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Garantieabwicklung bei Mindfactory Un-/Recht?
28.10.2003, 15:54:11
Hallo!

Ich habe folgendes Problem: Ich habe im März 2002 drei CDRW-Brenner mit 2-jähriger Garantie bei Mindfactory gekauft. Nunmehr hat einer der Brenner mehr oder minder den Geist aufgegeben, indem er zwar noch ausgezeichnet seinem Namen Ehre macht und brennt, was das Zeug hält, jedoch jegliches Lesen von CDs, CDRs und CDRWs ablehnt. Er liest sie einfach nicht mehr ein.

Ich habe jetzt bei mindfactory nachgefragt, wie es mit den Garantiebedingungen steht, da ich vor über einem Jahr die Blenden abgenommen hatte, um diese gesondert zu lackieren, da der Brenner dann besser zu meinem Tower passt. Anschließend wurden die Blenden wieder angebracht. Alle Siegel am Brenner, die ein Aufmachen verhindern sollen, sind jedoch unbeschädigt.

Die Fa. Mindfactory lehnt die Reparatur auf Garantie ab, da sie der Meinung ist, es wäre eine „bauartliche Veränderung“, die Blenden zu lackieren, die eine Garantie ausschließe.

Ich bin der Meinung, dass ich weiterhin mein Recht auf Garantieabwicklung besitze, da das Innenleben des Brenners zu keiner Zeit beeinträchtigt wurde, da der Lackiervorgang unabhängig vom Brenner stattfand und somit keinerlei Lack in den Brenner kommen konnte.

Wer hat nun Recht?

Ich möchte darum bitten, rechtlich fundierte Auskünfte zu geben und nicht Mutmaßungen oder Gefühlsregungen. Danke

Für die Mithilfe bedanke ich mich im voraus


Michael
?-)

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.  Mal sachte...  (Zeus am 28.10.2003, 16:30:12)
...... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 28.10.2003, 20:13:00)
...........  Jetzt wirds albern...  (Zeus am 29.10.2003, 14:47:10)
..........  Quatsch!  (Zeus am 29.10.2003, 15:56:50)
...........  Re: Quatsch!  (KarlToffel am 29.10.2003, 19:31:07)
............  Re(2): Quatsch!  (Tom@33 am 29.10.2003, 19:57:33)
.............  Re(3): Quatsch!  (KarlToffel am 29.10.2003, 21:26:06)
..............  Re(4): Quatsch!  (Tom@33 am 29.10.2003, 22:07:48)
.............  Re(3): Quatsch!  (Zeus am 30.10.2003, 12:39:58)
............  Re(2): Quatsch!  (AVS am 30.10.2003, 12:27:44)
.............  Re(3): Quatsch!  (Zeus am 30.10.2003, 12:39:26)
..............  Re(4): Quatsch!  (AVS am 30.10.2003, 12:56:01)
...............  Re(5): Quatsch!  (Zeus am 31.10.2003, 12:36:40)
............  Quatsch - Teil 2  (Zeus am 30.10.2003, 12:38:26)
.............  Re: Quatsch - Teil 2  (KarlToffel am 30.10.2003, 14:57:04)
..............  Wir sind wieder Freunde! :)  (Zeus am 31.10.2003, 08:30:01)
.............  Re: Quatsch - Teil 2  (Frechdaxx am 30.10.2003, 15:01:53)
..............  Re(2): Quatsch - Teil 2  (Zeus am 31.10.2003, 12:38:33)
...............  Re(3): Quatsch - Teil 2  (Frechdaxx am 31.10.2003, 17:51:15)
..... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 28.10.2003, 20:16:31)
....... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 29.10.2003, 14:59:51)
.....  Gemach, gemach!  (Zeus am 29.10.2003, 15:46:09)
...... Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (substitute am 29.10.2003, 18:19:53)
.......  Re(2): Gemach, gemach!  (Zeus am 30.10.2003, 12:13:38)
......  Re: Gemach, gemach!  (Frechdaxx am 30.10.2003, 00:03:34)
.......  Re(2): Gemach, gemach!  (Zeus am 30.10.2003, 12:11:19)
........  Re(3): Gemach, gemach!  (Frechdaxx am 30.10.2003, 13:55:19)
.........
Re(4): Gemach, gemach!
30.10.2003, 14:24:44
Also, ich habe mich nun (im Eilverfahren) auch im deutschen BGB etwas weitergebildet und komme - wie ich von Anfang an vermutete - zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen des Gewährleistungsrechts in Deutschland im Inhalt ziemlich exakt den österr. Regelungen entsprechen.

Die Gewährleistungsfrist bei beweglichen Sachen wurde genauso ab 1.1.2002 von 6 Monaten auf 2 Jahre verlängert. Bis 6 Monate ab Übergabe der Sache gilt genauso eine Beweislastumkehr, d.h. der Verkäufer muss sich von der Vermutung, dass der Mangel bereits bei Übergabe der Sache bestanden hat, freibeweisen. Nach Ablauf dieser 6 Monate muss daher der Käufer diesen - bei technischen Geräten meist sehr komplizierten und teuren Sachverständigenbeweis - erbringen. Ob sich diese Mühe (und das Prozesskostenrisiko) auszahlt, sollte jeder selbst entscheiden, ich würde diese Frage mit einem klaren NEIN beantworten.

Da es sich hier um einen Verbrauchsgüterkauf handelt und eine neue Ware erstanden wurde, ist ein (auch nur teilweiser) Ausschluss dieser Gewährleistungsrechte schlichtweg unwirksam - genauso wie im Ergebnis auch in Österreich.

Ich möchte daher nochmal betonen, dass all meine bisherigen rechtlichen Erörterungen ausnahmslos für Österreich und auch für Deutschland Ihre Richtigkeit haben. Wer anderes behauptet - wie Zeus - liegt ganz einfach falsch und sieht - wie es auch schon andere hier im Forum gepostet haben - den Wald vor lauter Bäumen nicht.

Ich stehe für weitere Fragen weiterhin gerne zur Verfügung (aber Zeus ersuche ich in aller Höflichkeit, sich etwas im Zaum zu halten!)

Gruß,
Frechdaxx

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..........  Re(5): Gemach, gemach!  (Zeus am 31.10.2003, 13:08:10)
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