"richtiges" verhalten bei dränglern
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Re(12): "richtiges" verhalten bei dränglern
05.06.2005, 11:12:13
sorry, aber ist es nicht genauso verboten die nebelschlußleuchte anzumachen wie kurz das bremslicht zu betätigen?

Immer dasselbe! *seufz* Das schlaucht schon sehr! Also nochmals, langsam, zum Mitschreiben:

Wir hatten zwei verschiedene Fragen, die auch verschieden beantwortet wurden:
1) "Wie ist das gesetzeskonforme Vorgehen?"
2) "Was macht GrummelGrumpf."

Ad 1) erlaubte ich mir, festzuhalten, dass Deine Vorgehensweise zwar verständlich sei, aber die falsche Antwort für jemanden, der eine Vorgehensweise sucht, "die vor Gericht auch hält", wäre.

Ad 2) erlaubte ich mir festzustellen, dass auch ich in solchen Fällen manchmal ein nicht gesetzeskonformes Vorgehen wähle. Als Zusatz war dabei noch zu lesen, dass sich unser beider Verhalten so sehr nicht unterschiede - außer, dass ich in solchen Fällen sehr bewusst gegen die STVO handle, wohingegen andere meinen, das sei schon in Ordnung.

2 Leuchten? hab immer gedacht dass nur eine aktiviert sein darf, oder?

Das "immer gedacht" ist a) falsch und zeigt b), dass Du Dich vielleicht wieder einmal über die STVO her machen solltest. ;) Hier nur ein paar im Schnellsuchverfahren gefundene Teile den letzten Änderungen:
Zu Z 15 (§ 14 Abs. 4a):
Bisher war keine verpflichtende Ausstattung bestimmter Fahrzeuge mit Nebelschlussleuchten vorgeschrieben.

Nebelschlussleuchten waren lediglich im § 20 geregelt, wo deren freiwillige Anbringungen vorgesehen war. Da die ECE-Regelung Nr. 48 (durch die Richtlinie 76/756/EWG übernommen) aber die verpflichtende Ausrüstung bestimmter Fahrzeuge (Kraftwagen der Klassen M und N sowie Anhänger der Klasse O) vorsieht, wird nunmehr im neuen Abs. 4a die verpflichtende Ausstattung mit einer oder mit zwei Nebelschlussleuchten vorgesehen. Die restlichen Vorschriften des Abs. 4a entsprechen den bisherigen Vorgaben aus § 20 Abs. 2.

Gemäß § 16 Abs. 1 erster Satz gelten die Bestimmungen des § 14 über die hinteren Leuchten und Rückstrahler auch für Anhänger. Somit gelten die neuen Bestimmungen des Abs. 4a auch für Anhänger.

Weiters
§ 14. (1) bis (4) …
(4a) Kraftwagen der Klassen M und N müssen hinten mit einer oder zwei Nebelschlussleuchten ausgerüstet sein. Mit diesen Nebelschlussleuchten darf nur rotes Licht ausgestrahlt werden können. Werden zwei Nebelschlussleuchten angebracht, so müssen sie symmetrisch zur Längsmittelebene des Fahrzeuges liegen; wird eine Nebelschlussleuchte angebracht, so muss sie links von dieser Ebene liegen. Das Anbringen von mehr als zwei Nebelschlussleuchten ist unzulässig.

Der Lenker muss von seinem Platz aus erkennen können, dass die Nebelschlussleuchte eingeschaltet ist.


GrummelGrumpf
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Re(6): "richtiges" verhalten bei dränglern
05.06.2005, 11:31:33

'tschuldige, aber das ist meines Wissens falsch.

Dann ist Dein Wissen falsch. Sehen wir uns mal die Details an:

Möglichkeit A: Er knallt Dir drauf, Dein Wagen schleudert, und Deine Fähigkeiten als vermeintlicher Super Driver werden mit der Realität konfrontiert. Gut, das ergibt: Einen Auto-Totalschaden und einen Sarg (je nach Ausstattung verschieden teuer). In Summe: TEUER.

Möglichkeit B: Er knallt Dir drauf, Du BIST ein Super Driver. Irgendwann, vielleicht auch erst nach dem dritten Überschlag, stehen beide Wracks. Glück gehabt, kein Personenschaden (alles andere reiht sich nämlich dann unter SUPERTEUER ein). Es kommt zum Verfahren. Sollte Dir ein Verhalten wie oben angeführt nachgewiesen werden können (so wie auch dem hinter Dir sein Verhalten nachzuweisen ist), verlässt Du den  Verhandlungssaal mit einer 30-50%igen Teilschuld (=SEHR TEUER).

