Re(7): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
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Re(7): Garantie / Gewährleistung - n. Austausch d. Ware von neuem ?
15.01.2005, 02:47:00

Das klingt zwar richtig und einleuchtend. Was aber, wenn dieser "Händler"
statt einer Gewährleistung das alles mittels einer "freiwilligen 1jährigen
Händlergarantie" abdeckt, ist dann die Gewährleistung "stärker" oder  doch
diese Händlergarantie.Vermutlich weil die Händlergarantie was freiwilliges
ist, unterwirft man sich ganz automatisch den Bestimmungen dieses Händlers
dazu (wo immer die bei dem auch stehen mögen...).  Es fragt sich, ob die
gesetzliche Gewährleistung in so einem Fall (Defekt innerhalb der ersten 6
Monate nach Übergabe) nicht automatisch in den Vordergrund tritt, und sich
selbst und damit die Garantie automatisch neu aufleben läßt.Mein Gott, ich
komm mir bald schon vor wie ein Philosopherl.  


Das sind zwei Paar Schuhe.

Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben (24 Monate auf bewegliche Sachen, nach sechs Monaten Beweislastumkehr).
Garantie ist ein freiwilliges Angebot des Händlers.

Die Gewährleistungsfrist beginnt bei Austausch eines defekten Gerätes auf jeden Fall neu zu laufen, die Garantie vll nicht (da eben freiwillige Sache; muss man sich mit den AGB auseinandersetzen).

Edit: Vorteil der Garantie ist natürlich, dass bei zB einem Jahr Garantie auch nach sechs Monaten ein defektes Teil ohne Probleme getauscht wird, während die Ansprüche aus der Gewährleistung kaum mehr greifen würde (da man beweisen müsste, dass der Fehler schon von Anfang an vorhanden war).
__________

"Fiat iustitia et pereat mundus."



The pen is mightyer than the sword:

§ 918 ABGB (Verzug);
§ 922 ABGB (Gewährleistung);
§ 924 ABGB (Vermutung der Mangelhaftigkeit);
§ 932 ABGB (Rechte aus der Gewährleistung);
§ 933a ABGB (Schadenersatzansprüche aus dem Gewährleistungsrecht)
15.01.2005, 02:58 Uhr - Editiert von Lawyer, alte Version: hier
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