Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
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Re(2): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 01:59:02
Hi ! Also "das Teil" worums ging, war die ganze Festplatte. Mittels dem
DriveFitnessTest - Programm (ein Diagnose-Programm nur für IBM bzw. Hitachi Festplatten) zeigten sich fehlerhafte Sektoren. zeitweise ging gar nichts, d.h. Platte wurde nicht mal erkannt, dann wieder fehlerhafte Sektoren.... (Die Platte wurde vor genau 3 1/2 Monaten gekauft & übergeben.)

Der betreffende Händler tauschte sie mir nach einem Test am übernächsten Tag zwar problemlos aus, aber bei diesem Austausch wollte ich daß das Austauschdatum auf der Rechnung festgehalten wird, weil (wie ich meinte) die Garantie bzw. Gewährleistungsfrist ja - ab Austausch - von neuem zu laufen beginne.

Die "Kommunikation" mit diesem Händler war zunächst ziemlich mühsam - nur 1-er der 4 anwesenden Angestellten war dann im weiteren Verlauf wirklich sachlich-korrekt, freundlich und geduldig und erklärte mir ungefähr den Standpunkt der Firma, und daß die Zentrale für diesen Fall der richtige Ansprechpartner wäre. (mehr hätte ich mir auch nicht erwartet. Das Benehmen der 3 anderen war dagegen beleidigend, herablassend, die grinsten sich spöttisch an, und der eine jugendliche Techniker wollte mir im Zorn gar die Platte wieder wegnehmen... ?! weitere ekelhafte Details spare ich mir hier.)

Ums wieder zum Thema zurückzukehren : Die haben dort eine Art freiwillige Händlergarantie von 1 Jahr, innerhalb dessen sie dir eine defekte Platte austauschen, aber beim Austausch beziehen die sich anscheinend immer auf den Kaufzeitpunkt der zuallererst gekauften Platte, damit wird diese Garantie schnell weniger. Wenn man Pech hat, bekommst z.B eine nagelneue Platte, und wenn nur noch 1 Monat Garantie überbleibt, und die wird nach 2 Monaten kaputt, dann kannst die 2 Monate alte Festplatte weghauen und eine Neue kaufen.

Ich habe die Garantie immer so verstanden, daß ein Gerät z.B. dieses 1 Garantie- Jahr "in EINEM Stück"  überdauern sollte, bevor es irgendwann auf natürliche Weise kaputt wird.... dort wird dagegen wie oben beschrieben vorgegangen. ABER eigentlich sollte doch in einem Gewährleistungsfall wie diesem (ist ja innerhalb dieser 6 Monatsfrist kaputtgegangen, wo der Händler die Beweislast.......trägt) diese "freiwillige Händlergarantie" bzw. Gewährleistungsfrist ab Austausch doch wieder von Neuem gerechnet werden, oder ?

Hoffentlich war das einigermaßen verständlich,... ich bin jetzt zu müde um noch klar zu denken. Bis morgen.




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Re(8): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 03:29:04
Der grundsätzliche Unterschied zw. Garantie und Gewährleistung war mir schon klar, nur nicht wie das gehandhabt wird wenn der Händler die Gewährleistung durch seine freiwillige Händlergarantie (die mit jedem Austausch weniger wird) "ersetzt",
hingegegen wird von Gewährleistung dort bei denen gar nicht geredet (mit Absicht?).
Daher frage ich mich, ob ich beides gleichzeitig haben kann. Ich vermute, falls die Platte die 6 Monats-Hürde nicht packt, dann geht zwar die Händlergarantie bei jedem Austausch immer mehr drauf, die Gewährleistung lebt aber (Defekt nach weniger als 6 Monaten) von Neuem auf , während die Herstellergarantie (=ein drittes Paar Schuhe) noch immer abhängig vom Herstellungsdatum bestehen könnte.