Möglichkeit C: Wir haben Personenschäden, einige Schwerverletzte mit Langzeitfolgen. Und wir haben - das dazwischen sparen wir mal aus - Teilschuld. Das fällt dann unter SUPERTEUER.

...dessen geringes(!) Bremsmanöver reagieren zu können...

Beweis mal vor Gericht, dass es sich um ein "geringes" Bremsmanöver gehandelt hat! Und auch dieses darfst Du lt. STVO nur dann einleiten, wenn es notwendig (die meisten Richter wollen solche Manöver für den Hintermann "nachvollziehbar" sehen) ist. Dann beweis mal das - wenn Du unvorbereitet (d.h. ohne bereits vorgeeichte Zeugen im Auto) in diese Lage kommst.

Zu "nachvollziehbar" (was so mit dem Gesetz selbst nichts zu tun hat, nur mit der Beweiswürdigung im Verfahren, mit Deiner Glaubwürdigkeit): Klebt Dir ein Reh auf dem Kühler, so ist davon auszugehen, dass ein nachfolgender Autofahrer das Bremsmanöver hätte erwarten können/müssen. War die Autobahn vor Dir frei - das sieht ein Nachkommender natürlich auch - hast Du kaum Chancen, Dich ohne Teilschuld aus der Sache rauszuwuseln. Richter reagieren nämlich in letzter Zeit zunehmend allergisch gegen selbsternannte Oberlehrer.

GrummelGrumpf
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Re(7): "richtiges" verhalten bei dränglern
05.06.2005, 11:56:12
Beweis mal vor Gericht, dass es sich um ein "geringes" Bremsmanöver gehandelt hat! Und auch dieses darfst Du lt. STVO nur dann einleiten, wenn es notwendig
(die meisten Richter wollen solche Manöver für den Hintermann
"nachvollziehbar" sehen) ist. Dann beweis mal das - wenn Du unvorbereitet
(d.h. ohne bereits vorgeeichte Zeugen im Auto) in diese Lage kommst.


Ich hatte leider Mal Gelegenheit, das konkreter rausfinden zu müssen - als ich nämlich als Auffahrender einen Versichg-Totalschaden gebaut habe.

Der Vordermann hatte an einer Kreuzung eben grün bekommen, als er ein querendes Rettungsfahrzeug ohne Einsatzsignal bemerkte -> Vollbremsung (aber halt mit vielleicht 15 km/h). Ich kam von hinten, konnte die Rettung nicht sehen oder sonstwie rechtzeitig wahrnehmen - die Rettung hatte nicht nur kein Einsatzsignal, sie hatte sogar schon angehalten, weil sie sich scheint's nicht sicher war, ob alle anhalten und sie so über die Kreuzung lassen würden.
Hab lediglich gesehen: wir haben grün bekommen, der Vordermann fährt schon an, und konnte sein "Bremsmanöver aus'm Stand" natürlich nicht mitmachen - bin ihm draufgekracht.

Rationell betrachtet war ich unschuldig, rechtlich allerdings chancenlos (gerade auch: ohne Zeugen). Denn der Vordermann muss nicht beweisen, dass eine Verkehrssituation (s)ein Bremsmanöver erforderlich machte! Er braucht nur einen plausiblen Grund, warum er sich zu einer Bremsung entschieden hat. Der hinter ihm Fahrende muss ausreichenden Abstand halten, um durch ein Bremsmanöver ein Auffahren verhindern zu können.

Plausibler Grund, übrigens, wäre auf der Autobahn und einer leichten Bremsung bereits, dass dir schlecht wurde und du dein Fahrtempo entsprechend reduzieren wolltest! Der Hintermann MUSS ausreichenden Abstand halten, um dieses nicht-verkehrsbedingte Bremsmanöver rechtzeitig mitmachen zu können.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
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Re(12): "richtiges" verhalten bei dränglern
05.06.2005, 13:21:18
Gut, nachdem Du Deine MEINUNG so stark in den Vordergrund stellst, wirst Du mir nicht verübeln, diese mittlerweile nutzlose Diskussion mit ein paar FAKTEN aus der STVO zu beenden. ;)

                   § 20. Fahrgeschwindigkeit.

  (1) Der Lenker eines Fahrzeuges hat die Fahrgeschwindigkeit den
gegebenen oder durch Straßenverkehrszeichen angekündigten Umständen,
insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und Sichtverhältnissen, sowie
den Eigenschaften von Fahrzeug und Ladung anzupassen. Er darf auch
nicht so schnell fahren, daß er andere Straßenbenützer oder an der
Straße gelegene Sachen beschmutzt oder Vieh verletzt, wenn dies
vermeidbar ist. Er darf auch nicht ohne zwingenden Grund so langsam
fahren, daß er den übrigen Verkehr behindert.


