Re(6): Heute beim Saturn im Columbus Center in Wien X
Geizhals » Forum » Händler in Österreich » Heute beim Saturn im Columbus Center in Wien X (220 Beiträge, 3230 Mal gelesen) Top-100 | Fresh-100
Du bist nicht angemeldet. [ Login/Registrieren ]
......
Re(6): Heute beim Saturn im Columbus Center in Wien X
07.12.2006, 21:21:40
Scheidemünzen

  § 8. (1) Scheidemünzen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
  1. Euro- und Cent-Münzen, die gemäß den Bestimmungen des
     Artikels 106 Abs. 2 EG-Vertrag und Artikel 11 der Verordnung
     (EG) Nr. 974/98 über die Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139
     vom 11. Mai 1998, von
     a) der Münze Österreich Aktiengesellschaft oder
     b) von anderen an der dritten Stufe der Wirtschafts- und
        Währungsunion ohne Ausnahmeregelung teilnehmenden
        Mitgliedstaaten ausgegeben wurden,
  2. Sammlermünzen gemäß § 12 und
  3. Schilling- und Groschen-Münzen.
  (2) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 sind bis zu ihrer Außerkurssetzung
gemäß § 10 Abs. 3 gesetzliche Zahlungsmittel. § 2 Eurogesetz, BGBl.
I Nr. 72/2000, bleibt unberührt.
  (3) Bei einer einzelnen Zahlung müssen noch nicht außer Kurs
gesetzte Scheidemünzen gemäß Abs. 1
  1. von der Oesterreichischen Nationalbank und der Münze Österreich
     Aktiengesellschaft ohne Begrenzung,
  2. von den Gebietskörperschaften bis zu einhundert Stück und
  3. von allen übrigen Personen im Ausmaß von bis zu fünfzig Stück
     gemäß Artikel 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 über die
     Einführung des Euro, ABl. Nr. L 139 vom 11. Mai 1998, davon
     Scheidemünzen gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 und Z 3 jedoch nur bis zu
     zehn Stück und bis zu einem Gesamthöchstbetrag von 1 000 Euro,
angenommen werden.
  (4) Die Münze Österreich Aktiengesellschaft ist verpflichtet, noch
nicht außer Kurs gesetzte Scheidemünzen ohne Begrenzung gegen
Banknoten oder andere Scheidemünzen umzutauschen.
  (5) Die Oesterreichische Nationalbank hat die von der Münze
Österreich Aktiengesellschaft geprägten Scheidemünzen gemäß Abs. 1
Z 1 lit. a gegen Bezahlung des vollen Nennwertes zu übernehmen und
in Umlauf zu bringen.
  (6) Die Menge, die Nennwerte, die Legierung, das Aussehen und die
Ausmaße der von der Münze Österreich Aktiengesellschaft
auszuprägenden Scheidemünzen bedarf der Zustimmung der
Oesterreichischen Nationalbank, wobei diese auf eine ausreichende
Versorgung der österreichischen Volkswirtschaft mit Münzgeld Bedacht
zu nehmen hat. Die Oesterreichische Nationalbank darf die Zustimmung
jedoch nur erteilen, wenn
  1. der Umfang der Ausgabe der Scheidemünzen von der Europäischen
     Zentralbank (EZB) genehmigt wurde und
  2. die Scheidemünzen nicht mit den vom Rat gemäß Artikel 106
     Abs. 2 des EG-Vertrages erlassenen Vorschriften im Widerspruch
     stehen.
  (7) Scheidemünzen gemäß Abs. 1 Z 3 dürfen ab dem 1. Jänner 2002
weder ausgeprägt noch ausgegeben werden.

Antworten PM Alle Chronologisch Zum Vorgänger
 
Melden nicht möglich
. Vom Autor zurückgezogen oder Autor hat seine Registrierung nicht bestätigt  (Don Pezi am 07.12.2006, 20:51:21)
.  morgen beschweren  (Don Pezi am 07.12.2006, 20:54:58)
 

Dieses Forum ist eine frei zugängliche Diskussionsplattform.
Der Betreiber übernimmt keine Verantwortung für den Inhalt der Beiträge und behält sich das Recht vor, Beiträge mit rechtswidrigem oder anstößigem Inhalt zu löschen.
Datenschutzerklärung