Das heißt falls die Händlergarantie einmal aufgebracht sein sollte, wird dieser Händler sich weigern, die Platte zu tauschen. Mit dem Gewährleistungsrecht könnte ich ihm dann zwar zu Recht kommen (wenn weniger als 6 Monate seit dem Kauf+Übergabe ODER seit dem letzen Austausch vergangen sind).  ABER Problem wird nur sein, daß der Händler offensichtlich nur seine eigene in jedem Fall weniger werdende Händlergarantie anbietet (aus "Kulanz" wie die meinen), und eine ev. noch bestehende Herstellergarantie gegen Portokostenersatz abwickelt. - Wobei mir gesagt wurde daß dann 2x Porto verrechnet werden würde...1 Mal- für das schicken in die Zentrale dieses Händlers (=in Österreich), und ein 2.Mal
für das Versenden von dort zum Hersteller. also kurzum - statt Gewährleistung kennt der nur seine Herstellergarantie.

Nun, ich habe mir immerhin auf der Rechnung bestätigen lassen, daß die Ware mit dem aktuellen Datum auf Garantie getauscht wurde, mit Stempel und Unterschrift. (Kaufdatum steht dort UND Austausch-datum)

Zusätzlich hat mir der einzige vernünftige Angestellte dort, auch noch eine "Garantierechnung" ausgedruckt, wo der Austausch der beiden Festplatten genau augelistet ist und dort steht NUR das Austauschdatum. (ohne Stempel und Unterschrift)




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Re(11): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 19:09:50
WEDER der Händler NOCH der Endkunde (je nachdem wen die Beweislast gerade trifft, d.h. vor dem Ablauf der ersten 6 Monaten Gewährleistung triffts den *Händler*, nach dieser Frist eben den Endkunden) kann in so einem Fall *ernsthaft beweisen wollen* ob ein bestimmter Mangel bereits zum Zeitpunkt der Übergabe vorgelegen ist oder nicht.

Du kannst gerne bei Deiner falschen Meinung bleiben. Vielleicht triffst Du mal einen Händler, der sich den Spaß macht, Dir das Gegenteil zu beweisen. Ist in manchen Fällen ganz leicht - ganz unabhängig von dem, was Du glaubst - und mir im übrigen völlig egal. Du streite Deine Fälle mit Deinem Verkäufer durch, ich mache das, sobald es mich betrifft.

Ich habe ledigleich Deiner mehrmalige Vermischung der Begriffe "Gewährleistung" und "Garantie" widersprochen und versucht, Dir zu helfen. Letztere Versuche enden immer dann, wenn jemand Gesetzesstellen mir zu widerlegen versucht. Das führt zu gar nichts, beeindruckt weder mich noch einen Richter und ist somit ohne jeden Nährwert.
Davon abgesehen, willst Du einem DEINER Kunden der Dir nach nur 3 Monaten nach Kauf einer Festplatte die defekt geworden ist diese retourbringt, wirklich ins Gesicht sagen, "Ich werd Ihnen mit allen Mittel beweisen, daß Sie selber schuld sind, und bis dahin werden Sie warten müssen ?"

Wir wohl kaum passieren können, da ich von Dienstleistung lebe. |-D Sollte ich trotzdem mal in die genannte Verlegenheit kommen, würde ich nie im Leben so vorgehen, wie Du Dir das anscheinend vorstellst. Aber das ist - wie schon gesagt - a) nicht zu erwarten und b) völlig ohne Nutzen für Deinen hier diskutierten Fall.

Fakt ist, dass ein Verkäufer sehr wohl das Recht hat, Dir zu beweisen, dass ein Mangel nicht schon bei Lieferung vorhanden war. Ob er's tut oder nicht, wird vom Fall selbst abhängen. Auch scheinst Du zu vergessen, dass das Gewährleistungsrecht nicht nur für Computer(teile) gilt; ja, oh Überraschung, es gibt auch ein Leben neben Computers. ;)

GrummelGrumpf
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Re(7): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 02:47:00

Das klingt zwar richtig und einleuchtend. Was aber, wenn dieser "Händler"
statt einer Gewährleistung das alles mittels einer "freiwilligen 1jährigen
Händlergarantie" abdeckt, ist dann die Gewährleistung "stärker" oder  doch
diese Händlergarantie.Vermutlich weil die Händlergarantie was freiwilliges
ist, unterwirft man sich ganz automatisch den Bestimmungen dieses Händlers
dazu (wo immer die bei dem auch stehen mögen...).  Es fragt sich, ob die
gesetzliche Gewährleistung in so einem Fall (Defekt innerhalb der ersten 6
Monate nach Übergabe) nicht automatisch in den Vordergrund tritt, und sich
selbst und damit die Garantie automatisch neu aufleben läßt.Mein Gott, ich
komm mir bald schon vor wie ein Philosopherl.  