               § 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

  (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker
eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere
Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei
denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.


Zur Ergänzung für unsere deutschen Nachbarn:
Der Abstand von einem vorausfahrenden Fahrzeug muß in der Regel so groß sein, daß auch dann hinter ihm gehalten werden kann, wenn es plötzlich gebremst wird. Der Vorausfahrende darf nicht ohne zwingenden Grund stark bremsen.

Wie auch:
Nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken darf ein Kraftfahrzeugführer für ein Kleintier (z. B. Eichhörnchen) nicht so stark bremsen, dass dadurch ein Auffahrunfall verursacht wird (3 U 26/2002 7. Januar 2003).


In allen Fällen gilt, wie schon zuvor erwähnt: "Stark" oder "sanft" gebremst? Hier zählt die Glaubwürdigkeit vor Gericht. Schnell kann bei reschem Auftreten aus einer sanften Geschwindigkeitsverminderung eine rabiate werden, wenn sich der Beteiligte vor Gericht wie ausgerastetes Wildschwein gebärdet.

GrummelGrumpf
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Re(13): "richtiges" verhalten bei dränglern
05.06.2005, 14:53:44
§ 21. Verminderung der Fahrgeschwindigkeit.

  (1) Der Lenker darf das Fahrzeug nicht jäh und für den Lenker
eines nachfolgenden Fahrzeuges überraschend abbremsen, wenn andere
Straßenbenützer dadurch gefährdet oder behindert werden, es sei
denn, daß es die Verkehrssicherheit erfordert.


Ein sogenannter Gummiparagraph. Denn wie ich schon als Beispiel geschrieben hatte: wenn dir "schlecht wird" und du daher das Tempo reduzieren musst, da - jetzt kommt's:

"... es die Verkehrssicherheit erfordert. ..."


;-);-);-)
... dann "ist das so".
Ich verweise nochmal auf den vorletzten Absatz dieses Postings http://forum.geizhals.at/t338719,2492249.html#2492249
Der Bremsende muss keine Verkehrssituation beweisen, die sein Bremsmanöver zwingend erforderlich machte. Es langt ein plausibler Grund für seine Entscheidung, zu bremsen.
Das mit dem "Schlecht-werden" ist nicht eine aus meiner Meinung geborene Idee, sondern hat mir ein RA hierzu als Beispiel gegeben.

Der praktische Haken dessen, was du wohl darzustellen versuchst, ist der angemessene Sicherheitsabstand. Er ist IMMER Sache des Hintermannes.
Du wirst in den tiefen Weiten der StVO nirgendwo eine Verkehrssituation finden, wo du als Vordermann im Fliessverkehr für den angemessenen Sicherheitsabstand deines Hintermannes verantwortlich wärst. Logisch: 1.) kannst du's nicht beeinflussen, das ist allein nur seine Sache, und 2.) wäre es die rechtliche Legitimation für das "Drängeln" -> wenn dein Hintermann zuwenig Platz lässt, MÜSSTEST du dann schneller fahren, da du für den erforderlichen Abstand (mit-)verantwortlich bist.

... und "das hamma aber ned". In der StVO klugerweise nicht vorgesehen.
--  
Karl Toffel = nicht die Mamma +*)
05.06.2005, 14:56 Uhr - Editiert von KarlToffel, alte Version: hier
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Re(2): "richtiges" verhalten bei dränglern
04.06.2005, 11:36:53
würden nicht zu viele stur links fahren gäbs weniger oder keine drängler ,
aber die wenigsten können rechts fahren, weder auf der autobahn noch auf der
freilandstrasse.

hauptsache den führerschein haben die aber von rechtsfahr ordung null ahnung.
nicht der drängler oder rechst vorbei faher sollte gestraft werden sonder ndie
links fahrenden blockierer,die stur links fahen und damit auch andere  genauso
gefährden

Wo kann ich diese Petition unterschreiben?!

Genau meine Rede! Lustigerweise ist das fast nur in Österreich so. In Italien oder Deutschland hält sich der Grossteil ans Rechtsfahrgebot, zumindest war's vor 2 Wochen so.

Bei starkem Verkehrsaufkommen schaut's in Österreich so aus:
linke Spur: Gerammelt voll, Tempo ca. 90
mittlere Spur: ein paar Fahrzeuge, Tempo ca. 90
linke Spur, vereinzelt Fahrzeuge, Tempo ca. 90


In solchen Fällen probier' ich's gar nicht mit Blinker-links, sondern überhol' gleich rechts oder schlängel' mich durch.

