zusammen - Jedem das Seine ;-)

Ich möchte diese Konversation nicht bis in alle Ewigkeit weiterführen, zumal von Deiner Seite bisher nur an einem seidenen Faden hängende, der Logik von Beginn an widersprechende Gedankengänge angeführt wurden, welche ich nicht weiter kommentieren möchte.

Ich stehe weiterhin zu ALLEN meiner bisherigen rechtlichen Ausführungen - Du solltest jedoch bedenken, und da liegt möglicherweise das Grundübel in der hier entstandenen Kontroverse begraben - dass ich in diesem Forum, welches sich "www.geizhals.at" nennt und in Österreich betrieben wird, selbstverständlich auch rechtliche Hinweise gebe, die im österr. Recht (hauptsächlich im ABGB) ihre Wurzeln haben. Meine Kenntnisse im deutschen BGB sind bestimmt nicht sooo atemberaubend wie die von Dir behaupteten, ich habe jedoch die Änderungen im Gewährleistungsrecht auch ein wenig mitverfolgt - und die Grundtendenzen dieser Novellen, alle übrigens durch die Umsetzung von EG-Recht geprägt, sind meiner Information nach recht vergleichbar und dem Inhalte nach durchaus ähnlich. Aber wie gesagt, meine Aussagen beziehen sich auf geltendes österr. Recht.

Man müsste sich nun erst einmal ansehen, wer diese Fa. Mindfactory eigentlich ist, wo sie ihren Sitz bzw. Geschäftsniederlassung hat, in welcher Niederlassung eingekauft wurde etc...erst dann ist klar, welche Rechtsordnung überhaupt Anwendung findet.



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Re(4): Gemach, gemach!
30.10.2003, 14:24:44
Also, ich habe mich nun (im Eilverfahren) auch im deutschen BGB etwas weitergebildet und komme - wie ich von Anfang an vermutete - zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts in Deutschland im Inhalt ziemlich exakt den österr. Regelungen entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen wurde genauso ab 1.1.2002 von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Bis 6 Monate ab Übergabe der Sache gilt genauso eine Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss sich von der Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat, freibeweisen. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss daher der Käufer diesen - bei technischen Geräten meist sehr komplizierten und teuren Sachverständigenbeweis - erbringen. Ob sich diese Mühe (und das Prozesskostenrisiko) auszahlt, sollte jeder selbst entscheiden, ich würde diese Frage mit einem klaren NEIN beantworten.

Da es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und eine neue Ware erstanden wurde, ist ein (auch nur teilweiser) Ausschluss dieser Gewährleistungsrechte schlichtweg unwirksam - genauso wie im Ergebnis auch in Österreich.

Ich möchte daher nochmal betonen, dass all meine bisherigen rechtlichen Erörterungen ausnahmslos für Österreich und auch für Deutschland Ihre Richtigkeit haben. Wer anderes behauptet - wie Zeus - liegt ganz einfach falsch und sieht - wie es auch schon andere hier im Forum gepostet haben - den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Ich stehe für weitere Fragen weiterhin gerne zur Verfügung (aber Zeus ersuche ich in aller Höflichkeit, sich etwas im Zaum zu halten!)

Gruß,
Frechdaxx

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Re(5): Gemach, gemach!
31.10.2003, 13:08:10
Frecher Mensch, Du machst Deinem Namen alle Ehre. Ungezogen ist es, mir da „Zeus liegt ganz falsch“ (wo wir wieder mehrfach bei Deinem Lieblingsthema, der Logik, wären: gibt es einen Komparativ als auch Superlativ zu falsch, der da „ganz falsch“ heißt – falsch, fälscher, ganz falsch? :D) um die Ohren zu hauen, vor allem unter dem Eindruck, selbst das BGB nur aus dem „Eilverfahren“ heraus zu kennen. Da hilft auch Deine Apodiktik nicht weiter („Ich möchte daher nochmal betonen, dass all meine bisherigen rechtlichen Erörterungen ausnahmslos für Österreich und auch für Deutschland Ihre Richtigkeit haben.“).

Daher spalte ich mal ein paar Haare:

Besagter § - genaugenommen ist es ein Artikel - befindet sich im EGBGB: Art. 229 §5. Da steht nicht, daß die „Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen genauso ab 1.1.2002 von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert“ wurde, sondern, daß auf den Entstehungszeitpunkt abzustellen ist. Das ist ein fundamentaler Unterschied. 1:0 für mich (die vorherigen Siege zähle ich nicht mit). Ferner erneuere ich auch meinen Vorwurf an Deine Adresse: „Die“ Gewährleistung gibt es - bezogen auf die Verjährung - nicht. Das BGB hält ein differenziertes System parat. Wesentlich besser wäre es, auch von der „gesetzlichen Gewährleistung zu sprechen“. Denn – Umkehrschluß – man kann auch unter bestimmten Voraussetzungen zwar nicht die Gewährleistung als solche ausschließen, so aber doch die Verjährung beeinflußen.