Das sind zwei Paar Schuhe.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben (24 Monate auf bewegliche Sachen, nach sechs Monaten Beweislastumkehr).
Garantie ist ein freiwilliges Angebot des Händlers.

Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Austausch eines defekten Gerätes auf jeden Fall neu zu laufen, die Garantie vll nicht (da eben freiwillige Sache; muss man sich mit den AGB auseinandersetzen).

Edit: Vorteil der Garantie ist natürlich, dass bei zB einem Jahr Garantie auch nach sechs Monaten ein defektes Teil ohne Probleme getauscht wird, während die Ansprüche aus der Gewährleistung kaum mehr greifen würden (da man beweisen müsste, dass der Fehler schon von Anfang an vorhanden war).
__________

"Fiat iustitia et pereat mundus."



The pen is mightyer than the sword:

§ 918 ABGB (Verzug);
§ 922 ABGB (Gewährleistung);
§ 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit);
§ 932 ABGB (Rechte aus der Gewährleistung);
§ 933a ABGB (Schadenersatzansprüche aus dem Gewährleistungsrecht)
15.01.2005, 02:58 Uhr - Editiert von Lawyer, alte Version: hier
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Re(6): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 11:44:29

Genau das frage ich mich auch. Allerdings zeigt "Grummel" typischerweise
eine rein händler-begünstigende Kurzsichtigkeit, mit der er fast schon
"besessen" alles zum Vorteil des Händlers hinbiegen möchte. Beispiel: wie soll
ich das Fehlerverursachende Teil in einer Festplatte durch Gewährleistung
"verbessern lassen" ?? Das Ding kann man nicht einfach so aufschrauben und was
auswechseln, eher wird da die ganze Platte ausgetauscht und fertig. Und worauf
bezieht sich nun logischerweise die Gewährleistung - nur auf ein Bestandteil
auf welches man praktisch nicht zugreifen kann oder vernünftigerweise doch die
"ganze Platte" ?  Und die Frage um die es mir v.a. gegangen ist: Lebt in so
einem Fall die Gewährleistung auf das ausgetauschte Gerät NEU auf, also AB dem
Zeitpunkt des Austausches, oder nicht ?    


"Allerdings beschränkt sich der Neubeginn der Gewährleistungsfrist ausschließlich auf den Bereich des reparierten Mangels und betrifft nicht das Gesamtprodukt. Für dieses gilt als Stichtag das Kaufdatum."

http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?id=14272

In deinem Fall imho ganz klar: Die Platte wurde getauscht. Neubeginn der Frist für die Platte.
(Interessanter wäre es, wenn zB nur ein Anschluss der Platte defekt wäre und der Händler den reparieren würde [natürlich ohne die Herstellergarantie dadurch zu verletzen] - dann gilt die Frist wohl nur für den Anschluss neu und wenn dann nach weiteren fünf Monaten der Schreibkopf defekt ist, wird die Frist [für die Platte] wohl nicht mehr greifen.)
__________

"Fiat iustitia et pereat mundus."



The pen is mightyer than the sword:

§ 918 ABGB (Verzug);
§ 922 ABGB (Gewährleistung);
§ 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit);
§ 932 ABGB (Rechte aus der Gewährleistung);
§ 933a ABGB (Schadenersatzansprüche aus dem Gewährleistungsrecht)
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Re(9): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 20:34:34
Jetzt sollte das Problem geklärt sein - ...

Schon.
... - sprich der Händler hat sich in diesem Fall nicht korrekt verhalten.