Interessant ist nur, dass viele der notorischen Mittelspur-Fahrer kapieren, dass es noch eine rechte Spur gibt, wenn man sich auf der rechten Spur annähert, dann über die mittlere Spur nach links wechselt, sie überholt und gleich darauf wieder ganz nach rechts wechselt... viele zögern dann kurz, setzen aber dann den Blinker und fahren rüber.

Auch immer gerne genommen ist folgende Variante: von rechts bereits etwas früher in die Mitte wechseln und sich mit grossem Geschwindigkeitsüberschuss nähern... gibt einige, die dann ohne weiteres zutun nach rechts wechseln.

Yamaha FZ6-S Fazer BlueStone
0-100km/h 3,5sec.
0-180km/h 9,9sec.
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Re(4): "richtiges" verhalten bei dränglern
06.06.2005, 21:59:30
und wenn einer wo 130 erlaubt sind 110 fährt und keinen platz macht is der
hinter ihm ein drängler?


Wenn er dicht auffährt, ja. Es ist schliesslich auch erlaubt mit 110 zu überholen.

dann fahr ubahn wennst so denkst


Du solltest eher aufhören zu fahren wenn du anders denkst.
auch net und zur verkehrserziehung is eine behörde da


genau deswegen kannst du gleich den Führerschein zurückgeben wenn du glaubst man darf dicht auffahren/beslästigen wenn jemanden vor dir mal lansamer als du fährt. Die Mindestgeschwindigkeit auf dem linken Fahrstreifen beträgt NICHT 130 km/h !!!

weil die sind meist schuld wenn dann was passiert.


Das ist unwahr. Wenn man nicht auffährt und provoziert, passiert auch nichts und es kann nichts passierern. Hast du schon mal von Mindestabstand gehört?

und warum müßen automatisch schnell fahrer unfälle baun?


Unfälle passieren egal ob man schneller fahrt oder nicht. Nur wenn man schnell fahrt werden die Unfälle besonders böse, mehr Leute werden an Verkehrsunfälle beteiligt denn die Reaktionsfähigkeit des Menschen steigt NICHT mit steigendem Tempo.

ich hab seit über 13 jahren keinen unfall gehabt aber genug erlebt oder
gesehen wo die jenigen die den verkehr eher behindern unfälle verursacht
haben, und dann gemeint haben der andere is schuld der war zu schnell......


Das ist bla bla.

und gibst überall section control und road pricing für jeden brauch ich kein
auto mehr


Ein Grund mehr die Section Controls und Road Pricing einzuführen.

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Re(6): "richtiges" verhalten bei dränglern
07.06.2005, 07:04:24
du bist also dafür das man mit 100 bis 110 auf der autobahn ganz links fahren
sol egal ob ma nwas überholt.


Nein, das habe ich auch nicht gesagt.

nd das so idioten nicht rechts fahren können stört dich net weilst es sicher
selber auch net kannst?


Das hättest du wohl gerne.

aha weil du es sicher besser kannst ich bin ein paar hundertausen km gefahren
, genug auch mit dem lkw wo 1 jahr lkw in wien wie 3 jahre überland zu zählen
sind , aber du wirst es besser wissen, ich hatte meinen letzten echten unfall
vor über 14 jahren und hab seit ca 5 jahren wieder ein motorrad wo ich keinen
unfall hatte bis jetzt das is alles zufall net?


Vor ca 6 Monate schneidete ein 50 Jähriger UNFALLFREIER Lenker ein Schulbus und zwingte das Bus den Hang hinunter. So viel zu "Ich bin so toll, hab noch nie einen Unfall gabaut, fahre besser als alle andere und darf mir so mehr erlauben als erlaubt ist."

Überheblichkeit auf den Strassen TÖTET! Defensiv sollte man fahren.
und jeder der schneller fährt als erlaubt is automatisch ein unfall
gefährdender ?


Ja.

dann bitte kauf dir eine jahreskarte für die bahn mit der einstellung oder
bist auch so ein ego wie die meisten?


Du solltest bei der Einstellung keinen Führerschein bekommen. Wenn du andere gefährdest, solltes du in deinen Rechten beschnitten werden und nich nicht andere. Oder bist du auch dafür dass wir alle Schwerverbrecher freilassen weil es eh genug Idioten gibt die zugelassen haben dass die einen Verbrechen begangen haben? Mit den Opfern ins Gefängnis?

und section control und road pricing haben mit sicherheit nix zu tun nur mit
abkassiern


Sicher %-) Die Realität der Strecken mit Section Control ist eine andere. Roadpricing ist eine andere geschichte und hat mir Sicherheit wenig am Hut. Wer mehr Autobahn braucht, der zahlt mehr autobahn und nicht alle den gleichen Preis. Du bist dagegen weil du vielfahrer bist, ist eh klar.
aber da du es sicher besser weist lass ich dich in deinem glauben

Na, kein Glauben. Ich kann Realität zwischen Wunschdenken unterscheiden.
hoff wir kommen im strassenverkehr nie zusammen


Ich hoffe niemand muss mit dir im Strassenverkehr klarkommen.