Die „Beweislastumkehr“ existiert de iure nur gemäß §476. Voraussetzung ist, daß ein Verbrauchsgüterkauf geschlossen worden ist. Das ist zu prüfen. Ich war übrigens der einzige, der das auch ggü „Mieser Bulle“ erwähnte (http://forum.geizhals.at/t196617,1096504.html#1096504 ). 2:0 für mich.

„freibeweisen“ – spezifisch österreichisches Idiom? Angesichts solcher Kapriolen darf man sich nicht wundern, daß Juristen das Stigma der Sprachverquaster anhaftet. Meiner Ansicht nach sind es gerade die Nichtjuristen, die hin und wieder mal wie Juristen daherkommen wollen, die sich in pseudojuristischer Schreibweise überbieten wollen. Die Artikel aus der Fachpresse (NJW, C&R) lesen sich meist wie Prosawerke trotz des Sujets, während ich bei Laiendarbietungen immer (!) kotzen muß. Macht 3:0.

„Nach Ablauf dieser 6 Monate muss daher der Käufer diesen - bei technischen Geräten meist sehr komplizierten und teuren Sachverständigenbeweis – erbringen.“ Man darf Aussagen nicht mit Behauptung und Mutmaßungen infiltrieren und tendenziös belasten. Ich weiderhole meinen Vorwurf: Du kennst die Rechtsprechung des BGH nicht zum Computerrecht. Punkt, aus. 4:0.

„Ob sich diese Mühe (und das Prozesskostenrisiko) auszahlt, sollte jeder selbst entscheiden, ich würde diese Frage mit einem klaren NEIN beantworten.“ Ansichtssache. Differenziertheit ist Deine Zierde nicht.

„Da es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und eine neue Ware erstanden wurde, ist ein (auch nur teilweiser) Ausschluss dieser Gewährleistungsrechte schlichtweg unwirksam - genauso wie im Ergebnis auch in Österreich.“ Auch "ganz falsch", oder besser: nicht ganz richtig ;): „Zum Nachteil des Verbrauchers abweichende Vereinbarung“, vgl. §475 I. - Und ob es sich um einen Verbrauchsgüterkauf handelt? Davon kann man ausgehen, ist aber beinahe unerheblich. 5:0.

Um es noch einmal klar zu machen: Ich habe auch keine Fragen an Dich, jedenfalls im Moment nicht; gegenwärtig sollte es eher umgekehrt sein. Mir ist die Rechtslage im Gegensatz zu Dir bekannt. Auch der Baum-Vorwurf ist wieder einmal völlig daneben. Ich wiederhole mich: Mieser_Bulle wollte eine rechtliche Erörterung seines Sachverhaltes haben. Fertig aus. An diesen Punkt gelangt erst gar nicht, wer sich denkt: „Ach *PIEP* drauf, 35 €!“. Um Dir aber mal den Spiegel vorzuhalten: Sehr viele Rechtssuchende sind rechtsschutzversichert. Da latzt in 99% der Fälle die besagte Versicherung. GANZ GLEICH WAS BEI HERAUSKOMMT! ;)

Fazit: Zeus vs. Frechdaxx: 5-0.

Es ist an Dir, für eine Verlängerung zu sorgen. Mit K. habe ich schon Frieden geschlossen. Im Gegensatz zu Dir geht es mir auch nicht ums "Prinzip". Ob einer deswegen klagt - was nur die logische Folge der Weigerung MFs wäre! -, ist jedem selbst überlassen. Ich würde es wahrscheinlich dennoch tun, wenn der Ursprungsbrenner teuer gewesen wäre. Aber wer mir Unfug wie "ganz falsch" um die Ohren haut, der sollte es wenigstens "ganz richtig" machen. ;)

MfG

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Re(6): Gemach, gemach!
31.10.2003, 18:31:54
Ich bin Deiner Meinung, dass es nicht sinnvoll ist, diese Diskussion endlos weiterzuführen - außerdem befinden wir uns ja nicht "im Krieg", daher müssen wir auch nicht frieden schließen... 1:0 für Frechdaxx ;-)

Deine obigen Ausführungen waren bestimmt eine Menge Tipparbeit - dazu ein grosses Bravo an Dich. Ich habe mich hingegen bemüht, von Anfang an nicht juristische Rechtsinstitute ausführlich darzustellen (weil das eh keinen interessiert), sondern für den hier vorliegenden Fall eine Lösung anzubieten. Und die stimmt auch so. 2:0 für Frechdaxx

Dein an sich natürlich völlig richtiger Einwand, dass bei der Länge der Gewährleistungsfrist auf das Kaufdatum abzustellen ist, geht daher völlig ins Leere, weil hier zweifellos 2 Jahre Gewährleistungspflicht bestehen. 3:0 für Frechdaxx

