Re(6): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
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Re(6): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 11:44:29

Genau das frage ich mich auch. Allerdings zeigt "Grummel" typischerweise
eine rein händler-begünstigende Kurzsichtigkeit, mit der er fast schon
"besessen" alles zum Vorteil des Händlers hinbiegen möchte. Beispiel: wie soll
ich das Fehlerverursachende Teil in einer Festplatte durch Gewährleistung
"verbessern lassen" ?? Das Ding kann man nicht einfach so aufschrauben und was
auswechseln, eher wird da die ganze Platte ausgetauscht und fertig. Und worauf
bezieht sich nun logischerweise die Gewährleistung - nur auf ein Bestandteil
auf welches man praktisch nicht zugreifen kann oder vernünftigerweise doch die
"ganze Platte" ?  Und die Frage um die es mir v.a. gegangen ist: Lebt in so
einem Fall die Gewährleistung auf das ausgetauschte Gerät NEU auf, also AB dem
Zeitpunkt des Austausches, oder nicht ?    


"Allerdings beschränkt sich der Neubeginn der Gewährleistungsfrist ausschließlich auf den Bereich des reparierten Mangels und betrifft nicht das Gesamtprodukt. Für dieses gilt als Stichtag das Kaufdatum."

http://www.konsument.at/konsument/detail.asp?id=14272

In deinem Fall imho ganz klar: Die Platte wurde getauscht. Neubeginn der Frist für die Platte.
(Interessanter wäre es, wenn zB nur ein Anschluss der Platte defekt wäre und der Händler den reparieren würde [natürlich ohne die Herstellergarantie dadurch zu verletzen] - dann gilt die Frist wohl nur für den Anschluss neu und wenn dann nach weiteren fünf Monaten der Schreibkopf defekt ist, wird die Frist [für die Platte] wohl nicht mehr greifen.)
__________

"Fiat iustitia et pereat mundus."



The pen is mightyer than the sword:

§ 918 ABGB (Verzug);
§ 922 ABGB (Gewährleistung);
§ 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit);
§ 932 ABGB (Rechte aus der Gewährleistung);
§ 933a ABGB (Schadenersatzansprüche aus dem Gewährleistungsrecht)
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