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Re(17): "richtiges" verhalten bei dränglern
08.06.2005, 11:01:12
Ich übersetze den Gesetzes Text jetzt mal:

nicht als Überholen gelten das Vorbeibewegen an einem auf einem Verzögerungs- oder Beschleunigungsstreifen fahrenden Fahrzeug oder an einem auf einem Radfahrstreifen fahrenden Radfahrer sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit

Nicht als überholen gilt:

Das wenn man an Autos die am Verzögerungs od. beschleunigungsstreifen vorbeifährt nicht als überholen gilt, oder das mit dem Radfahrstreifen brauch ich nicht kommentieren.

ABER: sowie das Nebeneinanderfahren von Fahrzeugreihen, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit, auf Fahrbahnen mit mehr als einem Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung und das Nebeneinanderfahren, auch mit unterschiedlicher Geschwindigkeit

Das heißt soviel wie, wenn soviel verkehr auf der Autobahn ist, dass sich Kollonnen bilden (ich glaub dazu müssens mehr als 3 Autos hintereinander fahren, muss man aber recherchieren wie wieviele das wirklcih sein müssen), so gilt das Vorbeifahren einer Kollonne als nicht überholen.

Wenn ich nun als einzelner rechts vorbeifahre/überhole befinde ich mich NICHT in einer Kollonne und mache mich daher strafbar!

Wo du aus diesem Gesetzestext herausnimmst, dass ein ÜBerholvorgang nur dann ein Überholvorgang ist, wenn ich danach die Spur wechsle ist mir ein ABSOLUTES rätsel.

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Re(9): "richtiges" verhalten bei dränglern
04.06.2005, 21:04:43
aaah... es ist richtig erfrischend wieder einmal jemanden zu treffen der dem Stereotyp des Ur-Wieners so richtig entspricht... arrogant im Ton, hohl in den Argumenten... Traurig, aber ich bin gern bereit mir von dir das Gegenteil beweisen zu lassen indemst dich nicht dadurch provozieren lasst dass ich dich nach deinem letzten Posting für ein bisserl unhöflich und überheblich halten muss.

also, ein Auszug aus der StVO, weil du ja meinem Gedächtnis nicht glaubst:

§ 15. Überholen
(1) Außer in den Fällen der Abs. 2 und 2a darf der Lenker eines Fahrzeuges nur links
überholen.
(2) Rechts sind zu überholen:
a) Fahrzeuge, deren Lenker die Absicht anzeigen, nach links einzubiegen oder zum
linken Fahrbahnrand zuzufahren und die Fahrzeuge links eingeordnet haben,
b) Schienenfahrzeuge, wenn der Abstand zwischen ihnen und dem rechten Fahrbahnrand
genügend groß ist; auf Einbahnstraßen dürfen Schienenfahrzeuge auch in
diesem Fall links überholt werden.

das beantwortet die Frage, ob man in IRGENDEINEM Fall auf der Autobahn rechts vorbeizischen darf wenn eh ein Fahrstreifen dazwischen frei ist glaub ich unmißverständlich.

des weiteren, ein Auszug aus § 7 der StVO, Absatz (3)

"Auf Straßen mit wenigstens zwei Fahrstreifen für die betreffende Fahrtrichtung darf, wenn
es die Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs erfordert, der Lenker eines Kraftfahrzeuges
neben einem anderen Fahrzeug fahren. Er darf hiebei, außer auf Einbahnstraßen,
die Fahrbahnmitte nicht überfahren. Die Lenker nebeneinander fahrender Fahrzeuge
dürfen beim Wechsel des Fahrstreifens den übrigen Verkehr weder gefährden
noch behindern."

das schließt eine willkürliche Fahrstreifenwahl ebenfalls aus.

lieber Stephan, sogar wenn ich falsch läge wäre dein arroganter Ton unangebracht gewesen, aber in diesem Fall hast dich indirekt über dich selbst lustig gemacht. Ich zitiere "Du - ich kenn mich eh aus." --> offensichtlich doch nicht so ganz.

nix für ungut, das nächste mal höflicher und mit ein bisserl weniger Überzeugung...

Nochwas, zu deinem qualifizieren Beispiel mit dem Parkplatz der SCS... über ruhenden und fließenden Verkehr geh ich net auch noch referieren.