Ebenso verhält es sich mit Deinem Einwand, dass diese Rechte einseitig zwingende Normen sind, die nicht zum Nachteil des Verbauchers eingeschränkt werden können. Von einer solchen Vereinbarung wurde bei der Thread-Eröffnung auch gar nichts gepostet, deshalb bin ich nicht weiter darauf eingegangen. 4:0 für Frechdaxx

Mein Vorwurf mit dem Wald und den Bäumen ist deshalb - logischerweise ;-) - natürlich doch völlig gerechtfertigt, da Du zwar wunderbare rechtliche Ausführungen dargelegt hast, es Dir jedoch nicht gelungen ist, kurze und prägnante Antworten auf die gestellten Frage zu geben. 5:0 für Frechdaxx

Ich habe weiters von Anfang an gesagt, dass ein Gewährleistungsanspruch durchaus Chancen auf Durchsetzbarkeit hat. Er birgt aber grosse Risken im Beweis der Mangelhaftigkeit zum Zeitpunkt der bedungenen Übergabe. Mir deswegen vorzuwerfen, ich wolle die Gewährleistung zu Grabe tragen, ist wohl klarerweise nicht ganz haltbar. Da muss halt jeder selbst abwägen, ob es das wert ist, MEINE Meinung ist nach wie vor: Nein.  weiterhin 6:0 für Frechdaxx

Ich führe nach einer Aufrechnung der bisherigen Punkte daher mit einem Punkt :-)
Dieser sei Dir aber - natürlich im Wissen um das Bestehen eines zweiseitigen Rechtsgeschäftes voraussetzend Deine Einwilligung - für Deine aufopfernden und detaillierten Ausführungen zur Hälfte geschenkt. Wir haben dann also Punkte-Gleichstand und können erleichtert ins Halloween-Wochenende gehen.

Ich hoffe, es war auch für die anderen Leser - wenigstens teilweise - lustig, unseren Schlagabtausch mitzuverfolgen. Grüssi, Frechdaxx.

Die deutsche höchstgerichtliche Judikatur zur Gewährleistung bei Computern würde ich mir gerne näher ansehen. Gibt´s da im Internet so etwas wie eine Rechtsdatenbank, wo man Gesetzestexte und Judikatur suchen kann? (In Österreich ist das seit geraumer Zeit kostenlos möglich - unter http://www.ris.bka.gv.at )

Würde mich sehr freuen, wenn Du mir da weiterhelfen könntest!
Ich bin auch per eMail unter frechdaxx . at @ gmx . at erreichbar. (ich habe da Leerzeichen eingefügt, weil die Adresse sonst manchmal ausgeblendet wird...die musst Du also wieder rausnehmen!)





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Re: Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
01.11.2003, 09:13:51
Also Ich finde das Forum hier rundum gut und weltklasse.Ehrlich,es baut einen immer wieder auf und zeigt doch auch immer wieder die unterschiedlichsten Probleme,Lösungen und Charaktere.Es gibt hier wirklich kein Problem(und Meinungen)was es wirklich nicht gibt.Eine wirklich gute und seltene Mischung von alledem.

Ein bischen Wahrheit steckt in jedem Thread und macht man sich dann die Mühe alles auch durchzulesen kommt man zwangsläufig für sich selber zu einem befriedigenden Ergebnis.Daraus sollte man denn auch seine Lehren/Konsequenzen ziehen.

Fakt ist doch:

LiteOn ist nicht Plextor(oder Yamaha...usw.)
Kaufe Ich das,sollte man das bedenken und nicht nachher die Qualität von Plextor erwarten.Da liegen Welten zwischen,sowohl bei Verarbeitung,Support,verbauten Materialien usw.... Plextor ist eben das bis jetzt und in dem Segment gültige NonPlusUltra.Es gibt eben für jedes Gebiet seine Spezialisten und da gehört mit Sicherheit LiteOn nicht dazu.Eher vielleicht ein guter Allrounder im Niedrigpreisgeschäft,mehr sind und werden die nicht.

Desweiteren würde Ich jegliche Garantie/Gewährleistung ablehnen wenn auch nur äußerlich das Gerät,wie in diesem Fall,verändert wurde.
Lacke,und das weiß jeder Lackierer,geben nach der Lackierung noch eine ganze lange Zeit Schadstoffe ab.Diese können relativ *TRÖT* und Materialschädigend sein.Durchaus möglich das diese Ausdünstungen das Gerät nachhaltig geschadet haben.Daher ist auch nicht einzusehen warum hier der Händler bzw.Hersteller haften sollte.Um irgendwelche Ansprüche,die meiner Meinung sowieso nicht vorhanden sind,durchzusetzen müßte man daher eine Unbedenklichkeits Prüfung durchführen lassen und diese wird wohl wegen der hohen Kosten die damit verbunden sind unrealistisch sein.

mfG HL

Nicht um jeden Geiz und immer!!!
http://forum.geizhals.at/files/8577/ch_pic_298.gif



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