Re(5): GIS dürfen nicht strafen die nicht................
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Re(5): GIS dürfen nicht strafen die nicht................
25.02.2006, 23:49:45
Sorry, falls ich dich missverstanden habe, aber dein Kommentar ist schon arg kurz.


die panikmache des ausgangpostings ist die ursache für die reihe von missverständnissen.

1) ein pc alleine ist keine empfangseinrichtung

2) ein pc mit tv karte ohne internetanschluss ebenso nicht

3) ein pc mit internetanschluss aber ohne empfangseinrichtung auch nicht.

Seit einiger Zeit sind aber Rundfunksendungen des ORF im Internet abrufbar - praktisch zeitgleich mit der Ausstrahlung im Äther. Fraglich ist, ob für den Empfang von ORF-Radiosendungen im Internet Rundfunkgebühr zu entrichten ist. Anläßlich der deutschen Diskussion über die Gebührenpflicht von Internet-PCs wurde von der Rechtsabteilung des ORF eine Kurzexpertise zu diesem Thema erstellt.  Das, auf der Rundfunkdefinition des Art I Abs 1 des BVG-Rundfunk aufbauende Gutachten beschäftigt sich mit der Frage der Rundfunkgebühr für Webpages und Webcasting. Webpages sind nicht als Rundfunk zu werten, da das “Abfragen” einzelner gespeicherter Datenpakete keine zeitgleiche Verbreitung (sondern Abfrage) von für die Allgemeinheit bestimmten Darbietungen (sondern seitens des Nutzers selbst zusammengestellten Informationsinhalten) sei. Bezüglich des Webcastings sei es mit wirtschaftlichen Mitteln nicht vertretbar, mehr als 200-300 Nutzer gleichzeitig von einem Server aus mit einem Daten-“Stream” zu versorgen. Es kann nur ein zahlenmäßig abgegrenzter - wenn auch nicht individualisierter - Adressatenkreis gleichzeitig dasselbe Web-Casting-Program empfangen, weshalb keine mit dem Rundfunk vergleichbare Breitenwirkung erzielt wird. Das Tatbestandsmerkmal der für die “Allgemeinheit bestimmten Verbreitung” ist daher (derzeit) nicht erfüllt. Die zwei anderen Tatbestandsmerkmale “Verbreitung” bzw. “Ausstrahlung” und “Darbietungen” werden zwar bejaht, im Ergebnis stellt das Gutachten aber fest, daß Webcasting nicht als Rundfunk zu bezeichnen ist.
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