So, und jetzt zeig dass'd ein Mann bist und gib eine g'scheite Höfliche Antwort ;-)

nix für ungut, lg Coolie

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Re(12): "richtiges" verhalten bei dränglern
mko
04.06.2005, 21:26:00
Übereinkommen über den Straßenverkehr
BGBl.Nr. 289/1982 zuletzt geändert durch BGBl. III Nr. 24/1998
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/Anlage Art. 11
Inkrafttretedatum 19930903
Index 99/01 Straßenverkehr

                              ARTIKEL 11
                   Überholen und Fahren in Kolonnen

  1. a) Es ist auf der der Verkehrsrichtung entgegengesetzten Seite
zu überholen.
  b) Es ist jedoch auf der der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite
zu überholen, wenn der zu überholende Lenker (Führer von Tieren) nach
Anzeigen seiner Absicht, sich nach der der Verkehrsrichtung
entgegengesetzten Seite zu begeben, sein Fahrzeug oder seine Tiere
auf diese Seite der Fahrbahn gebracht hat, um auf dieser Seite in
eine andere Straße oder in ein Grundstück einzubiegen oder um auf
dieser Seite zu halten.
  2. Vor dem Überholen muß sich jeder Lenker (Führer von Tieren)
unbeschadet des Artikels 7 Absatz 1 und des Artikels 14 vergewissern,
  a) daß kein ihm folgender Lenker (Führer von Tieren) zum Überholen
angesetzt hat;
  b) daß derjenige, der auf demselben Fahrstreifen vor ihm ist, nicht
seine Absicht angezeigt hat, einen Dritten zu überholen;
  c) daß er dies ohne Gefährdung oder Behinderung des Gegenverkehrs
tun kann, indem er sich insbesondere vergewissert, daß der von ihm zu
benutzende Fahrstreifen auf eine ausreichende Entfernung frei ist,
und daß die relative Geschwindigkeit der beiden Fahrzeuge ein
Überholen innerhalb einer ausreichend kurzen Zeit erlaubt.
  d) daß er, außer wenn er einen für den Gegenverkehr verbotenen
Fahrstreifen benutzt, ohne Behinderung des oder der von ihm
überholten Straßenverkehrsteilnehmer den nach Artikel 10 Absatz 3
vorgeschriebenen Platz wieder einnehmen kann.
  3. Entsprechend Absatz 2 ist auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr das
Überholen insbesondere bei Annäherung an den Scheitelpunkt einer
Kuppe und, bei ungenügender Sicht, in den Kurven, verboten, es sei
denn, daß dort die Fahrstreifen mit Längsmarkierungen versehen sind
und so überholt wird, daß der Fahrstreifen, auf dem die Markierung
Gegenverkehr verbietet, nicht verlassen wird.
  4. Während er überholt, muß jeder Lenker (Führer von Tieren) von
dem oder den überholten Verkehrsteilnehmern einen ausreichenden
Seitenabstand halten.
  5. a) Auf Fahrbahnen, die mindestens zwei dem Verkehr in der von
ihm befahrenen Richtung vorbehaltene Fahrstreifen haben, darf ein
Lenker, der unmittelbar oder kurz nachdem er den nach Artikel 10
Absatz 3 vorgeschriebenen Platz wieder hätte einnehmen sollen, sich
zu erneutem Überholen veranlaßt sieht, auf dem von ihm für die erste
Überholung benutzten Fahrstreifen bleiben, um diese Überholung
auszuführen, unter der Bedingung, daß er sich vergewissert, daß dies
für die Lenker von hinter ihm herankommenden schnelleren Fahrzeugen
keine nennenswerte Behinderung zur Folge hat.
  b) (Anm.: wird nicht angewendet, BGBl. Nr. 290/1982)
  6. Ist Absatz 5 Buchstabe a anwendbar und ist der Verkehr so dicht,
daß die Fahrzeuge nicht nur die ganze ihrer Verkehrsrichtung
vorbehaltene Fahrbahnhälfte einnehmen, sondern auch nur mit einer
Geschwindigkeit fahren, die von der Geschwindigkeit des ihnen in
ihrer Kolonne vorausfahrenden Fahrzeugs abhängt,
  a) so gilt, unbeschadet des Absatzes 9 nicht als Überholen im Sinne
dieses Artikels, wenn die Fahrzeuge einer Kolonne schneller als die
einer anderen Kolonne fahren;