Ah so? Das kommt darauf an, wie Du die Angaben des Eröffnungsposters auslegst (Garantie - Gewährleistung - etc.). Denn die Bemerkung
..., wobei zu Beweisgründen (wg. Datum) die Neuausstellung einer Rechnung (Garantierechnung ?) vorgesehen ist.

blanker Unsinn ist. Dem hat der Händler also völlig zurecht widersprochen.

Der Tausch der Platte ist ohnehin nachvollziehbar (Reparatur/Servicebeleg bzw. Tauschlieferschein oder zumindest Vermerk der neuen Seriennummer auf der ursprünglichen Rechnung  o.ä.) und hat - wie schon mehrfach erwähnt - kaum Auswirkungen auf die Garantie (wie hier immer wieder stereotyp behauptet wird), die Gewährleistung ist ohnehin mit o.a. Nachweis einforderbar.

Soweit ich des Eröffnungsposters Posting(s) (auch nach mehrmaligem Lesen) verstehe, bestand und besteht er auf Verlängerung der GARANTIE (er spricht die "freiwillige Händlergarantie von 1 Jahr" auch dezidiert an) - und dafür wird er wohl keinen Richter finden. ;) Da darf der Händler - ruhig und ganz korrekt - widersprechen; auch im Hinblick darauf, dass der wohl seine Garantiebedingungen besser kennen dürfte als wir hier, die wir nicht mal wissen, um wen es geht. ;)

Hier noch die Passage, auf die ich mich beziehe:
Ums wieder zum Thema zurückzukehren : Die haben dort eine Art freiwillige Händlergarantie von 1 Jahr, innerhalb dessen sie dir eine defekte Platte austauschen, aber beim Austausch beziehen die sich anscheinend immer auf den Kaufzeitpunkt der zuallererst gekauften Platte, damit wird diese Garantie schnell weniger. ...

Ja, damit hat der Kandidat hundert Punkte, der Händler ist diesbezüglich im Recht. Die Gewährleistung ist natürlich eine verlängerte, dass der Händler aber einer Garantieverlängerung bzw. einer "Neuausstellung einer Rechnung", die angeblich "vorgesehen" sein soll, widerspricht, ist tadellos in Ordnung.

Nachdem sich das "Gespräch" "sehr schwierig" war, kann ich mir bei dem Durcheinander recht gut vorstellen. Sollte sich dann noch jemand (ganz egal, wer) emotional erregt haben (ließe sich aus den Texten hier ohne große Mühe interpretieren), dürfte der letzte Rest Weisheit den Bach hinuntergegangen sein... ;)

GrummelGrumpf
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Re(10): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 21:51:41
Sag, weißt überhaupt noch was Du in Deiner blinden Wut daherredest ??? :-)

Nochmals, ich habe um keine Garantie-verlängerung ersucht (welch eine schwachsinnige Unterstellung..)  - sondern habe versucht zu eruieren inwiefern diese "1-jährige freiwillige Händlergarantie" der gesetzlichen Gewährleistungsfrist im Weg steht. DENN der betreffende Händler hat sich nämlich zunächst geweigert, den Zeitpunkt des Austausches auf der Rechnung zu vermerken, bzw. eine Garantierechnung auszustellen.

Diesen Vermerk des Austauschzeitpunkts (ev. mit Seriennummer) auf der Rechnung brauchst DU als schriftl. Beweis, sonst beginnt die Gewährleistungsfrist nämlich NICHT nochmal von neuem zu laufen. Vermutlich hat er sich deshalb (?) geweigert, oder die haben es nicht gewußt, wie auch immer.

Und, weil Du scheinbar gerne alles in den Dreck ziehst, ich kann Dir so eine  neuausgestellte Garantierechnung für diesen Fall persönlich zeigen. 8-O

Übrigens, solltest Du Dich mit der anfänglichen Vorgehensweise & Behauptung des betreffenden Händlers solidarisch erklären, dann darf ich annehmen, daß Du dich in Deinem Geschäft genauso weigern wirst, den Austauschzeitpunkt eines Geräts (wie z.B Festplatte) auf dem Kaufbeleg zu vermerken. Aber deinen  Kunden merkst Du dir das ja auch auswendig, gelt ? Da ists ja gar nicht notwendig was aufzuschreiben. ;-)   |-D



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