  b) so darf ein Lenker (Führer von Tieren), der sich nicht auf dem
Fahrstreifen befindet, der in seiner Verkehrsrichtung dem
Fahrbahnrand am nächsten liegt, den Fahrstreifen nur wechseln, um
sich auf das Rechts- oder Linksabbiegen vorzubereiten oder zu parken,
abgesehen von dem Fahrstreifenwechsel, der von den Lenkern
entsprechend der innerstaatlichen Rechtsvorschriften durchgeführt
wird.
  7. Bei dem in den Absätzen 5 und 6 beschriebenen Fahren in Kolonnen
ist es den Lenkern untersagt, wenn die Fahrstreifen auf der Fahrbahn
durch Längsmarkierungen begrenzt sind, über diesen zu fahren.
  8. Unbeschadet des Absatzes 2 und sonstiger Einschränkungen, die
die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete für das Überholen an
Kreuzungen und an Eisenbahnkreuzungen bestimmen können, darf kein
Fahrzeuglenker ein Fahrzeug außer einem zweirädrigen Fahrrad, einem
zweirädrigen Motorfahrrad oder einem zweirädrigen Kraftrad ohne
Beiwagen überholen:
  a) unmittelbar vor und in einer Kreuzung ohne Kreisverkehr, außer
     i) in dem in Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Fall;
    ii) wo die Straße, auf der das Überholen stattfindet, den Vorrang
        an der Kreuzung hat;
   iii) wo der Verkehr an der Kreuzung durch einen Verkehrspolizisten
        oder durch Verkehrslichtzeichen geregelt wird;
  b) unmittelbar vor und während des Überquerens von
Eisenbahnkreuzungen ohne Schranken oder Halbschranken, außer wo der
Straßenverkehr durch Verkehrslichtzeichen geregelt ist, wie sie an
Kreuzungen verwendet werden.



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Re(12): "richtiges" verhalten bei dränglern
mko
04.06.2005, 21:26:08
  9. Ein Fahrzeug darf ein anderes Fahrzeug, das sich einem durch
Markierungen auf der Fahrbahn begrenzten oder als solchen
gekennzeichneten Schutzweg nähert oder unmittelbar davor hält, nur
mit ausreichend verminderter Geschwindigkeit überholen, um sofort
anhalten zu können, wenn sich darauf ein Fußgänger befindet. Dieser
Absatz ist nicht so auszulegen, als hindere er die Vertragsparteien
oder ihre Teilgebiete, das Überholen innerhalb einer bestimmten
Entfernung von einem Schutzweg zu untersagen oder strengere
Vorschriften für einen Fahrzeuglenker zu erlassen, der ein anderes
unmittelbar vor dem Schutzweg anhaltendes Fahrzeug zu überholen
beabsichtigt.
  10. Ein Lenker, der bemerkt, daß ein ihm folgender Lenker ihn zu
überholen wünscht, muß, außer in dem nach Artikel 16 Absatz 1
Buchstabe b vorgesehenen Fall, sich dicht an den der Verkehrsrichtung
entsprechenden Rand der Fahrbahn halten, ohne die Geschwindigkeit zu
steigern. Wenn die ungenügende Breite, der Querschnitt oder der
Zustand der Fahrbahn es unter Berücksichtigung der Dichte des
Gegenverkehrs nicht erlauben, mit Leichtigkeit und ohne Gefahr ein
langsames, sperriges oder zur Beachtung einer Geschwindigkeitsgrenze
verpflichtetes Fahrzeug zu überholen, muß der Lenker dieses Fahrzeugs
seine Geschwindigkeit vermindern und erforderlichenfalls so bald wie
möglich zur Seite fahren, um die ihm folgenden Fahrzeuge vorbeifahren
zu lassen.
  11. a) Die Vertragsparteien oder ihre Teilgebiete können auf
Fahrbahnen für eine Richtung oder auf Fahrbahnen mit Gegenverkehr,
wenn wenigstens zwei Fahrstreifen innerhalb von Ortsgebieten und drei
Fahrstreifen außerhalb von Ortsgebieten dem Verkehr in der gleichen
Richtung vorbehalten und von Längsmarkierungen begrenzt sind,
     i) den auf einem Fahrstreifen fahrenden Fahrzeugen erlauben,
        Fahrzeuge, die auf einem anderen Fahrstreifen fahren, auf der
        der Verkehrsrichtung entsprechenden Seite zu überholen, und
    ii) Artikel 10 Absatz 3 außer Kraft setzen, unter der
        Voraussetzung, daß sie Bestimmungen erlassen, welche die
        Möglichkeit des Fahrstreifenwechsels einschränken.
  b) In dem unter Buchstabe a vorgesehenen Fall stellt das
Fahrverhalten kein Überholen im Sinne dieses Übereinkommens dar;
Absatz 9 bleibt jedoch anwendbar.

Gesetzesnummer
10011542



Dokumentnummer
NOR40063004



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Re: "richtiges" verhalten bei dränglern
06.06.2005, 15:22:22
a) Tempo verringern ist kein idealer Plan, der Drängler wird sich nur provoziert fühlen und die Situation wird noch unangenehmer. Erziehen kannst einen echten Drängler ohnehin nicht. Du siehst ja auch hier an der Reaktion mancher, dass viele es als Recht ansehen, mit beliebiger Geschwindigkeit in der linken Spur fahren zu können. Und jeder weiß: so schnell kann man nicht fahren, als dass irgendeiner nicht noch schneller fährt. Bin auch schon mit 180 während des Überholens angeblinkt worden. :-/

b) Gas geben ist dann gut, wenn man nicht ohnehin schon viel zu schnell ist. Der Vorteil: man lässt den Heini ziehen, er ist zufrieden und selber hat man auch keinen riesigen Nachteil in Wahrheit. Ansonsten ist es natürlich mäßig klug, wegen eines Dränglers eine Strafe zu riskieren. Und mal ganz ehrlich: wenn niemand von uns manchmal auch unnötigerweise in der linken Spur dahingondeln tät (weil der Asphalt schöner ist, weil man halt in 1.5 km Entfernung den nächsten LKW sieht oder weil man Blumen am Mittelstreifen pfücken will ...), dann wären die linken Spuren von Österreichs Autobahnen leer. Also gelegentlich kann man wohl auch einsehen, dass man zwei Meter weiter rechts genauso gut aufgehoben wäre.

c) Ist ein guter Plan, weil es impliziert, dass man im Grunde nichts Falsches macht (nämlich Überholen in der richtigen Geschwindigkeit) und dies wie geplant zu Ende führt. Wenn der hinter Dir sich dazu entschließt, der "Gefährdung der körperlichen Sicherheit" noch ein illegales Rechtsüberholen anzuhängen, dann ist das seine Sache. An sich sollte aber rechts ja kein Platz sein, sonst könntest du ja dort fahren.

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Richtiges Verhalten bei Mittelstreifen-Gondlern
06.06.2005, 15:42:18
Was mich - als Fahrer eines relativ schwach motorisierten Autos - relativ häufig nervt, sind Mittelspur-Gondler. Der klassische Mittelspur-Gondler fährt (unabhängig vom Verkehrsaufkommen) immer in der mittleren Spur und zwar mit einer Geschwindigkeit von 100-120. Im Glauben, die linke Spur für die ganz eiligen frei zu halten und in der rechten die LKWs passieren zu können, übersieht der Mittelspur-Gondler, dass gemäßigt schnelle Rechtsfahrer an ihm jedes mal die eigene Willensstärke austesten müssen:

a) links überholen, wie es sich gehört. Also: 2 mal Spur wechseln (von ganz rechts, wo halt doch nicht nur LKWs fahren und sogar Geschwindigkeiten von 130 km/h möglich :-O), in der linken Spur überholen, freundlich grüßen, winken und die Beifahrerin präsentieren, gefolgt von zwei mal Spur wechseln zurück in die alte Spur. Das alles nur um mit viel Aufwand 20 Relativmeter gewonnen zu haben. Als (wie eingangs erwähnt) Fahrer eines Wagens, der mehr als 140 km/h nur im freien Fall bewältigt, ist es bei diesen ohnehin schon recht unerfreulichen, weil den Reisefluss unterbrechenden Manövern, überdies die Regel, dass (ich vermute Dr. Murphy hat hier seine Finger im Spiel) ausgerechnet dann einer mit 186 km/h im Rückspiegel auftaucht, wenn man Seite an Seite mit dem Mittelspur-Gondler ist und dieser - sei es aus Stolz oder aus Langeweile - genau in diesem Moment die einzigen 500 m seiner Reise mit mehr als 120 km/h absolviert, sodass man (obwohl eigentlich ein waschechter Rechtsfahrer) nun doch in den Genuss einer Funktionskontrolle der Heck-Reflektoren kommt.

b) Tempo beibehalten, rechts vorbeirollen und auf einen Erziehungseffekt hoffen. Die weitaus bequemere Variante. Nicht nur, dass man auf Spurwechsel und Drängler-Kontakt verzichtet, man nutzt den vorhandenen Fahrstreifen quasi ideal aus. Bei stärkerem Verkehrsaufkommen kann man - im Falle einer polizeilichen Amtshandlung - sogar noch eventuell mit freier Fahrstreifenwahl oder Fahren in der Kolonne argumentieren, allerdings weiß ich nicht, ob das probate Versuche sind, diese Übertretung der StVO zu kaschieren oder nur fahrschulzeitliche Mähren, die in der Praxis völlig untauglich sind. Ich konnte es bisher nicht testen.


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